Menu
medisign eGBR

Jetzt erhältlich

medisign eHBA und SMC-B für Gesundheitsberufe (eGBR)
Slider Divider Orange

Elektronische Heilberufsausweise (eHBA) sowie Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) des eGBR für Hebammen, Physiotherapeut:innen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger:innen sowie Altenpfleger:innen.

medisign eHBA

medisign eHBA

Papierlos, effizient & kostensparend
Slider Divider Orange

Anwendungen wie der eArztbrief und digitale Laboraufträge vereinfachen die Praxisverwaltung. Denn papierlose Prozesse sparen wertvolle Ressourcen, Zeit und Geld.

medisign SMC-B

BESTELLEN SIE JETZT IHRE SMC-B BEI MEDISIGN

Sicherer Zutritt zur Telematikinfrastruktur
Slider Divider Orange

Mit dem elektronischen Praxis- oder Institutionsausweis (kurz: SMC-B) authentisiert sich Ihre Praxis bzw. Apotheke gegenüber den Diensten der Telematikinfrastruktur (TI).

previous arrow
next arrow

medisign auf der DMEA 2024

Gemeinsam mit unserem Partner DGN freuen wir uns auf den persönlichen Austausch mit Ihnen auf der DMEA 2024 in Berlin!

Herzlich willkommen an unserem Messestand: Halle 1.2, Stand D-107

Mehr erfahren (auf dgn.de) ⤏

Eine Karte, viele Möglichkeiten – der elektronische Heilberufsausweis

Mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) von medisign sind Sie startklar für das vernetzte Gesundheitswesen und die qualifizierte eSignatur. Ihr eHBA ist die sichere Zutrittskarte zu den Fachanwendungen der Telematikinfrastruktur.

SMC-B: Ihr Zugang zur Telematikinfrastruktur

Die Security Module Card-Betriebsstätte, auch Praxis- oder Institutionsausweis genannt, ist der zentrale Baustein der Telematikinfrastruktur. Nur mit ihr kann sich Ihre Praxis oder Apotheke an der TI authentifizieren und deren Anwendungen nutzen.

Aktuelles von medisign

Hier erfahren Sie mehr: Alle Neuigkeiten

Save the Date!

Gemeinsam mit dem Deutschen Gesundheitsnetz sind wir wieder als Silberpartner auf der DMEA, Europas größtem Event für Digital Health, in Berlin vertreten. Wir freuen uns auf den persönlichen Austausch mit Ihnen an unserem Messestand!

Mehr über die DMEA erfahren ⤏

Fortbildung für die Heilberufe

Kennen Sie eigentlich schon das interaktive Online-Fortbildungsangebot von univiva? Von der Existenzgründung über Praxismarketing bis zur Quartalsabrechnung -  betriebswirtschaftliche und organisatorische Themen stehen bei den Webinaren im Vordergrund.

Mehr über univiva erfahren ⤏

Zum Unternehmen

Mit über 350.000 ausgegebenen elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) sowie Praxis- und Institutionsausweisen (SMC-B) zählt medisign zu den führenden Signaturkarten-Anbietern im deutschen Gesundheitswesen. Das Anwendungsspektrum des eHBA reicht von der Online-Abrechnung über die digitale Laborbeauftragung bis hin zu den Fachanwendungen der Telematikinfrastruktur (TI). Die Security Module Card-Betriebsstätte (kurz SMC-B) dient Praxen und Apotheken dazu, sich an die TI anzubinden.

Über medisign

Spezialist für Heilberufe

medisign ist einer der führenden Anbieter für qualifizierte elektronische Signaturkarten im Gesundheitswesen.

Langjährige Erfahrung

Bereits seit 2004 am Markt, hat medisign aktuell über 350.000 elektronische Heilberufsausweise (eHBA) und SMC-B im Bestand.

100% Service-Garantie

Fragen, Wünsche, technische Probleme? Unser geschulter Kundenservice steht Ihnen stets beratend zur Seite.

Investition in die Zukunft

Die Zukunft ist digital: Papierlose Prozesse sparen wertvolle Ressourcen, Zeit und Geld. medisign hilft Ihnen dabei.

Das sagen unsere Kunden über medisign:

Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Praxisgemeinschaften – sie alle vertrauen den digitalen Lösungen von medisign.

Testimonial 1
Martina Musterfrau
„Die Bestellung war unkompliziert und die Karte nach wenigen Tagen in meiner Praxis.“

Martina Musterfrau
Zahnheilkundezentrum Radevormwald

Testimonial 2
Martina Musterfrau
„Die Installation meiner SMC-B Karte konnte ich ganz einfach selbst vornehmen – auch ohne IT-Kenntnisse“

Martina Musterfrau
Zahnheilkundezentrum Radevormwald

Testimonial 3
Martina Musterfrau
„Der medisign-Support ist gut erreichbar und hat mein Anliegen innerhalb von Minuten bearbeitet.“

