Menu

Am 1. Januar 2024 wurde das eRezept verbindlich eingeführt. Ein wesentlicher Bestandteil ist die digitale Unterschrift mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Die Komfortsignatur beschleunigt und vereinfacht den Ablauf: Über den Tag verteilt lassen sich bis zu 250 Signaturen erzeugen, ohne jedes Mal die PIN eingeben zu müssen.

medisign eHBA

Drei Wege zur QES

Um das eRezept und andere Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen zu können, benötigt jeder ausstellende Arzt einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Ein Praxisausweis (SMC-B) reicht zum rechtsgültigen digitalen Unterzeichnen eines eRezepts nicht aus.

Für QES stehen drei Wege zur Verfügung:

  • Einzelsignatur: Der eHBA wird für jedes Rezept einzeln ins Lesegerät gesteckt und die Signatur-PIN eingegeben. Das dauert und ist deshalb für das eRezept nicht empfehlenswert.
  • Stapelsignatur: Ein ganzer Stapel (bis zu 250 Stück) an Dokumenten wird in einem Rutsch mit nur einer PIN-Eingabe unterschrieben. Zum Beispiel bei AU-Bescheinigungen oder Laboranforderungen können Ärzte warten, bis eine größere Anzahl beisammen ist, und diese am Mittag oder Abend gesammelt signieren. Bei eRezepten ist dies jedoch weniger empfehlenswert, weil die Patienten ohne Signatur kein gültiges Rezept haben. Wenn sie im unmittelbar nach dem Arztbesuch eine Apotheke aufsuchen, kann das Rezept dort womöglich noch gar nicht abgerufen werden.
  • Komfortsignatur: Ärzte stecken bei Sprechstundenbeginn ihren eHBA ins Lesegerät und geben die Signatur-PIN ein. Nun können sie bis zu 250 Signaturen erstellen, ohne jedesmal die PIN erneut eingeben zu müssen. Erst wenn diese Schwelle überschritten wird oder nach Ablauf von 24 Stunden meldet sich das System und fordert, die PIN erneut einzugeben. Der eHBA bleibt die gesamte Zeit im Kartenlesegerät.

Hinweis: Einem Online-Tutorial des Praxissoftwareherstellers S3 Praxiscomputer zufolge zählt die Komfortsignatur pro verordnetem Medikament: Werden Patienten beispielsweise drei Arzneimittel verschrieben, so werden drei eRezepte erstellt und somit auch drei der insgesamt 250 Signaturen "verbraucht".

Technische Voraussetzungen

Die medisign eHBA der 2. Generation ermöglichen es, im Zusammenspiel mit dem eHealth-Konnektor mit einer einzigen PIN-Eingabe bis zu 250 Dokumente zu signieren - entweder auf einen Schlag (Stapelsignatur) oder über den Arbeitstag verteilt (Komfortsignatur). Erforderlich für die bequeme Komfortsignatur ist das Konnektor-Update PTV4+ (oder eine höhere Version).

Zu den technischen Voraussetzungen zählen zudem ein aktualisiertes Praxisverwaltungssystem (PVS) sowie gegebenenfalls zusätzliche Kartenterminals, damit jeder Arzt den persönlichen eHBA eingesteckt lassen kann. Die gematik empfiehlt, mit dem technischen Dienstleister vor Ort zu klären, wie die Komfortsignatur in den Praxisräumen am besten genutzt werden kann.

Wie die Komfortsignatur genau funktioniert, wie sie mit dem zugehörigen Login im PVS gekoppelt ist und wie sie sich an allen Arbeitsplätzen nutzen lässt, hängt vom jeweiligen PVS ab.

eHBA muss aktiviert sein

Die gematik weist in ihrer eRezept-Checkliste darauf hin, dass der eHBA aktiviert und damit funktionsfähig sein muss. Die PINs, die bei der Inbetriebnahme gesetzt wurden, müssen bekannt sein.

Transport-PIN-Brief verlegt?

Immer wieder kommt es vor, dass eHBA-Inhaber ihren Ausweis und den zugehörigen Transport-PIN-Brief zwar erhalten, aber zunächst nicht in Betrieb genommen haben. Und wenn der eHBA dann für Anwendungen wie das eRezept benötigt wird, ist der Transport-PIN-Brief unauffindbar.

Sofern Sie Ihren eHBA noch nicht freigeschaltet haben, können wir Ihnen den zugehörigen Transport-PIN-Brief erneut per Einschreiben/Einwurf zusenden. Bitte melden Sie sich bei uns unter Angabe Ihrer Kunden-/Antragsnummer. Nutzen Sie hierzu bitte das Kontaktformular .

