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Am 1. Januar 2024 wurde das eRezept verbindlich eingeführt. Ein wesentlicher Bestandteil ist die digitale Unterschrift mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Die Komfortsignatur beschleunigt und vereinfacht den Ablauf: Über den Tag verteilt können Ärzt:innen bis zu 250 Signaturen erzeugen, ohne jedes Mal die PIN eingeben zu müssen.

medisign eHBA

Drei Wege zur QES

Um das eRezept und andere Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen zu können, benötigt jede/r ausstellende Arzt/Ärztin einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Ein Praxisausweis (SMC-B) reicht zum rechtsgültigen digitalen Unterzeichnen eines eRezepts nicht aus.

Für QES stehen drei Wege zur Verfügung:

  • Einzelsignatur: Der eHBA wird für jedes Rezept einzeln ins Lesegerät gesteckt und die Signatur-PIN eingegeben. Das dauert und ist deshalb für das eRezept nicht empfehlenswert.
  • Stapelsignatur: Ein ganzer Stapel (bis zu 250 Stück) an Dokumenten wird in einem Rutsch mit nur einer PIN-Eingabe unterschrieben. Zum Beispiel bei AU-Bescheinigungen oder Laboranforderungen können Ärzt:innen warten, bis eine größere Anzahl beisammen ist, und diese am Mittag oder Abend gesammelt signieren. Bei eRezepten ist dies jedoch weniger empfehlenswert, weil die Patient:innen ohne Signatur kein gültiges Rezept haben. Wenn sie im unmittelbar nach dem Arztbesuch eine Apotheke aufsuchen, kann das Rezept dort womöglich noch gar nicht abgerufen werden.
  • Komfortsignatur: Ärzt:innen stecken bei Sprechstundenbeginn ihren eHBA ins Lesegerät und geben die Signatur-PIN ein. Nun können sie bis zu 250 Signaturen erstellen, ohne jedesmal die PIN erneut eingeben zu müssen. Erst wenn diese Schwelle überschritten wird oder nach Ablauf von 24 Stunden meldet sich das System und fordert, die PIN erneut einzugeben. Der eHBA bleibt die gesamte Zeit im Kartenlesegerät.

Hinweis: Einem Online-Tutorial des Praxissoftwareherstellers S3 Praxiscomputer zufolge zählt die Komfortsignatur pro verordnetem Medikament: Werden Patient:innen beispielsweise drei Arzneimittel verschrieben, so werden drei eRezepte erstellt und somit auch drei der insgesamt 250 Signaturen "verbraucht".

Technische Voraussetzungen

Die medisign eHBA der 2. Generation ermöglichen es, im Zusammenspiel mit dem eHealth-Konnektor mit einer einzigen PIN-Eingabe bis zu 250 Dokumente zu signieren - entweder auf einen Schlag (Stapelsignatur) oder über den Arbeitstag verteilt (Komfortsignatur). Erforderlich für die bequeme Komfortsignatur ist das Konnektor-Update PTV4+ (oder eine höhere Version).

Zu den technischen Voraussetzungen zählen zudem ein aktualisiertes Praxisverwaltungssystem (PVS) sowie gegebenenfalls zusätzliche Kartenterminals, damit jede/r Arzt/Ärztin den persönlichen eHBA eingesteckt lassen kann. Die gematik empfiehlt, mit dem technischen Dienstleister vor Ort zu klären, wie die Komfortsignatur in den Praxisräumen am besten genutzt werden kann.

Wie die Komfortsignatur genau funktioniert, wie sie mit dem zugehörigen Login im PVS gekoppelt ist und wie sie sich an allen Arbeitsplätzen nutzen lässt, hängt vom jeweiligen PVS ab.

eHBA muss aktiviert sein

Die gematik weist in ihrer eRezept-Checkliste darauf hin, dass der eHBA aktiviert und damit funktionsfähig sein muss. Die PINs, die bei der Inbetriebnahme gesetzt wurden, müssen bekannt sein.

Transport-PIN-Brief verlegt?

Immer wieder kommt es vor, dass eHBA-Inhaber:innen ihren Ausweis und den zugehörigen Transport-PIN-Brief zwar erhalten, aber zunächst nicht in Betrieb genommen haben. Und nun - wenn der eHBA für das eRezept benötigt wird - ist der Transport-PIN-Brief unauffindbar.

Sofern Sie Ihren eHBA noch nicht freigeschaltet haben, können wir Ihnen den zugehörigen Transport-PIN-Brief erneut per Einschreiben/Einwurf zusenden. Bitte melden Sie sich bei uns unter Angabe Ihrer Kunden-/Antragsnummer. Nutzen Sie hierzu bitte das Kontaktformular .

Hinweis: Mit der Freischaltung werden die Zertifikate Ihres eHBA im Statusdienst veröffentlicht. Eine Reproduktion und erneute Zusendung des Transport-PIN-Briefs ist dann nicht mehr möglich. In diesem Fall muss eine Austausch- oder Ersatzkarte beantragt werden.

Kürzungen von Honorar & TI-Pauschale

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Nutzung des eRezepts bundesweit verpflichtend. Der Entwurf des "Gesetzes zur Digitalisierung des Gesundheitswesens" (Digital-Gesetz) sieht vor, dass (Zahn-)Ärzt:innen dann ihrer K(Z)V nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, für verschreibungspflichtige Arzneimittel eRezepte auszustellen. Andernfalls unterliegen sie laut Bundesgesundheitsministerium "einer pauschalen Honorarkürzung von voraussichtlich 1%".

Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Wenn das eRezept als Pflichtanwendung am 1. Januar 2024 nicht bereitsteht, wird zudem die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlt dazu eine weitere Anwendung, wird gar keine Pauschale ausgezahlt.

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Auch Fachgruppen, die aktuell noch keine qualifizerte elektronische Signatur (QES) nutzen, müssen mit der Quartalsabrechnung nachweisen, dass sie über einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) verfügen. Darauf hat die KV Rheinland-Pfalz hingewiesen. Gegebenenfalls sei eine manuelle Erfassung im Praxisverwaltungssystem erforderlich; eine neue Vorprüfung unterstütze Praxen bei der Eigenkontrolle.

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eHBA muss vorhanden sein

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist ein zentraler Baustein der Telematikinfrastruktur (TI) und für die Nutzung von TI-Fachanwendungen unerlässlich, etwa um digitale AU-Bescheinigungen oder eRezepte qualifiziert zu signieren, d. h. rechtsgültig elektronisch zu unterzeichnen.