Martina Musterfrau
Zahnheilkundezentrum Radevormwald

previous arrow
next arrow

Ab 1. Juli 2025 sind alle ambulanten Pflegedienste und stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden. Mit der vollelektronischen Abrechnung von Pflegeleistungen nach SGB XI steht eine der ersten Anwendungen in den Startlöchern. Ab Dezember 2026 dürfen die Abrechnungsdaten ausschließlich elektronisch übermittelt werden.

medisign Pflege

Produktivbetrieb startet

Voraussichtlich ab Mitte 2025 sollen sämtliche Bestandteile der Abrechnung innerhalb des DTA-Verfahrens - d. h. sowohl die Abrechnungsdaten als auch die rechnungsbegründenden Unterlagen wie z. B. Leistungsnachweise - über KIM, den Kommunikationsdienst der Telematikinfrastruktur (TI), an die Pflegekassen übermittelt werden. Die papiergebundene Leistungserfassung gehört damit schon bald der Vergangenheit an. "Angestrebtes Ziel ist die Umsetzung eines durchgängig elektronischen Prozesses mit digitalen Signaturen unter Einbezug der Telematikinfrastruktur (TI)", heißt es in der Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI über Einzelheiten der Übermittlung elektronischer Dokumente im Datenaustausch für die Abrechnung ambulanter Pflegesachleistungen, die der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden der Leistungserbringer im September 2023 getroffen hatte.

Aktuell wird das vollelektronische Abrechnungsverfahren einschließlich der Darstellung des elektronischen Leistungsnachweises (eLNW) auf einem mobilen Endgerät erprobt. Ab kommenden Monat soll dann der Produktivbetrieb zunächst für ausgewählte Einrichtungen, ab Mai 2025 dann flächendeckend beginnen. Für einen Übergangszeitraum bis Ende November 2026 können die rechnungsbegründenden Unterlagen ersatzweise in Papierform eingereicht werden - in Verbindung mit der elektronischen Übermittlung der Abrechnungsdaten außerhalb der TI. Auch das DTAplus/ImageLink-Verfahren ist bis dahin weiterhin nutzbar. Ab 1. Dezember 2026 soll die Abrechnung in vollelektronischer Form ausschließlich innerhalb der TI erfolgen.

Auftakt mit diesen Pflegeleistungen

In der ersten Ausbaustufe des vollelektronischen Pflegedatenaustauschs können folgende Leistungsarten über die TI abgerechnet werden:

  • Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI: Hierunter fallen alle pflegerischen Tätigkeiten, die im Rahmen der häuslichen Pflege erbracht werden, z. B. die Grundpflege (wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und die Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe, Verbandswechsel).
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI: Diese Leistung dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten. Wenn die Hauptpflegeperson z. B. durch Urlaub oder Krankheit ausfällt, übernimmt ein professioneller Pflegedienst die Versorgung des Pflegebedürftigen.
  • Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI: Hierzu gehören verschiedene Betreuungs- und Entlastungsangebote für Pflegebedürftige zur Unterstützung im Alltag, beispielsweise bei der Haushaltsführung, Begleitung zu Arztterminen oder gemeinsame Aktivitäten.

Übermittlung per KIM

Die Grundlage für den vollelektronischen Pflegedatenaustausch bildet der Kommunikationsdienst KIM (Abkürzung für Kommunikation im Medizinwesen). Mit ihm lassen sich Abrechnungsdaten sowie medizinische Dokumente und vertrauliche Nachrichten sicher per E-Mail über die TI versenden. KIM ist mit einem Standard-E-Mail-Programm nutzbar. Empfehlenswert ist jedoch die Integration in das bestehende Primärsystem (Pflegedokumentationssoftware) mit E-Mail-Funktion, damit alle Funktionen optimal genutzt werden können.

Jede Nachricht über KIM wird automatisch Ende-zu-Ende verschlüsselt und signiert. So ist sie vor dem Zugriff unbefugter Mitleser, Fälschung und Manipulation geschützt. Beim Abruf der Nachricht werden die übermittelten Daten automatisch entschlüsselt und können direkt weiterverarbeitet werden.

Einrichtungsbezogene KIM-Adressen sind an die Institutionskarte (SMC-B) der jeweiligen Einrichtung geknüpft. Um für ein persönliches Postfach eine personenbezogene KIM-Adresse anzulegen, ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) erforderlich. Mit ihm lassen sich Dokumente qualifiziert elektronisch signieren, d. h. rechtsverbindlich digital unterzeichnen. Beide Kartentypen sind bei medisign erhältlich.

Analoges Verfahren für Häusliche Krankenpflege

Die für die oben genannten Pflegeleistungen getroffenen Regelungen sollen künftig auch bei der Abrechnung der Häuslichen Krankenpflege (HKP) nach SGB V Anwendung finden. Hier ist allerdings noch kein Zeitplan bekannt.

Die E-Rechnung wird ab dem kommenden Jahr in Deutschland verpflichtend eingeführt. Der Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen soll dadurch effizienter und ressourcenschonender werden. Im Gesundheitswesen zählt die E-Rechnung künftig zu den Kernanwendungen der Telematikinfrastruktur: für die Abrechnung von Selbstzahler-Leistungen.

