Wichtige Gesundheitsdaten im Überblick
In der elektronischen Patientenakte (ePA) können u. a. Befunde oder Diagnosen aufbewahrt werden, so dass Patient:innen schnell einen Überblick über ihre Gesundheitsdaten erhalten. Aus rechtlichen Gründen benötigen Behandelnde für den Zugriff einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).
In der elektronischen Patientenakte (ePA) werden wichtige Gesundheitsdaten und Informationen, die bislang an verschiedenen Orten wie etwa in Praxen oder Krankenhäusern abgelegt sind, einrichtungsübergreifend digital zusammengetragen. So können z. B. Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, der eMedikationsplan, der Notfalldatensatz, das zahnärztliche Bonusheft oder der Impfpass in der ePA aufbewahrt werden.
Patient:innen erhalten damit erstmals einen transparenten Überblick über ihre Gesundheitsdaten und können diese dann z. B. ihren Ärzt:innen, Therapeut:innen und Apotheker:innen zur Verfügung stellen. Die ePA wird stufenweise weiterentwickelt. Nach und nach sollen zusätzliche Dateiformate unterstützt und weitere Gesundheitsberufe angebunden werden.
Laut gematik bieten alle gesetzlichen Krankenkassen seit Januar 2021 ihren Versicherten eine eigene kostenfreie App für die elektronische Patientenakte (ePA) an, die über ein Tablet oder Smartphone nutzbar ist. Für den vollen Funktionsumfang benötigen Versicherte die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit NFC-Schnittstelle und eine persönliche PIN, die sie bei ihrer Krankenkasse beantragen können.
Die Hoheit über die eigenen Gesundheitsdaten liegt bei den Patient:innen. Sie entscheiden, welche Daten in der Akte gespeichert werden sollen und welchen Behandelnden sie Zugriff erteilen möchten. Den Zugriff vergeben sie entweder über ihre ePA-App oder in der Praxis durch Einlesen der eGK und PIN-Eingabe. Vergebene Zugriffsrechte lassen sich zeitlich begrenzen und jederzeit widerrufen.
Während die aktuelle ePA von den Versicherten aktiv beantragt werden muss, soll ab dem 15. Januar 2025 soll die ePA für alle kommen. Praxen sind dann verpflichtet, die Akte mit Befundberichten, Laborbefunden und eArztbriefen zu befüllen, sofern Patient:innen dem nicht widersprechen (Opt-out-Prinzip).
Behandelnde können erst nach Freigabe der Patient:innen auf die ePA zugreifen. Der Zugriff erfolgt aus dem Primärsystem - in Arztpraxen das Praxisverwaltungsystem (PVS) - über die Telematikinfrastruktur (TI) und mittels eHBA. Die Übertragung von Daten aus dem PVS in die ePA geschieht laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) nicht automatisch, sondern wird von den Behandelnden bewusst selbst angestoßen. Die Daten in der ePA sind dabei nur Kopien der Daten aus dem PVS; die Primärdokumentation in der Praxis bleibt davon unberührt.
Wichtig: Da die ePA nur die Daten enthält, für Patient:innen die Berechtigung erteilen, besteht keine Garantie auf eine Vollständigkeit der in der ePA verfügbaren Informationen.
Um die ePA der Ausbaustufe 2 (ePA 2.0) lesen und befüllen zu können, benötigen Praxen ein PTV5-Upgrade.
Der eHBA ist als rechtliche Voraussetzung für den Zugriff auf Patientendaten erforderlich.
Für die ePA ist ein Update des Praxisverwaltungssystems erforderlich; das ePA-Modul erhalten Praxen bei ihrem PVS-Hersteller.
Patient:innen benötigen für den Zugriff auf die ePA eine App und eine PIN, die sie von ihrer Krankenkasse erhalten.
Laut § 339 Abs. 3 & 5 SGB V dürfen Behandelnde "nur mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder mit einer digitalen Identität nach § 340 Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen" auf Patientendaten zugreifen oder sie müssen von einer/m anderen eHBA-Inhaber:in für den Zugriff autorisiert worden sein (Gesetzestext im Wortlaut ⤏).
Nach Angaben der KBV verlangt der Gesetzgeber den eHBA aus rechtlichen Gründen; aus rein technischer Sicht sei dieser für die ePA nicht erforderlich. Allerdings müssen Dokumente wie ein eArztbrief oder der Notfalldatensatz qualifiziert elektronisch signiert in die ePA eingestellt werden. Ärzt:innen erhalten für das erste Befüllen und Verwalten der ePA eine Vergütung. Mehr erfahren ⤏
Elektronische Heilberufsausweise für verschiedene Heilberufsgruppen sind bei medisign erhältlich. Wichtig ist, dass der eHBA aktiviert und damit funktionsfähig ist. Die PINs, die bei der Inbetriebnahme gesetzt wurden, müssen bekannt sein.
Nach dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) haben Versicherte bereits seit Januar 2021 Anspruch darauf, eine ePA zu nutzen. Davon macht bisher allerdings kaum jemand Gebrauch.
Seit 1. Juli 2021 müssen nach § 341 Abs. 6 SGB V die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer:innen in der Lage sein, die ePA lesen und befüllen können. Ist dies nicht der Fall, sieht der Gesetzgeber eine Honorarkürzung von 1 Prozent vor. Weitere Informationen hierzu sind bei der zuständigen K(Z)V erhältlich.
Anfang 2025 soll die ePA verbindlich eingeführt werden. Vorgesehen ist ein Opt-out-Prinzip: Wer nicht ausdrücklich widerspricht, ist automatisch dabei.
Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Wenn das ePA 2.0 als Pflichtanwendung nicht bereitsteht, wird zudem die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlt dazu eine weitere Anwendung, wird gar keine Pauschale ausgezahlt.
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