Das Vorhandensein des eHBA muss laut KV Rheinland-Pfalz mit der Quartalsabrechnung nachgewiesen werden: "Das betrifft auch Fachgruppen, die den eHBA aktuell noch nicht für die Signatur nutzen können, da sie keine eRezepte ausstellen können", heißt es in den KV-Nachrichten vom 20. Dezember 2023. Dazu zählen Psychotherapeut:innen sowie Ärzt:innen ohne Arzt-Patienten-Kontakt, etwa aus den Bereichen der Pathologie, Labormedizin oder reisenden Anästhesie.

eHBA-Nachweis überprüfen

Da diese Fachgruppen weder eRezept noch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nutzen könnten, stecke auch kein eHBA im stationären Kartenterminal, so die KV RLP. Dies habe zur Folge, dass der eHBA nicht vom Praxisverwaltungssystem erkannt und in die Abrechnung als Nachweis aufgenommen würde. In solchen Fällen müsse das Vorhandensein eines eHBA manuell im Praxisverwaltungssystem erfasst werden, um eine Kürzung der monatlichen TI-Pauschale zu vermeiden.

"Mit der neuen automatischen Vorprüfung, die Anfang November eingeführt wurde, gibt es ab der Abrechnung für das 4. Quartal 2023 die Möglichkeit, die übermittelten Nachweise eigenständig zu kontrollieren", erklärt die KV RLP. Etwa fünf bis zehn Minuten nach Übertragung der Abrechnungsdatei stehe der Prüfbericht des KV-Regelwerks im Mitgliederbereich unter "Quartalsabschluss - 3. Abrechnungsdatei(en)" zur Verfügung. Unter dem Eintrag "Informationen zu nachgewiesenen Anwendungen und Komponenten zum Erhalt der TI-Pauschale" seien die Nachweise aufgeführt. Ein "X" stehe für erfüllt und nachgewiesen.

KZV Bayerns: Nachweis per Eigenerklärung

Die KZV Bayerns erklärt auf ihrer Homepage, dass Vertragszahnarztpraxen vor der ersten Auszahlung der TI-Pauschale (erstmals im Januar 2024 für die Monate Juli, August und September 2023) die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten in Form einer Eigenerklärung nachweisen müssen.

Dafür habe die KZBV ein personalisiertes und (soweit die notwendigen Daten vorliegen) vorbefülltes Online-Formular erstellt, das im geschützten Mitgliederbereich "Meine KZVB" zu finden sei.

Kürzung der TI-Pauschale

Der eHBA zählt zu den technischen Ausstattungskomponenten, die - ebenso wie das Unterstützen bestimmter Anwendungen in ihrer jeweils aktuellen Version - die Voraussetzung für den Erhalt der seit dem 1. Juli 2023 geltenden monatlichen TI-Pauschale bilden.

Stehen die TI-Grundausstattung und die für die Fachanwendungen erforderlichen Updates in der jeweiligen Praxis oder Einrichtung nicht bereit, wird die TI-Pauschale laut BMG-Verordnung gekürzt oder gar nicht ausgezahlt.

Um zu erfahren, wie der Nachweis über das Vorhandensein der Ausstattung zu erbringen ist, sollten sich die Praxen an ihre zuständige KV bzw. KZV wenden.

Mehr erfahren >

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Nur wenige medisign eHBA-Vorläuferausweise sind noch im Einsatz. Da die Karten der so genannten Generation 0 noch im Oktober ablaufen, sollten deren Inhaber:innen jetzt zum aktuellen Release wechseln: Der eHBA der Generation 2.1 ist für die Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) erforderlich und zählt zu den technischen Voraussetzungen für die Auszahlung der TI-Pauschalen.

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+++ Update - Dezember 2023 +++

Die technische Laufzeit aller medisign eHBA der Generation 0 (G0) ist inzwischen abgelaufen, d. h. diese Vorläuferausweise können nicht mehr eingesetzt werden. Unser Angebot, eHBA G0 auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gegen den Ausweis der 2. Generation einzutauschen, ist damit beendet. Wer einen eHBA G 2.1 benötigt, kann diesen hier neu beantragen: www.ehba.de

Bequeme Komfortsignatur

Von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über das eRezept bis zur ePatientenakte - viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) erfordern einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der Generation 2.1. Im Gegensatz zu ihren Vorläufern unterstützen die Ausweise in Verbindung mit einem E-Health-Konnektor die zeitsparende Stapelsignatur.

Mit dem Konnektor-Update PTV4+ (oder höher) ist darüber hinaus die bequeme Komfortsignatur möglich: Mit einer einzigen PIN-Eingabe lassen sich nach und nach (z. B. über den Arbeitstag verteilt) bis zu 250 Dokumente rechtsgültig elektronisch signieren – schnell und ohne erneute PIN-Authentisierung. Diese Funktion ist mit den Vorläuferausweisen nicht nutzbar.

Aktuelle Sicherheitsstandards

Die Ausweise der Generation 2.1 unterscheiden von der vorherigen Kartengeneration zudem in der verwendeten Verschlüsselungsmethode: Sie nutzen die Elliptische-Kurven-Kryptografie und erfüllen damit die aktuell höchsten Sicherheitsstandards.

Zum Hintergrund: Die Vorläuferausweise setzen Verschlüsselungsalgorithmen ein, deren Laufzeit auf Empfehlung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf das Jahr 2023 begrenzt wurde. Die gematik hat die vom BSI empfohlene Laufzeitbegrenzung in ihre Spezifikation für die Telematikinfrastruktur (TI) übernommen. Ab jetzt sollen Chipkarten mit höheren Schlüssellängen und damit auch höherem Sicherheitsniveau zum Einsatz kommen (Generation 2.1); die letzten Ausweise der Generation 0 laufen in diesem Monat aus.

Was sind eHBA-Vorläuferausweise?

Bei den Vorläuferausweisen handelt es sich um elektronische Arzt- oder Zahnarztausweise der Generation 0 oder ZOD-Karten sowie einige wenige Psychotherapeutenausweise aus Nordrhein-Westfalen, ausgestellt vor 08/2020. Der Wechsel zum neuen Release betrifft daher vor allem die beiden Heilberufsgruppen Ärzt:innen und Zahnärzt:innen.

Wer sich nicht sicher ist, welche Ausweis-Generation er/sie besitzt, erfährt hier mehr:
"eHBA: So erkennen Sie die Ausweis-Generation" >

Neue Antragstellung notwendig

Voraussetzung für den Wechsel zum aktuellen Release des eHBA: Die Praxis hat einen Konnektor mit Anwendungen für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) im Einsatz , also einen Konnektor mit eHealth-Update (ab PTV3).