E-Rechnung

E-Rechnungspflicht ab 2025

Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) soll dazu beitragen, den Umsatzsteuer-Betrug zu bekämpfen und die Digitalisierung voranzutreiben. Sie ist mehr als nur eine per E-Mail versandte Rechnung im PDF- oder jpg-Format: Die E-Rechnung stellt Rechnungsinhalte im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz dar und ermöglicht vollautomatisierte Verarbeitung - von der Erstellung bis zur Archivierung. Gängige Formate sind beispielsweise X-Rechnung oder ZUGFeRD.

Nach dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (kurz Wachstumschancengesetz) müssen Unternehmen ab 1. Januar 2025 solche E-Rechnungen empfangen können; für den Versand gelten Übergangsregelungen bis Ende 2026. Kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 800.000 Euro sind bis Ende 2027 von der E-Rechnungspflicht ausgenommen; sie dürfen weiterhin Papier- und PDF-Rechnungen versenden, wenn der Empfänger zustimmt. Die flächendeckende Einführung der E-Rechnung ist ab Anfang 2028 vorgesehen.

Auch die Heilberufe sind betroffen

Auch Gesundheitsunternehmen wie Arzt- und Zahnarztpraxen, MZV, Kliniken, Apotheken, Hebammen, Praxen für Psychotherapie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind von der Einführung der E-Rechnung betroffen. Zum einen müssen sie E-Rechnungen, die sie von anderen Unternehmen empfangen (z. B. Einkauf von Praxismaterial oder Anmietung von Geräten), elektronisch verarbeiten können. Es sollte daher geprüft werden, ob die eingesetzte Finanzbuchhaltungs-/Verwaltungssoftware das Einlesen und Verarbeiten von E-Rechnungen unterstützt.

Zum anderen müssen Gesundheitsunternehmen ab Januar 2028 selbst E-Rechnungen ausstellen, wenn sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen an andere inländische Unternehmer erbringen, beispielsweise für das Erstellen bestimmter Gutachten oder Supervisionsleistungen - es sei denn, der Betrag liegt unter 250 Euro. Sofern sie umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen an Privatpersonen erbringen, besteht keine Ausstellungspflicht.

E-Rechnung bei Selbstzahlern

Durch das "Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen" (kurz Digitalgesetz bzw. DiGiG) ist die elektronische Rechnungsstellung in die Liste der Kernanwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) aufgenommen worden (vgl. § 359a SGB V). Dadurch wird die "Möglichkeit geschaffen, den Rechnungs- und Erstattungsprozess insbesondere bei Leistungen, welche privatärztlich oder privatzahnärztlich abgerechnet werden, zu digitalisieren und damit zeit- und kosteneffizienter zu gestalten", heißt es im Gesetzestext.

Demnach sollen Leistungserbringende ab 1. Januar 2025 medizinische oder sonstige Leistungen, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen (also keine GKV-Leistungen), in elektronischer Form abrechnen können. Voraussetzung für die E-Rechnung ist die Einwilligung der Patient:innen. Erteilen sollen sie diese "über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes" (vgl. § 359a SGB V), z. B. über die sogenannte ePA-App, welche die jeweilige Krankenkasse zur Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für ihre Mitglieder eingerichtet hat. Die Einwilligung wird einmalig erteilt, kann aber auch jederzeit widerrufen werden. Liegt sie nicht vor, müssen für Selbstzahler-Leistungen weiterhin papiergebundene Rechnungen ausgestellt werden.

Mehr Transparenz bei Erstattungen und Kosten

Um das Verfahren der E-Rechnung nutzen zu können, müssen die Leistungserbringenden an die TI angebunden sein. Auch rein privat(zahn)ärztlich tätige Leistungserbringende, Abrechnungsdienstleister wie privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) oder Inhaber einer abgetretenen Forderung (Factoring) können sich an die TI anbinden, um so E-Rechnungen über das System zu versenden. Die Daten von E-Rechnungen dürfen maximal zehn Jahre lang in den Diensten der Anwendung gespeichert werden.

Durch die Digitalisierung der Abrechnungsprozesse würden der Papier- sowie Arbeitsaufwand und damit auch Kosten reduziert, so das Fazit des Fachkreises für Steuerfragen der Heilberufe (meditaxa Group e.V.). Zudem würde der Prozess durch die automatische Verarbeitung der Rechnungen beschleunigt, was insbesondere für Leistungserbringer und Kostenträger eine Erleichterung darstelle. Darüber hinaus fördere die E-Rechnung auch die Transparenz der Abrechnungen und erleichtere den Patient:innen den Überblick über ihre Erstattungen und Kosten.

