In der "Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 383 SGB V (Richtlinie elektronischer Brief)" wurden Anpassungen vorgenommen. Dies hatte die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in ihrer Sitzung am 6. Mai 2024 beschlossen. Die angepasste Richtlinie ist am 17. Mai in Kraft getreten.
Die Anpassungen betreffen einer Meldung der KV Berlin zufolge die Anforderungen an den Inhalt eines eArztbriefs: "Dieser muss entsprechend die notwendigen Datenangaben beinhalten, die im Ersatzverfahren (Anhang 1, Punkt 2.5, Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte) vorgeschrieben sind." Dazu zählen:
- Bezeichnung der Krankenkasse
- Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des Versicherten
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnortes
- Krankenversichertennummer
"Sofern im Praxisverwaltungssystem weitere Daten als oben genannte Mindestangaben vorliegen, können diese weiteren Informationen an die Empfängerpraxis übermittelt werden, beispielsweise um den Stammdatensatz zu vervollständigen", so die KV Berlin weiter.