Gemäß den Vorgaben der gematik müssen auch Inhaber:innen von medisign Vorläuferausweisen den gesamten Antragsprozess durchlaufen, wenn sie einen eHBA der 2. Generation bestellen möchten. Der neue Ausweis wird also nicht automatisch an Bestandskund:innen ausgeliefert. Zudem ist gemäß Vorgabe eine erneute persönliche Identifizierung erforderlich.

Auch wenn sich die wesentlichen Vertragsdaten nicht geändert haben, ist medisign als Vertrauensdiensteanbieter (VDA) dazu verpflichtet, diese erneut anzufordern. Dies gilt neben den Ident-Daten übrigens auch für bereits gespeicherte Daten und Unterlagen, zum Beispiel vorliegende Passfotos oder ältere Meldebescheinigungen. Das bedeutet, dass Bestandskund:innen erneut ein Foto im Passbildformat sowie (falls sie sich mittels Reisepass identifizieren) die Kopie einer aktuellen Meldebescheinigung (bzw. eines Aufenthaltstitels) einreichen müssen.

Alten Vertrag beenden

Gut zu wissen: Anders als der bisherige Ausweis wird der eHBA der 2. Generation gemäß medisign-Preisblatt im Jahres-Modus berechnet. Hierbei ist zu beachten: Während die Vorläuferausweise immer monatsweise im nachfolgenden Monat berechnet wurden, werden die Ausweise der 2. Generation jahresweise und im Voraus berechnet. So kann es passieren, dass unmittelbar nach dem Wechsel zum neuen Release in einem Monat einmalig zwei Ausweise berechnet werden.

Mit dem Wechsel zum neuen Release wird selbstverständlich der bisherige Kartenvertrag beendet - auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit. Bestandskund:innen geben hierzu bitte im Online-Antrag unter Punkt 5 ihre Kundennummer sowie die Kartennummer ihres bisherigen Ausweises an. Diese Angaben lassen sich den bisherigen Rechnungen entnehmen und dienen dazu, Inhaber:innen von Vorläuferausweisen zu identifizieren; andernfalls läuft der alte Vertrag weiter und muss separat gekündigt werden.

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Ende September war medisign zum ersten Mal beim Deutschen Pflegetag in Berlin vertreten und zieht ein positives Fazit. Am Stand unseres neuen Kooperationspartners bad e.V. informierte Steffen Bucksteeg zahlreiche interessierte Messebesucher:innen über zwei wichtige Bausteine für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur: die Institutionskarte (SMC-B) für Betriebsstätten der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege sowie den elektronischen Heilberufausweis (eHBA) für Pflegekräfte.

Pflegeheim (Bild von Gerd Altmann auf Pixabay)

Ein zentrales Thema beim 10. Deutschen Pflegetag am 28. und 29. September in Berlin war die Digitalisierung in der Pflege. Schließlich gilt es, rund 1,7 Millionen Pflegekräfte in Krankenhäusern, der stationären und ambulanten Altenpflege sowie über 30.000 Pflegeheime und ambulante Pflegedienste in Deutschland an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden (Quelle: Statistisches Bundesamt, 2021). Ziel ist es, mit Hilfe der TI-Fachanwendungen Bürokratie im Arbeitsalltag abzubauen, damit Pflegekräften mehr Zeit für ihre Kernaufgabe bleibt: die Pflege hilfebedürftiger Menschen, deren Zahl in Deutschland stetig steigt.

TI-Anbindung und Anwendungen

Zum Hintergrund: Bislang können sich ambuante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen freiwillig an die TI anbinden. Ab Juli 2025 ist die Anbindung dann verpflichtend. Gesetzliche Grundlagen sind das im Juni 2021 in Kraft getretene Digitale Versorgung- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) sowie das im Mai 2023 vom Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Digitale Entwicklungen sollen vorangetrieben und für die Gesundheits- und Pflegebranche breiter nutzbar gemacht werden. So können digitale Pflegeanwendungen (DiPA) in die Versorgung von Patient:innen integriert werden und digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) Pflegebedürftigen helfen, ihren Alltag besser zu bewältigen.

Die TI soll die Zusammenarbeit zwischen Ärzt:innen, Apotheken, Krankenhäusern, Therapeut:innen, Pflegekräften und weiteren an der Versorgung Beteiligten verbessern - zum Beispiel durch den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA), die Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten mit einem Opt-out-Verfahren eingerichtet werden soll. Das eRezept für verschreibungspflichtige Medikamente, das für Praxen und Kliniken ab Januar 2024 verpflichtend wird, soll in den kommenden Jahren ausgeweitet werden: Künftig wird es auch im Bereich der häuslichen Pflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie und der Heil- und Hilfsmittel elektronische Verordnungen geben.

Frühzeitig einsteigen

Nach dem Motto "Wer jetzt einsteigt, kann sich leicht an die TI gewöhnen" informiert der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. seine Mitglieder:innen frühzeitig und umfassend über die TI in der Pflege, Anwendungen, technische Voraussetzungen und Fördermöglichkeiten - sei es in Seminaren oder wie jüngst beim Deutschen Pflegetag. Als neuer Kooperationspartner war medisign am Messestand vertreten und stellte interessierten Besucher:innen zwei wichtige Zutrittskarten der TI vor:

  • Mit der Institutionskarte (SMC-B) binden sich Betriebsstätten der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege an die TI an.
  • Mit dem personenbezogenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) können sich Pflegekräfte zweifelsfrei identifizieren und digitale Dokumente qualifiziert signieren, d. h. rechtsverbindlich elektronisch unterschreiben.
Deutscher Pflegetag: Talkrunde

"Snack & Talk"-Runde auf dem Pflegetag: Steffen Bucksteeg von medisign (li.) im Gespräch mit Wolfgang Voßkamp, Digitalisierungsbeauftragter unseres neuen Kooperationspartners bad e. V. (re.).

Sonderkonditionen für Verbandsmitglieder:innen

Herausgeber des eHBA und der SMC-B für die Pflege ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelt ist und bundesweit die Ausgabe der Ausweise an die nicht-verkammerten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen übernimmt. Produziert werden die Ausweise im Auftrag des eGBR von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign.

Dank der Kooperation zwischen dem bad e.V. und medisign erhalten Verbandsmitglieder:innen bei der Beantragung von medisign eHBA und SMC-B besondere Konditionen. Weitere Infos hierzu sind auf der bad e.V.-Homepage sowie im dortigen Mitgliederbereich zu finden.