Ab Anfang 2025 sollen alle gesetzlich Krankenversicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten. Praxen sind dann verpflichtet, die Akte mit Befundberichten, Laborbefunden und eArztbriefen zu befüllen, sofern Patient:innen dem nicht widersprechen. Zur notwendigen Ausstattung zählt u. a. der elektronische Heilberufsausweis (eHBA).

ePA

Die ePA soll die bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammentragen. So haben Patient:innen alle relevanten Informationen wie Arztbriefe, Befunde oder Laborwerte auf einen Blick digital vorliegen und können diese auch ihren Behandler:innen zur Verfügung stellen. Die Opt-Out-Regelung soll dazu führen, dass die ePA künftig möglichst flächendeckend genutzt wird.

ePA befüllen & Zugriff

Mit dem Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hat eine Praxis für 90 Tage Zugriff auf die ePA ihrer Patient:innen; die Berechtigung gilt für die gesamte Praxis. Die Praxis ihrerseits ist verpflichtet, die ePA mit Daten zu befüllen, die in der aktuellen Behandlung erhoben wurden und elektronisch vorliegen. Davon zu unterscheiden sind Informationen, die auf Patientenwunsch hinterlegt werden:

Gesetzliche Pflicht:

  • Befundberichte aus selbst durchgeführten invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
  • eigene Befundberichte aus bildgebender Diagnostik
  • Laborbefunde
  • elektronische Arztbriefe

Auf Patientenwunsch:

  • DMP-Daten
  • eAU-Bescheinigungen
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
  • Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
  • Kopie der Behandlungsdokumentation
  • etc.

Zeitplan der Einführung

Nach Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) startet die ePA am 15. Januar 2025 in den Modellregionen Franken und Hamburg. Die Pilotphase dauert vier Wochen. Verlaufen die Tests reibungslos, soll der bundesweite Rollout erfolgen. Als Starttermin wird der 15. Februar 2025 angestrebt.

Bereits seit 1. Juli 2021 müssen nach § 341 Abs. 6 SGB V die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer:innen in der Lage sein, die ePA lesen und befüllen können. Ist dies nicht der Fall, sieht der Gesetzgeber eine Honorarkürzung von 1 Prozent vor. Laut KBV müssen Praxen ab Januar 2025 zudem die neue Softwareversion 3.0 für die ePA vorhalten, sonst wird die TI-Pauschale gekürzt.

Nutzung im PVS

Praxen nutzen die ePA direkt in ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS). Entscheidend für einen flächendeckenden Rollout der ePA ist laut KBV, dass dies ohne großen Aufwand geschehen werden kann. Sie hatte daher Anforderungen formuliert, welche die PVS aus der Perspektive der ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen erfüllen müssen. Noch habe kein Hersteller das erforderliche ePA-Modul vorgestellt, heißt es in den KBV-Praxisnachrichten vom 5. September. Nach den Plänen des BMG müssen die Software-Hersteller die Praxen bis zum 15. Januar 2025 ausstatten.

Einem Bericht der E-Health-Com zufolge beklagten Vertreter der Industrie beim 30. Anbietermeeting der KBV am 11. September, dass Erwartungen geschürt würden, die zumindest zum Start der ePA Mitte Januar realistisch gesehen nicht eingehalten werden könnten. Es werde zunächst erstmal ruckeln – auch weil die ePA nach dem Willen der Politik nur vier Wochen im Versorgungsalltag getestet werden solle. "Es gibt bisher noch nicht einmal eine Referenzumgebung, gegen die wir Prototypen testen können. Wenn man maximale Erwartungen schürt, dann wird es zwangsläufig Enttäuschungen geben", so Jan Meincke von MediSoftware.

Das benötigen Praxen für die ePA

Wer bereits digitale AU-Bescheide (eAU) und eRezepte ausstellt, ist in punkto ePA-Ausstattung gut aufgestellt. Zusätzlich ist eine spezielle Software erforderlich, die der Praxissoftware-Anbieter zur Verfügung stellt: das so genannte ePA-Modul. Die neue Softwareversion 3.0 für die "ePA für alle" soll ab Januar 2025 bereitstehen.

Technische Voraussetzungen:

  • TI-Anschluss
  • zertifiziertes ePA-Modul für das PVS
  • eHBA als rechtliche Voraussetzung für den Zugriff auf Patientendaten*
  • eHealth-Kartenterminal

* Laut § 339 Abs. 3 & 5 SGB V dürfen Behandelnde "nur mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder mit einer digitalen Identität nach § 340 Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen" auf Patientendaten zugreifen oder sie müssen von einer/m anderen eHBA-Inhaber:in für den Zugriff autorisiert worden sein (Gesetzestext im Wortlaut ⤏). Nach Angaben der KBV verlangt der Gesetzgeber den eHBA aus rechtlichen Gründen; aus rein technischer Sicht sei dieser für die ePA nicht erforderlich.

Infomaterial für Praxen

Um Praxen bei der Einführung und Nutzung der ePA bestmöglich zu unterstützen, stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) seit Anfang September auf ihrer Homepage zahlreiche Informationsangebote bereit, u. a. eine neue Auflage der PraxisInfoSpezial mit Basiswissen rund um die ePA sowie Infos zur Vergütung. Alles ist gesammelt zugänglich über eine Themenseite zur ePA ⤏ .