Ihr Weg zu eHBA & SMC-B:

Bitte beantragen Sie zuerst den eHBA, denn wir dürfen SMC-B nur an Institutionen ausgeben, denen eine Person mit eHBA zugeordnet werden kann.

  • Beantragen Sie zunächst im NRW-Serviceportal (gilt bundesweit für alle Antragstellenden) eine Vorgangsnummer des eGBR und wählen Sie medisign als Anbieter aus. Sie benötigen hierzu Berufserlaubnisurkunde in digitaler Form.
  • Mit der Vorgangsnummer, die Sie per E-Mail erhalten, finalisieren Sie Ihren vom eGBR bereits vorbefüllten Online-Antrag bei medisign.
  • Lassen Sie sich bitte identifizieren; hierfür bieten wir Ihnen verschiedene Verfahren an.
  • Nachdem wir Ihren Ausweis in unserem Trustcenter produziert haben, versenden wir ihn an Ihre private Meldeadresse.
  • Sobald Sie Ihren Ausweis freigeschaltet und aktiviert haben, ist er einsatzbereit in der TI.
  • Detaillierte Informationen & Anleitungen: Beantragung Ihres eHBA für Gesundheitsberufe >

Tipp: Derzeit erhebt das eGBR noch keine Verwaltungsgebühr für die Beantragung des eHBA/der SMC-B. Künftig wird diese laut Bundesportal bei 40 Euro liegen.

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Die gematik ruft (Zahn-)Arztpraxen und Krankenhäuser in ganz Deutschland dazu auf, am kommenden Dienstag (10. Oktober) beim Aktionstag mitzumachen und in der regulären Versorgung eRezepte auszustellen. Ziel ist es, vor der verbindlichen Einführung am 1. Januar 2024 sicherer im Umgang mit den neuen digitalen Verordnungen zu werden. Um diese rechtsgültig elektronisch unterzeichnen zu können, benötigen (Zahn-)Ärzt:innen einen funktionsfähigen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).

eRezept (Bildquelle: gematik)

Bild: gematik

Erfolgreiche Erprobung in Westfalen-Lippe

Der bundesweite Rollout des elektronischen Rezepts (kurz eRezept) hat am 1. Juli 2023 begonnen. Seither lassen sich digitale Verordnungen auch mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in Apotheken einlösen. Der neue Übertragungsweg wird derzeit in Westfalen-Lippe mit rund 60 Praxen erprobt. Wie Jakob Scholz, stellvertretender IT-Leiter der KVWL, gegenüber der Ärzte Zeitung berichtete, verläuft die Erprobung sehr erfolgreich: "Sowohl Patientinnen und Patienten als auch unsere Praxen und die Apotheken sind glücklich mit dem neuen Übertragungsweg, weil er schlicht einfach ist. Zudem hören wir von vielen weiteren Praxen, die jetzt mit dem E-Rezept starten."

Kürzungen von Honorar & TI-Pauschale

Viel Zeit für den Umstieg bleibt indes nicht mehr: Bereits ab dem 1. Januar 2024 soll die Nutzung des eRezepts bundesweit verpflichtend sein. Der Entwurf des "Gesetzes zur Digitalisierung des Gesundheitswesens" (Digital-Gesetz) sieht vor, dass (Zahn-)Ärzt:innen dann ihrer K(Z)V nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, für verschreibungspflichtige Arzneimittel eRezepte auszustellen. Andernfalls unterliegen sie laut Bundesgesundheitsministerium "einer pauschalen Honorarkürzung von voraussichtlich 1%".

Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Wenn das eRezept als Pflichtanwendung am 1. Januar 2024 nicht bereitsteht, wird zudem die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlt dazu eine weitere Anwendung, wird gar keine Pauschale ausgezahlt.

Anteil der eRezept-Nutzer noch gering

Laut TI-Dashboard der gematik (Stand 05.10.23) nutzen bislang jedoch erst gut 11.000 medizinische Einrichungen das eRezept - bei insgesamt knapp 65.000 Arztpraxen, 30.000 Zahnarztpraxen und ca. 1.900 Kliniken in Deutschland.

Seit dem Produktivstart im Juli 2021 bis heute wurden erst gut 4,2 Millionen eRezepte eingelöst (TI-Dashboard, Stand 5.10.23). Mit Blick auf die insgesamt rund 450 bis 500 Millionen Rezepte, die Arztpraxen bundesweit pro Jahr ausstellen, ist der Anteil der digitalen Verordnungen bislang also noch sehr gering.

Praxis rechtzeitig vorbereiten

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) empfiehlt Praxen, sich auf die Umstellung rechtzeitig vorzubereiten und das eRezept auszuprobieren: "Wie funktioniert das Ausstellen von eRezepten? Steht die Komfortsignatur bereit? Wie verändern sich gegebenenfalls die Abläufe in der Praxis durch das eRezept?"

Laut gematik unterstützen die meisten Praxisverwaltungssysteme (PVS) bereits das eRezept. Wer Hilfe bei der Aktivierung der Funktion benötigt, solle sich an seinen Dienstleister vor Ort oder Hersteller wenden. Zudem rät die gematik zu einem Probedurchlauf mit einem Test-E-Rezept, um zu prüfen, ob die Informationen zur Praxis sinnvoll angezeigt werden."Die Techniker Krankenkasse stellt für die Tests Daten eines fiktiven Versicherten zur Verfügung. So können Sie ein E-Rezept anlegen und Signaturen erstellen, ohne einen sozialversicherungsrechtlich relevanten Fall anzulegen."

Ohne eHBA kein eRezept

Um eRezepte qualifiziert und damit rechtsgültig digital signieren zu können, benötigt jeder Arzt bzw. jede Ärztin einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der 2. Generation – laut KBV unabhängig davon, ob die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur genutzt wird. Ein Praxisausweis (SMC-B) reiche zum Signieren eines eRezepts nicht aus.

medisign eHBA

Die gematik weist in ihrer eRezept-Checkliste darauf hin, dass der eHBA aktiviert und damit funktionsfähig sein muss. Die PINs, die bei der Inbetriebnahme gesetzt wurden, müssen bekannt sein.

Nach Angaben der Bundesärztekammer besitzen derzeit knapp 79 Prozent der ambulant tätigen Ärzt:innen und nur weniger als 40 Prozent der stationär behandelnden Ärzt:innen einen eHBA. Die Ausstattungsquote bei Zahnärzt:innen ist mit rund 90 Prozent deutlich höher. Wer noch keinen eHBA besitzt, sollte diesen so bald wie möglich bei der zuständigen Landes(zahn)ärztekammer beantragen; produziert werden die Ausweise von zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern wie medisign. Bei den Vorbereitungen für das eRezept sollte auch die Lieferzeit für den eHBA eingeplant werden.

Bequeme Komfortsignatur

Die Einzelsignatur von eRezepten mit jeweiliger PIN-Eingabe ist im Praxisalltag sehr zeitaufwändig. In Verbindung mit einem eHealth-Konnektor ermöglicht der medisign eHBA daher die zeitsparende Stapelsignatur. Mit dem Update PTV4+ (oder höher) ist darüber hinaus die bequeme Komfortsignatur möglich: Mit einer einzigen PIN-Eingabe lassen sich nach und nach (z. B. über den Arbeitstag verteilt) bis zu 250 eRezepte rechtsgültig elektronisch signieren – schnell und ohne erneute PIN-Authentisierung.

Die gematik empfiehlt, mit dem technischen Dienstleister vor Ort zu klären, wie die Komfortsignatur in den Praxisräumen am besten genutzt werden kann. Gegebenenfalls seien zusätzliche Kartenterminals notwendig.

Informationsmaterial zum eRezept

Der "Tag des eRezepts" am 10. Oktober soll laut gematik dazu dienen, "noch mehr Sicherheit im Umgang mit der neuen digitalen Verordnung vor der verbindlichen Einführung zu schaffen und richtet sich deshalb vor allem an (Zahn-)Ärzt:innen, Medizinische Fachangestellte (MFA), Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) und auch an ihre Patientinnen und Patienten."

Sowohl die gematik als auch die KBV und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) stellen auf ihren Websites umfangreiches Informationsmaterial zum eRezept bereit - von Checklisten bis hin zu Erklärfilmen. Die entsprechenden Links sind weiter unten aufgeführt.

Wege, um ein eRezept einzulösen:

  • eRezept-App der gematik: Gesetzlich Versicherte können sie entweder auf der gematik-Website oder in den App-Stores von Android und Apple auf ihr Smartphone herunterladen. Über die App können sie dann ein eRezept an die gewünschte Apotheke senden. Dafür ist laut KBV allerdings auch die eGK-PIN erforderlich, die die Krankenkassen zum großen Teil noch nicht verschickt haben.
  • Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Patient:innen lösen ihr eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke ein - ohne Eingabe einer PIN.
  • Ausdruck in Papierform: Wer Rezepte nicht elektronisch erhalten möchte, kann sie auch weiterhin ausgedruckt in der Arztpraxis mitnehmen.
  • Künftig soll das eRezept auch mit der App der elektronischen Patientenakte nutzbar sein.

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Die Telematikinfrastruktur (TI) soll Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen, Pflegekräfte und weitere Akteure des Gesundheitswesens miteinander vernetzen, damit diese schneller und einfacher miteinander kommunizieren können. Ziel ist es, über eine "Datenautobahn" medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patient:innen nötig sind, system- und sektorenübergreifend auszutauschen, um die medizinische Versorgung zu verbessern. Oberste Priorität hat dabei die Sicherheit der Patientendaten.

Vernetzung - Schloss

TI-Fahrplan & gesetzliche Grundlagen

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" (kurz E-Health-Gesetz) hat den ersten Rahmen für den Aufbau der sicheren Telematikinfrastruktur (TI) und die Einführung medizinischer Anwendungen gesetzt. Seitdem wurde die Digitalisierung des Gesundheitswesens durch verschiedene Gesetze vorangetrieben, z. B. mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG, auch Digitalisierungsgesetz oder E-Health-Gesetz II genannt), dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sowie mit dem am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG).

Am 30. August 2023 hat das Bundeskabinett das Vorhaben zum Digitalgesetz (DigiG) beschlossen. Damit soll die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten angelegt und das eRezept als verbindlicher Standard eingerichtet werden. Mehr erfahren >

Anwendungen der TI

Der Gesetzgeber hat Anwendungen für die TI eingeführt, die in Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen teilweise verpflichtend einzusetzen und die Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen sind. Leistungserbringer:innen müssen nachweisen, dass sie die Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen.

Der folgende Überblick zeigt die TI-Anwendungen und deren Fristen*. Die zuständigen Körperschaften können laut KBV Ausnahmen festlegen, wenn die Leistungserbringer:innen bestimmte Anwendungen (mit ** gekennzeichnet) im Regelfall nicht nutzen können. So müssen z. B. psychologische Psychotherapeut:innen die eAU und das eRezept nicht vorhalten, um die volle TI-Pauschale zu erhalten.

Die Versicherten entscheiden, ob sie die TI-Anwendungen in Anspruch nehmen möchten. Nur mit ihrer Zustimmung dürfen z. B. Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hinterlegt werden. Die Hoheit über ihre Daten liegt bei den Patient:innen.

Folgende Anwendungen sieht der Gesetzgeber vor:

(inkl. aktuell gültiger Fristen*)

  • VSDM

    Die erste TI-Anwendung, die bereits 2019 eingeführt wurde, war das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM): Die Daten der Versicherten werden auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) online geprüft und ggfls. aktualisiert.
    - 01.01.19 -

  • Elektronischer Arztbrief

    Arztbriefe sollen mit dem eHBA qualifiziert signiert und über den Kommunikationsdienst KIM in der Telematikinfrastruktur (TI) sicher übermittelt werden. Sender und Empfänger erhalten dafür eine Vergütung.
    - 01.03.24 -

  • Elektronischer Medikationsplan

    Patient:innen, die 3 oder mehr Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf einen Medikationsplan, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufbar ist. Ärzt:innen und Apotheker:innen sollen ihn direkt auf der eGK aktualisieren.
    - 01.07.23** -

  • Notfalldatendatenmanagement

    Patient:innen, die 3 oder mehr Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf einen Medikationsplan, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufbar ist. Ärzt:innen und Apotheker:innen sollen ihn direkt auf der eGK aktualisieren.
    - 01.07.23** -

  • Elektronische Patientenakte (ePA)

    Versicherte haben Anspruch auf eine elektronische Patientenakte, in der z. B. Befunde oder Diagnosen aufbewahrt werden können und die einen transparenten Überblick über Gesundheitsdaten bietet.
    - 01.07.23 -

  • eAU

    Praxen übermitteln Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen. Arbeitergeber:innen rufen die eAU direkt bei den Krankenkassen ihrer Mitarbeitenden ab.
    - 01.10.23** -

  • eRezept

    Das elektronische Rezept wird ausschließlich digital erstellt und mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) signiert. Patient:innen können es mit ihrer eGK, dem Smartphone oder einem Ausdruck in Apotheken einlösen.
    - 01.01.24** -

  • Datenaustausch mit KIM

    Kommunikation im Medizinwesen: Dokumente werden über Einrichtungs- und Systemgrenzen hinweg per E-Mail sicher ausgetauscht. Mit dem eHBA können sich Kommunikationspartner authentifizieren und Dokumente digital unterschreiben.
    - 01.07.23 -

  • Datenaustausch mit TIM

    Echtzeit-Kommunikation auch im Gesundheitswesen: Mit dem TI-Messenger können wichtige Informationen als Kurznachrichten ausgetauscht werden - schnell, ortsunabhängig, sektorenübergreifend und vertraulich.