Zudem starten die PraxisNachrichten eine Serie zur ePA, in der alle zwei Wochen ein Aspekt näher erläutert wird. In kurzen Video-Clips sollen Anwendungen wie die Medikationsliste oder die Informations- und Dokumentationspflichten erläutert werden. Darüber hinaus werde es eine Online-Fortbildung geben.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat ebenfalls eine Infoseite eingerichtet: ePA für alle ⤏

Mit den Ergotherapeut:innen, Logopäd:innen und Podolog:innen können sich jetzt drei weitere Berufsgruppen an die Telematikinfrastruktur (TI) anbinden. Ab 1. Juli sind die beiden erforderlichen Zutrittskarten bei medisign erhältlich: der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) und die Institutionskarte (SMC-B).

Zutrittskarten eGBR

eHBA und SMC-B als Zutrittskarten

Für die TI und ihre Anwendungen sind verschiedene technische Komponenten erforderlich. Dazu zählt der personenbezogene elektronische Heilberufsausweis (eHBA), mit dem sich Logopäd:innen, Ergotherapeut:innen und Podolog:innen zweifelsfrei in der digitalen Welt identifizieren können. So ist sichergestellt, dass nur berechtigte Personen auf vertrauliche Gesundheitsdaten von Patient:innen zugreifen können.

Darüber hinaus können Karteninhaber:innen mit ihrem eHBA digitale Dokumente qualifiziert signieren, d. h. rechtsverbindlich elektronisch unterschreiben, sowie für den sicheren Versand ver- und entschlüsseln. Die Institutionskarte (SMC-B) dient hingegen dazu, eine Gesundheitseinrichtung (z. B. Praxis oder Pflegedienst) eindeutig zu identifizieren und deren Zugriff auf die TI zu legitimieren.

eGBR als Kartenherausgeber

Herausgeber des eHBA und der SMC-B für die drei Berufsgruppen ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelt ist und bundesweit die Ausgabe der Ausweise an die nicht-verkammerten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen übernimmt.

Die ersten Berufsgruppen, die mit den TI-Zutrittskarten versorgt wurden, waren Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Notfallsanitäter:innen, Gesundheits- und (Kinder-)Kranken- sowie Altenpfleger:innen; weitere Berufsgruppen sollen sukzessive folgen. Ab dem kommenden Monat können nun auch Logopäd:innen, Ergotherapeut:innen und Podolog:innen ihre Ausweise beantragen.

medisign als Kartenproduzent

Im Auftrag des eGBR werden die Ausweise von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign ausgegeben. Der Signaturkartenhersteller produziert bereits seit etlichen Jahren im Auftrag der jeweiligen Kammern bzw. Institutionen elektronische Heilberufs- sowie Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen sowie Psychotherapeut:innen. Seit dem vergangenen Jahr ist medisign zugelassener Anbieter für die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe, die vom eGBR mit eHBA und SMC-B versorgt werden.

Laut Digital-Gesetz (DigiG) müssen Arzt- und Psychotherapiepraxen ab dem 30. Juni in der Lage sein, elektronische Arztbriefe zumindest empfangen zu können. Zu den technischen Voraussetzungen für den eArztbrief zählt u. a. der elektronische Heilberufsausweis (eHBA).

Bis Ende nächsten Monats sollten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen die Voraussetzungen geschaffen haben, um elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) empfangen zu können. Andernfalls wird die Pauschale für die Telematikinfrastruktur (TI) um 50 Prozent gekürzt. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn der Anbieter der Praxissoftware das erforderliche eArztbrief-Modul noch nicht bereitgestellt hat.

medisign eHBA

Das benötigen Praxen für den eArztbrief

Wer bereits digitale AU-Bescheide (eAU) und eRezepte ausstellt, ist in punkto eArztbrief-Ausstattung gut aufgestellt. Zusätzlich ist eine spezielle Software erforderlich, die der Praxissoftware-Anbieter zur Verfügung stellt: das so genannte eArztbrief-Modul.

Technische Voraussetzungen:

KBV-Kollegensuche jetzt mit KIM-Adressen

Wer einen eArztbrief an den Kollegen oder die Kollegin versenden möchte und die zugehörige KIM-Adresse benötigt, wird jetzt bei der KBV-Kollegensuche (Arzt- und Psychotherapeuten-Suche ausschließlich für Praxen) fündig: Wie die KV Nordrhein berichtet, sind seit neuestem auch die KIM-Adressen im Online-Dienst der KBV enthalten. Dazu geben Versender:innen zunächst den Namen der gesuchten Kolleg:innen in die Suchmaske ein. Danach gelangen sie auf eine Seite mit allen Kontaktdaten. "Mit Klick auf den Button 'KIM-Adresse ermitteln' können Sie sich diese dann anzeigen lassen, kopieren und in Ihr KIM-Mailprogramm einfügen", erklärt die KVNO.

Es werde immer die KIM-Adresse der Praxis angezeigt und nicht die des Arztes oder der Psychotherapeutin – sollten diese eigene KIM-Adressen haben. Verfüge eine Betriebsstätte über mehrere KIM-Adressen, würden alle angezeigt.

Angepasste eArztbrief-Richtlinie in Kraft getreten

In der "Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 383 SGB V (Richtlinie elektronischer Brief)" wurden Anpassungen vorgenommen. Dies hatte die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in ihrer Sitzung am 6. Mai 2024 beschlossen. Die angepasste Richtlinie ist am 17. Mai in Kraft getreten.