  • Für Zahnarztpraxen: EBZ

    Das für alle Zahnarztpraxen verpflichtende elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) soll Prozesse beschleunigen. Die digitalen Antragsdatensätze werden mit dem eHBA signiert. Mehr erfahren >
    - 01.03.23 -

Technische Komponenten für den Anschluss

Um Heilberufsangehörige an die TI anzuschließen, sind diverse technische Komponenten notwendig. Diese müssen hohen Anforderungen an Funktionalität und Sicherheit genügen sowie aufwändige Testverfahren bestehen. Sie werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach entsprechenden IT-Sicherheits-Prüfvorschriften geprüft und müssen von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) zugelassen werden.

Laut BMG-Verordnung ist seit dem 1. Juli 2023 die folgende Ausstattung Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen:

Kosten werden erstattet

Die Kosten für die TI-Anbindung, d. h. die technische Erstausstattung und die laufenden Betriebskosten, werden durch den GKV-Spitzenverband erstattet. Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Die Höhe der Pauschalen variiert je nach Praxisgröße. Ausgezahlt werden sie allerdings nur dann, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten TI-Anwendungen (z. B. ePA und eAU) erfüllt werden. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt bzw. nicht ausgezahlt.

Detaillierte Informationen zu den TI-Pauschalen sind hier zu finden:

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Auch Rettungsdienste werden nun an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden. Mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) können Notfallsanitäter:innen im Einsatz schnell auf wichtige Gesundheitsdaten zugreifen. Ab September 2023 lassen sich die Ausweise beantragen - zunächst in Nordrhein-Westfalen*.

Rettungsdienst (Bild von Ingo Kramarek auf Pixabay)

Schneller Zugriff auf Notfalldaten

Mit dem Anschluss von Rettungsdiensten an die TI sind künftig medizinische Notfalldaten, die unmittelbar auf den elektronischen Gesundheitskarten (eGK) der Patient:innen abgespeichert werden, direkt im Einsatz verfügbar. Mit ihrem eHBA können Notfallsanitäter:innen dann auf wichtige Informationen zu Vorerkrankungen, Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten und Dauermedikationen zugreifen. Diese können gerade in Situationen, in denen Patient:innen nicht mehr ansprechbar sind, bei der Erstversorgung und Behandlung helfen. Auch weitere persönliche Hinweise lassen sich hinterlegen, z. B. zu Implantaten, einer aktuellen Schwangerschaft, einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht und deren Aufbewahrungsort sowie Kontakte von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen.

Versicherte können diese Notfalldaten ihren behandelnden Ärzt:innen auch im Rahmen der Regelversorgung, außerhalb der akuten Notfallversorgung, zur Verfügung stellen. Laut Bundesgesundheitsministerium haben sie diesen gegenüber auch einen Anspruch auf Erstellung und Aktualisierung der elektronischen Notfalldaten. Für die Versicherten ist die Nutzung der Notfalldaten allerdings freiwillig. Anders als bei den anderen medizinischen TI-Anwendungen, z. B. dem elektronischen Medikationsplan (eMP) oder der elektronischen Patientenakte (ePA), ist für den Zugriff auf die Notfalldaten keine Eingabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) der Versicherten erforderlich. So wird sichergestellt, dass die Notfalldaten in medizinischen Akutfällen - unter Einsatz des eHBA - schnell zugänglich sind.

eHBA als Zutrittskarte

Für die Anbindung an die TI benötigen Rettungsdienste eine Reihe von technischen Komponenten. Eine Grundvoraussetzung ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der als sichere Zutrittskarte zu den TI-Anwendungen dient. Mit dem personenbezogenen Ausweis können sich Notfallsanitäter:innen zweifelsfrei identifizieren. So ist sichergestellt, dass nur berechtigte Personen auf vertrauliche Gesundheitsdaten von Patient:innen zugreifen können.

medisign eHBA für das Gesundheitsberuferegister

Darüber hinaus können Notfallsanitäter:innen mit ihrem eHBA digitale Dokumente qualifiziert signieren, d. h. rechtsverbindlich elektronisch unterschreiben, sowie für den sicheren Versand ver- und entschlüsseln.

eGBR als Kartenherausgeber

Herausgeber des eHBA für Notfallsanitäter:innen ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelt ist und bundesweit die Ausgabe der Ausweise an die nicht-verkammerten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen übernimmt.

Die ersten Berufsgruppen, die mit eHBA versorgt wurden, waren Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Kranken- sowie Altenpfleger:innen; weitere Berufsgruppen sollen sukzessive folgen. Den Auftakt machen nun die Notfallsanitäter:innen: Ab dem kommenden Monat können sie die Ausweise beantragen - zunächst in Nordrhein-Westfalen; weitere Bundesländer* folgen.

medisign als Kartenproduzent

Im Auftrag des eGBR werden die Ausweise von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign erstellt. Der Signaturkartenhersteller produziert bereits seit etlichen Jahren im Auftrag der jeweiligen Kammern bzw. Institutionen elektronische Heilberufs- sowie Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen sowie Psychotherapeut:innen. Seit einigen Monaten ist medisign zugelassener Anbieter für die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe, die vom eGBR mit eHBA und SMC-B versorgt werden.

Während der eHBA ein personengebundener Ausweis ist, dienen die Institutionsausweise (SMC-B) dazu, Gesundheitseinrichtungen (z. B. Praxen oder Pflegedienste) eindeutig zu identifizieren und deren Zugriff auf die TI zu legitimieren.

+++ Update vom 23.10.2024 +++

* Inzwischen können Notfallsanitäter:innen bundesweit einen eHBA bestellen.