Die Anpassungen betreffen einer Meldung der KV Berlin zufolge die Anforderungen an den Inhalt eines eArztbriefs: "Dieser muss entsprechend die notwendigen Datenangaben beinhalten, die im Ersatzverfahren (Anhang 1, Punkt 2.5, Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte) vorgeschrieben sind." Dazu zählen:

  • Bezeichnung der Krankenkasse
  • Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des Versicherten
  • Versichertenart
  • Postleitzahl des Wohnortes
  • Krankenversichertennummer

"Sofern im Praxisverwaltungssystem weitere Daten als oben genannte Mindestangaben vorliegen, können diese weiteren Informationen an die Empfängerpraxis übermittelt werden, beispielsweise um den Stammdatensatz zu vervollständigen", so die KV Berlin weiter.

Die Finanzierung der Telematikinfrastruktur für die Pflege steht: Die rund 36.000 stationären Einrichtungen und ambulanten Pflegedienste in Deutschland erhalten eine monatliche Grundpauschale für den TI-Anschluss sowie eine Zuschlagspauschale für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Hat eine Einrichtungen zwei Ausweise, gibt es den Zuschlag zweimal.

medisign eHBA Pflege

Nachdem es Ende Februar erst hieß, die Verhandlungen zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und den Pflegeverbänden über die Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) in der Pflege seien gescheitert, kam es im April nun doch zu einer Einigung. Für die erforderlichen Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste eine monatliche TI-Pauschale, die sich aus einer Grund- und einer Zuschlagspauschale zusammensetzt. Die TI-Finanzierungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Nachweis mittels Eigenerklärung

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die monatliche Grundpauschale pro Betrieb 200,22 Euro; für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 sind es 192,80 Euro. Ausgezahlt wird die Pauschale quartalsweise über einen Zeitraum von fünf Jahren. Darüber hinaus haben Pflegeeinrichtungen Anspruch auf zwei Zuschlagspauschalen in Höhe von jeweils 7,48 Euro pro Monate für Mitarbeitende mit eHBA (2023: 7,20 Euro).

Beantragt wird die Förderung im GKV-Antragsportal. Um die TI-Pauschalen zu erhalten, müssen Pflegeeinrichtungen eine funktionsfähige TI-Ausstattung mit Anwendungen, Komponenten und Diensten in der jeweils aktuellen Version mittels Eigenerklärung nachweisen. Dazu zählt die Fachanwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen). Fehlt eine geforderte TI-Anwendung, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt, bei zwei fehlenden Anwendungen sogar ganz gestrichen.

Tipp: Frühzeitig startklar sein

Die Anbindung an die TI wird für die Pflege zum 1. Juli 2025 verpflichtend. Auch wenn der Termin jetzt noch weit weg erscheint, ist es ratsam, sich frühzeitig mit der TI auseinanderzusetzen - auch vor dem Hintergrund der nun geklärten Finanzierung. Denn die erforderlichen technischen Komponenten zu beschaffen, Schnittstellen zur eingesetzten IT vor Ort zu definieren und das Personal zu schulen erfordert Zeit und eine gute Vorbereitung. Ab dem Herbst wird die Nachfrage nach den notwendigen TI-Komponenten steigen - und damit auch das Risiko, längere Lieferzeiten in Kauf zu nehmen.

Eintrittskarten für die TI

Zur Grundausstattung der TI zählen zwei Ausweise: Mit der einrichtungsbezogenen Secure Module Card – Betriebsstätte (SMC-B) binden sich Betriebsstätten der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege an die TI an und authentifizieren sich gegenüber deren Diensten. Mit dem personenbezogenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) identifizieren sich Pflegekräfte zweifelsfrei in der digitalen Welt. Darüber hinaus können sie Dokumente qualifiziert signieren, d. h. rechtsverbindlich elektronisch unterschreiben.

Herausgeber von SMC-B und eHBA für die Pflege sowie für weitere Heilberufe, die über keine eigenen Standesorganisationen verfügen, ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR). Produziert werden die Karten von zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign.
Mehr erfahren ⤏

Besondere Konditionen

"Sie arbeiten als Pflegekraft in einem größeren Klinikverbund oder gehören einem Pflegeverband an? Dann fragen Sie dort nach besonderen Konditionen für medisign eHBA und SMC-B", empfiehlt Steffen Bucksteeg, bei medisign für den Vertrieb zuständig. "Wir haben mit verschiedenen Institutionen Kooperationsvereinbarungen getroffen, von denen Verbandsmitglieder bzw. Mitarbeitende und deren Arbeitgeber profitieren."

UPDATE

Die Implementierung neuer Hardware-Sicherheitsmodule (HSM) hat dazu geführt, dass die Dienste von medisign, die u. a. für das Ausstellen und Einlösen von eRezepten erforderlich sind, seit Mitte April wieder stabil und störungsfrei laufen.