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Ab dem 1. Januar 2024 soll das eRezept bundesweit durchstarten. (Zahn)Ärzt:innen sind laut Gesetzentwurf dann verpflichtet, elektronische Verordnungen ausstellen, die Patient:innen über ihre Versichertenkarte in der Apotheke einlösen können. Eine technische Voraussetzung für die neue Anwendung ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA): Mit ihm müssen eRezepte digital unterschrieben werden.

medisign eHBA

Die gematik hat in ihrer Gesellschafter-Versammlung am 22. Juni 2023 beschlossen, anstelle einer stufenweisen Einführung sofort mit dem bundesweiten Rollout des eRezepts zu beginnen. Ab Anfang Juli sei es in ersten Apotheken möglich, eRezepte mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK) einzulösen. "Bis Ende Juli wird dann ein Großteil der Apotheken in Deutschland bereit sein, Rezepte auf diesem Weg entgegenzunehmen", heißt es in einer Mitteilung der gematik.

Honorarkürzung droht

Die Apotheken in Deutschland sind laut gematik bereits seit September 2022 startklar für die neue Anwendung. Zudem seien nahezu alle Praxen technisch in der Lage, mit dem eRezept zu arbeiten. Im zweiten Halbjahr 2023 sollen (Zahn-)Ärzt:innen von den jeweiligen Bundes- und Landesorganisationen "sowohl Orientierung als auch Unterstützung erhalten", damit in den Praxen flächendeckend auf das eRezept umgestellt und der Abschluss des Rollouts bis Ende 2023 sichergestellt werden könne.

Damit seien dann alle Voraussetzungen für eine bundesweit verpflichtende Nutzung des eRezepts ab dem 1. Januar 2024 geschaffen. Der Entwurf des "Gesetzes zur Digitalisierung des Gesundheitswesens" (Digital-Gesetz) sieht vor, dass (Zahn-)Ärzt:innen künftig ihrer K(Z)V nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, eRezepte auszustellen. Andernfalls droht ihnen eine Honorarkürzung um ein Prozent.

Wege, um ein eRezept einzulösen:

  • eRezept-App der gematik: Gesetzlich Versicherte können sie entweder auf der gematik-Website oder in den App-Stores von Android und Apple auf ihr Smartphone herunterladen. Über die App können sie dann ein eRezept an die gewünschte Apotheke senden. Dafür ist laut KBV allerdings auch die eGK-PIN erforderlich, die die Krankenkassen zum großen Teil noch nicht verschickt haben.
  • Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Patient:innen lösen ihr eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke ein - ohne Eingabe einer PIN.
  • Ausdruck in Papierform: Wer Rezepte nicht elektronisch erhalten möchte, kann sie auch weiterhin ausgedruckt in der Arztpraxis mitnehmen.
  • Künftig soll das eRezept auch mit der App der elektronischen Patientenakte nutzbar sein.

Besser frühzeitig testen

Kritik zum Beschluss der gematik kommt von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die in der Gesellschafterversammlung "mit Nein gegen die bundesweite Einführung mit der Brechstange" gestimmt hatte. Zurzeit seien die technischen Voraussetzungen für einen breiten Rollout des eRezepts nicht vorhanden - weder bei Apotheken, Praxen noch bei Patient:innen. "Man darf nicht außer Acht lassen, dass wir es mit einer Massenanwendung zu tun haben. Bei 460 Millionen Rezepten pro Jahr sind es eine bis anderthalb Millionen eRezepte, die pro Tag zu erwarten sind. Wir wissen nicht, ob das System unter voller Belastung überhaupt funktioniert", so der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister.

Die KV Rheinland-Pfalz hat ihre Mitgliedspraxen aufgerufen, die neue Anwendung schon jetzt zu testen und nicht bis zur verpflichtenden Einführung zu warten. Aktuell seien zwei Drittel der rheinland-pfälzischen Praxen technisch so ausgestattet, dass sie eRezepte ausstellen können, heißt es in einem Artikel auf der KV RLP-Website. Wer noch nicht in der Lage sei, mit dem eRezept zu arbeiten, solle sich an sein IT-Dienstleistungsunternehmen wenden, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen.

Ohne eHBA kein eRezept

Zur erforderlichen technischen Ausstattung zählt der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), mit dem das eRezept qualifiziert und damit rechtsverbindlich digital signiert werden muss. Nach Angaben der Bundesärztekammer besitzen zum Beispiel in Rheinland-Pfalz rund 77 Prozent der Ärzt:innen einen eHBA. "Sofern noch nicht geschehen: Besorgen Sie sich dringend den eHBA über ihre Kammer, um auch für andere digitale Gesundheitsanwendungen gerüstet zu sein", appelliert KV RLP-Vorstandsmitglied Peter Andreas Staub an die betroffenen Praxen.

Ärzt:innen und Zahnärzt:innen beantragen ihren eHBA bei ihrer zuständigen Landes(zahn)ärztekammer; produziert werden die Ausweise von zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern wie medisign. Wer bereits einen medisign eHBA besitzt, aber noch nicht einsetzt, sollte diesen möglichst bald aktivieren, d. h. die beiden Transport-PINs in persönliche PINs ändern, und im medisign Antragsportal freischalten. Ansonsten kann der eHBA nicht für das eRezept und andere Anwendungen genutzt werden.

Bequeme Komfortsignatur

Das eRezept muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden; eine Signatur per Praxisausweis (SMC-B) ist laut KBV nicht vorgesehen. Da Einzelsignaturen mit jeweiliger PIN-Eingabe im Praxisalltag zeitaufwändig wären, sind folgende Lösungen komfortabler:

In Verbindung mit einem E-Health-Konnektor ermöglicht der medisign eHBA die zeitsparende Stapelsignatur. Mit dem Konnektor-Update einem PTV4+ (oder höher) ist darüber hinaus die bequeme Komfortsignatur möglich: Mit einer einzigen PIN-Eingabe lassen sich nach und nach (z. B. über den Arbeitstag verteilt) bis zu 250 eRezepte* rechtsgültig elektronisch signieren – schnell und ohne erneute PIN-Authentisierung.

* Hinweis: Einem Online-Tutorial des Praxissoftwareherstellers S3 Praxiscomputer zufolge zählt die Komfortsignatur pro verordnetem Medikament: Werden Patient:innen beispielsweise drei Arzneimittel verschrieben, so werden drei eRezepte erstellt und somit auch drei der insgesamt 250 Signaturen "verbraucht".

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Die Kassenärztlichen Vereinigungen Bayerns und Baden-Württemberg bieten eine neue Funktion in ihren Mitgliederportalen an: die Vorbefüllung von SMC-B-Anträgen. Eine Direktbestellung des Praxisausweises im medisign Antragsportal (www.smc-b.de) ist alternativ weiterhin möglich.

medisign SMC-B

Zugangsdaten der KVB erforderlich

Zugelassene Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen und ärztliche Leiter:innen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) können jetzt im Mitgliederportal der KV Bayerns, Meine KVB, einen neuen Service nutzen: Beim vorbefüllten SMC-B-Antrag sind persönliche Daten sowie Daten der Betriebsstätte im Formular bereits vorbelegt, so dass Antragstellende diese nicht selbst eingeben müssen.