Grund für die vorangegangenen Störungen ist ein signifikanter Anstieg von ECC-Zertifikaten, den medisign seit Anfang 2024 verzeichnet. Dieser ist auf die Umstellung der Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) auf elliptische Kurven zurückzuführen und hatte die Leistung der bislang eingesetzten HSM beeinträchtigt. Besonders betroffen waren KIM-Konten, die morgens zwischen 7:45 und 8:15 Uhr eine erhöhte Anzahl an Abfragen verzeichneten.

„Diese unerwartete Entwicklung führte dazu, dass unsere bisherigen HSM durch ECDSA-brainpoolP256r1-Zertifikate ausgebremst wurden, was zu einer Verschlechterung der Antwortzeiten führte“, erklärt medisign-Geschäftsführer Armin Flender. Die Bestands-HSM waren gezwungen, diese Kurven zu berechnen, was zu einer erheblichen Steigerung der Prozessorlast und der Blockierung weiterer Prozesse führte. Infolgedessen wurden die Komponenten aufgrund einer zu hohen Anzahl wartender paralleler Verbindungen stark belastet. „Wir möchten uns aufrichtig bei allen Kunden und Partnern entschuldigen, die im März und April 2024 von Beeinträchtigungen unserer Dienste betroffen waren.“

Umsetzung verschiedener Maßnahmen

Um den genannten Herausforderungen zu begegnen, implementierte medisign Mitte März Caching-Mechanismen, die Anfragen mit gleichen Seriennummern abfingen und die Leistung verbesserten. Echte Entspannung brachten aber erst die erstmals am 17. April erfolgreich in Betrieb genommen Highspeed-HSM, die bereits Anfang März bestellt worden waren. Ein weiteres HSM wurde am 19. April am Backup-Standort implementiert. Seither konnte medisign alle OCSP-Anfragen problemlos innerhalb kurzer Zeit beantworten und es liegt keine Störung mehr vor.

„Wir setzen uns natürlich auch weiterhin für die Sicherheit und Leistungsfähigkeit unserer Produkte ein und arbeiten kontinuierlich an zukunftsorientierten Lösungen“, berichtet Flender. „Für die Einführung der ePA 3.0 Anfang 2025 haben wir bereits jetzt weitere Komponenten bestellt, um den steigenden Anforderungen unserer Kunden gerecht zu werden.“

STELLUNGNAHME

+++ Update vom 20.03.24 +++

Nach aktuellem Stand ist die Ursache für die Störung eine nachgelagerte technische Komponente, die ab einer bestimmten Belastung ein anormales Antwortverhalten aufzeigte. In der Folge kam es zu langen Antwortzeiten bzw. Time-Outs.

Zusammen mit der gematik sind in der vergangenen Woche sämtliche Daten, die zwischen 07:45 und 08:15 Uhr bei unserem OCSP-Responder abgefragt wurden, analysiert worden. Weitere Messpunkte wurden definiert, deren Daten korreliert und technische Maßnahmen definiert. Mit dem Update einer Komponente konnten zugehörige Abfragen bereits verbessert werden.

Am Sonntag wurde zusätzlich eine Caching-Komponente implementiert, die zu besseren Antwortzeiten am Montagmorgen führte. Leider gab es in dieser Komponente einen Fehler, den wir nach Analysen schnell erkannt und in einem Wartungsslot am Montagabend korrigiert haben. Dies hat zu einer Verbesserung des Lastverhaltens für den Produktivbetrieb ab Dienstag früh geführt. Seither gab es keine Beeinträchtigungen mehr und unsere Systeme laufen derzeit stabil.

12.03.24

Aufgrund von technischen Störungen kommt es bei der Nutzung unserer eHBA und SMC-B leider zeitweise zu Einschränkungen. In der Folge ist das Ausstellen bzw. Einlösen von eRezepten und digitalen AU-Bescheiden verzögert.

Wir haben festgestellt, dass in den Morgenstunden, vor allem montags, zwischen 08:00 und 09:00 Uhr anormale Abfragen an unsere Systeme gestellt werden, die zu erheblicher Last auf unseren Systemen und damit zu verzögerten Antwortzeiten führen können. Nach ca. 09:00 Uhr beantworten wir die gleiche Anzahl an Abfragen im Regelfall ohne Probleme.

Weitergehende Analysen werden zurzeit intensiv mit einem Expertenteam unter Hinzuziehung der gematik durchgeführt. Wir werten diese Analysedaten aus, um konkrete Aussagen treffen zu können und die Ursachen eindeutig zu identifizieren und zu beheben.

Von uns vorsorglich durchgeführte Lasttests waren bisher unauffällig und konnten leider die betriebliche Fehlerstellung in der Produktivumgebung nicht widerspiegeln.

Wir arbeiten mit Hochdruck an der Optimierung der Systeme, indem wir auch sukzessive Komponenten tauschen. Wir bedauern die entstandenen Unannehmlichkeiten sehr und sind sicher, in den nächsten Tagen wieder stabilen Service bieten zu können.

Wir informieren im Zusammenhang mit diesen Vorfällen auf unserer Webseite:
Aktuelle Hinweise & Störungen ⤏

Zudem empfehlen wir für weitere Infos und Updates den WhatsApp-Kanal ⤏ der gematik.