Zu finden ist der KVB Online-Service "Praxisausweis beantragen" in der Kategorie "Formulare & Anträge". Für den Zugang zum Mitgliederportal benötigen Antragstellende ihre KVB-Benutzerkennung, bestehend aus ihrem Benutzernamen und ihrem persönlichen Kennwort.

Um die Bestellung des Praxisausweises (SMC-B) abzuschließen, werden die Antragstellenden automatisch zum ausgewählten Kartenhersteller weitergeleitet. Alternativ kann die SMC-B aber auch weiterhin direkt im medisign Antragsportal beantragt werden.

SMC-B-Beantragung bei der KVBW

Auch die KV Baden-Württemberg bietet in ihrem Mitgliederportal einen vereinfachten SMC-B-Bestellprozessan. Wer bereits eine KVBW-Benutzerkennung, d. h. Zugangsdaten zum KVBW-Portal hat, meldet sich wie gewohnt mit Benutzername und Kennwort an, wählt auf der Startseite unter "Services" den Menüpunkt "Praxisorganisation" aus und klickt auf "Praxisausweis (SMC-B) beantragen". KVBW-Mitglieder:innen finden dann ein Formular, das bereits mit den Daten aus dem Arztregister vorausgefüllt ist. Laut KVBW beschleunige dies die Antragstellung und den Prüfprozess. Um die Bestellung abzuschließen, werden die Mitglieder:innen automatisch zum ausgewählten Kartenanbieter weitergeleitet.

Hinweis: Sollten die persönlichen Daten, die im Formular hinterlegt sind, nicht mehr aktuell sein, bittet die KVBW ihre Mitglieder:innen darum, diese schriftlich (per E-Mail) bei dem für Sie zuständigen Arztregister zu aktualisieren. Falls sich lediglich die Kontaktdaten (Telefon, Fax oder E-Mail-Adresse) geändert haben, können diese über das Meldeformular der KVBW selbst aktualisiert werden.

Wer sich neu niederlässt und zum Zeitpunkt des Antrags noch keine KVBW-Benutzerkennung hat, beantragt den Praxisausweis direkt im medisign Antragsportal.

Weitere KVen wollen folgen

Nach Informationen von medisign werden in Kürze weitere Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) eine solche Vorbefüllung von SMC-Anträgen in ihren Mitgliederportalen anbieten. Dabei ist zu beachten, dass für die Portalanmeldung die persönlichen Zugangsdaten (i. d. R. Benutzername und Kennwort) der jeweiligen KV erforderlich sind.

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) arbeiten seit jeher mit vorbefüllten SMC-B-Anträgen. Die Antragsteller:innen werden vom jeweiligen Mitgliederportal auf das Antragsportal von medisign weitergeleitet oder erhalten einen Link dorthin. Im medisign Antragsportal finden die Antragsteller:innen den von Ihrer KZV vorbefüllten Kartenantrag, in den sie alle weiteren benötigten Daten eingeben.

Hinweis: Die Felder im medisign Antragsportal, die vom Kartenherausgeber bereits vorbefüllt wurden, durch die Antragstellenden nicht mehr änderbar. Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich bitte an die zuständige Herausgeberorganisation (z. B. Kammer oder KZV).

SMC-B-Tausch steht an

Nach fünf Jahren endet die technische Laufzeit des Praxis- und Institutionsausweises. Da die ersten Ausweise 2018 ausgegeben wurden, müssen im Verlauf dieses Jahres viele Praxen ihre SMC-B tauschen. Als Kartenanbieter wird medisign seine Kund:innen rechtzeitig informieren, damit der Übergang von der Erst- zur Folgekarte nahtlos verläuft. Die Beantragung einer SMC-B-Folgekarte ist etwa ab 3 Monate vor Ablauf der Vorgängerkarte möglich.

Wichtige Hinweise zur Beantragung und Inbetriebnahme ihrer SMC-B Folgekarte sowie zum Kartentausch finden medisign Kund:innen hier:

www.medisign.de/folgekarte >

Übrigens: Aktuell werden SMC-B der Kartengeneration 2.1 ausgegeben. Diese unterscheiden sich vom vorherigen Release in der verwendeten Verschlüsselungsmethode: Sie nutzen die Elliptische-Kurven-Kryptografie und erfüllen damit die aktuell höchsten Sicherheitsstandards.

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Nach erfolgreicher Zulassung bietet medisign nun auch Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) für Leistungserbringer-Institutionen an, die über keine eigenen Körperschaften verfügen. Im Auftrag des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) werden zunächst Betriebsstätten der Geburtshilfe, Physiotherapie sowie der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege ausgestattet.

 

Ein zentraler Baustein, damit sich Praxen, Apotheken, Pflegeeinrichtungen und weitere Institutionen des Gesundheitswesens an die Telematikinfrastruktur (TI) anbinden können, ist die "Secure Module Card – Betriebsstätte" (SMC-B), auch elektronischer Praxis- oder Institutionsausweis genannt.

Nur mit der SMC-B können sich Praxen oder Institutionen als berechtigte Teilnehmer authentifizieren und der Konnektor eine Online-Verbindung zur TI herstellen. Der Ausweis ist erforderlich, um Patient:innendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auslesen und auf die medizinischen Fachanwendungen der TI zugreifen zu können.

Kartenproduktion im Auftrag des eGBR

Für Heilberufsangehörige und Leistungserbringer-Institutionen, die über keine eigenen Körperschaften verfügen, übernimmt das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelte elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) die Ausgabe der SMC-B sowie der elektronischen Heilberufsausweise (eHBA). Produziert werden die Ausweise von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign.

Die ersten Institutionen, die vom eGBR mit SMC-B versorgt werden, sind:

  • Betriebsstätten der Geburtshilfe
  • Betriebsstätten der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege
  • Betriebsstätten der Physiotherapie

Weitere Institutionen folgen.

Erst einen eHBA bestellen

Gemäß § 340 Abs. 5 SGB V dürfen Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) nur an Institutionen ausgegeben werden, denen eine Person zugeordnet werden kann, die über einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) verfügt. Diese personenbezogenen Ausweise im Scheckkartenformat sind ebenfalls bei medisign erhältlich.

Bereits seit Januar 2023 ist medisign zugelassen, Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger:innen sowie Altenpfleger:innen im Auftrag des eGBR mit eHBA auszustatten.

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