Ihr medisign Team

Die (Landes-)Apothekerkammern haben die Verträge über die Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen (HBA) und Institutionsausweisen (SMC-B) neu ausgeschrieben. Als zugelassener Vertrauensdiensteanbieter wird medisign Apotheker:innen auch weiterhin mit den beiden Karten ausstatten.

univiva

Zum Hintergrund: Die Laufzeit der Rahmenverträge über die Ausgabeberechtigung für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und die Security Module Card Typ B (SMC-B), die medisign im Jahr 2019 mit den (Landes-)Apothekerkammern als Kartenherausgeber-Organisationen abgeschlossen hatte, endet am 31. Mai 2024. Gleichzeitig enden auch die Verträge über die Erstellung von eHBA und SMC-B, die Apotheker:innen im Rahmen der Ausweisbeantragung mit medisign abgeschlossen hatten. Denn diese so genannten Endnutzerverträge haben ebenfalls eine vertraglich festgeschriebene Laufzeit bis zum 31. Mai 2024.

Kund:innen werden informiert

Damit medisign die Apothekerschaft auch weiterhin mit SMC-B und eHBA ausstatten kann, müssen nun neue Rahmenverträge mit den verschiedenen (Landes-)Apothekerkammern geschlossen werden. Diese hat medisign bereits unterzeichnet; und sobald der Vorgang auch kammerseitig abgeschlossen ist, wird medisign seine Bestandskund:innen über das weitere Vorgehen informieren.

Die oben genannte Vertragslaufzeit ist dabei von den technischen Laufzeiten der Ausweise zu unterscheiden. Wenn deren Zertifikate über den 31. Mai 2024 hinaus gültig sind, können sie selbstverständlich über dieses Datum hinaus eingesetzt werden, sofern die Karteninhaber:innen weiterhin medisign als Anbieter wählen.

Ende Februar war medisign als Partner und Aussteller beim eHealth-Kongress "Therapie und Reha digital" in Essen vertreten, zu dem das ZTG Zentrum für Telematik und Telemedizin sowie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW erstmals eingeladen hatten. Im Fokus stand die Anbindung der Gesundheitsberufe und -handwerke an die Telematikinfrastruktur. 

TuR digital

Wie und wann erhalten Logopäd:innen und Ergotherapeut:innen Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI)? Wie sieht es mit der Refinanzierung der TI-Ausstattung aus? Welche Erwartungen gibt es aus Sicht der Pflege, Physiotherapie und Geburtshilfe an die TI-Anwendungen? Diese und weitere Fragestellungen wurden am 23. Februar im Essener Haus der Technik (HDT) diskutiert. Verschiedene Verbände erhielten dabei Gelegenheit, über den Status Quo in ihren Berufsgruppen zu berichten.

„Therapie und Reha digital“ war nach Angaben der Veranstalter der bundesweit erste Kongress, der die Anforderungen der Gesundheitsberufe und -handwerke in punkto Digitalisierung in den Vordergrund stellt.

Eintrittskarten für die TI

medisign auf der TuR digital

Informierten über eHBA und SMC-B: Steffen Bucksteeg & Katja Chalupka von medisign

In der Begleitausstellung informierte medisign über zwei wichtige Eintrittskarten für die TI. Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (VDA) produziert im Auftrag des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) zum einen Institutionskarten (SMC-B), mit denen sich Praxen und Gesundheitseinrichtungen an die TI anbinden. Zum anderen stattet medisign Hebammen, Physiotherapeut:innen, Pflegekräfte und Rettungssanitäter:innen mit personenbezogenen elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) aus. Weitere Berufsgruppen folgen in Kürze.

Mehrwert der Digitalisierung

"Wir haben viele anregende Gespräche sowohl mit den Berufsverbänden als auch mit deren Mitgliedern geführt", berichtet Steffen Bucksteeg, bei medisign für den Vertrieb zuständig. "Großes Interesse haben wir in den Berufszweigen Ergotherapie und Logopädie wahrgenommen und hoffen sehr, dass diese Berufsgruppen bald eHBA und SMC-B beim eGBR beantragen können."

Die vertretenen Berufsverbände betonten bei der "Therapie und Reha digital" allesamt den Mehrwert der Digitalisierung. So erklärte Jenni Schwanenberg vom Deutschen Hebammenverband e. V., dass Hebammen ihre Versorgung viel besser auf ihre Patientinnen abstimmen könnten, wenn Informationen zu bereits erfolgten Laboruntersuchungen und Aufklärungsgesprächen dokumentiert seien. Für logopädische Behandlungen sei es z. B. wichtig zu sehen, welche Medikamente Patient:innen derzeit einnehmen. Im Sinne der Effizienz sei es sinnvoll, dass diese Dokumentation zukünftig auf digitalem Wege erfolge.

Es sei wichtig, die verschiedenen Berufsgruppen mitzunehmen und in den Austausch zu kommen, resümierte Rainer Beckers, ZTG-Geschäftsführer und Moderator des Kongresses (im Bild oben rechts zu sehen). "Nur so lassen sich digitale Anwendungen optimal auf den Versorgungsalltag zuschneiden und erhalten auf diese Weise auch die erforderliche Akzeptanz."