Hinweis: Mit der Freischaltung werden die Zertifikate Ihres eHBA im Statusdienst veröffentlicht. Eine Reproduktion und erneute Zusendung des Transport-PIN-Briefs ist dann nicht mehr möglich. In diesem Fall muss ein neuer eHBA beantragt werden.

Kürzungen von Honorar & TI-Pauschale

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Nutzung des eRezepts bundesweit verpflichtend. Der Entwurf des "Gesetzes zur Digitalisierung des Gesundheitswesens" (Digital-Gesetz) sieht vor, dass (Zahn-)Ärzte dann ihrer K(Z)V nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, für verschreibungspflichtige Arzneimittel eRezepte auszustellen. Andernfalls unterliegen sie laut Bundesgesundheitsministerium "einer pauschalen Honorarkürzung von voraussichtlich 1%".

Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Wenn das eRezept als Pflichtanwendung nicht bereitsteht, wird zudem die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlt dazu eine weitere Anwendung, wird gar keine Pauschale ausgezahlt.

Kontakt

medisign Pressestelle ⤏

medisign Kundencenter ⤏

Bitte nutzen Sie auch das Informationsangebot in unserem
Support-Bereich ⤏.

Auch Fachgruppen, die aktuell noch keine qualifizerte elektronische Signatur (QES) nutzen, müssen mit der Quartalsabrechnung nachweisen, dass sie über einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) verfügen. Darauf hat die KV Rheinland-Pfalz hingewiesen. Gegebenenfalls sei eine manuelle Erfassung im Praxisverwaltungssystem erforderlich; eine neue Vorprüfung unterstütze Praxen bei der Eigenkontrolle.

medisign eHBA

eHBA muss vorhanden sein

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist ein zentraler Baustein der Telematikinfrastruktur (TI) und für die Nutzung von TI-Fachanwendungen unerlässlich, etwa um digitale AU-Bescheinigungen oder eRezepte qualifiziert zu signieren, d. h. rechtsgültig elektronisch zu unterzeichnen.

Das Vorhandensein des eHBA muss laut KV Rheinland-Pfalz mit der Quartalsabrechnung nachgewiesen werden: "Das betrifft auch Fachgruppen, die den eHBA aktuell noch nicht für die Signatur nutzen können, da sie keine eRezepte ausstellen können", heißt es in den KV-Nachrichten vom 20. Dezember 2023. Dazu zählen Psychotherapeut:innen sowie Ärzt:innen ohne Arzt-Patienten-Kontakt, etwa aus den Bereichen der Pathologie, Labormedizin oder reisenden Anästhesie.

eHBA-Nachweis überprüfen

Da diese Fachgruppen weder eRezept noch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nutzen könnten, stecke auch kein eHBA im stationären Kartenterminal, so die KV RLP. Dies habe zur Folge, dass der eHBA nicht vom Praxisverwaltungssystem erkannt und in die Abrechnung als Nachweis aufgenommen würde. In solchen Fällen müsse das Vorhandensein eines eHBA manuell im Praxisverwaltungssystem erfasst werden, um eine Kürzung der monatlichen TI-Pauschale zu vermeiden.

"Mit der neuen automatischen Vorprüfung, die Anfang November eingeführt wurde, gibt es ab der Abrechnung für das 4. Quartal 2023 die Möglichkeit, die übermittelten Nachweise eigenständig zu kontrollieren", erklärt die KV RLP. Etwa fünf bis zehn Minuten nach Übertragung der Abrechnungsdatei stehe der Prüfbericht des KV-Regelwerks im Mitgliederbereich unter "Quartalsabschluss - 3. Abrechnungsdatei(en)" zur Verfügung. Unter dem Eintrag "Informationen zu nachgewiesenen Anwendungen und Komponenten zum Erhalt der TI-Pauschale" seien die Nachweise aufgeführt. Ein "X" stehe für erfüllt und nachgewiesen.

KZV Bayerns: Nachweis per Eigenerklärung

Die KZV Bayerns erklärt auf ihrer Homepage, dass Vertragszahnarztpraxen vor der ersten Auszahlung der TI-Pauschale (erstmals im Januar 2024 für die Monate Juli, August und September 2023) die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten in Form einer Eigenerklärung nachweisen müssen.

Dafür habe die KZBV ein personalisiertes und (soweit die notwendigen Daten vorliegen) vorbefülltes Online-Formular erstellt, das im geschützten Mitgliederbereich "Meine KZVB" zu finden sei.

Kürzung der TI-Pauschale

Der eHBA zählt zu den technischen Ausstattungskomponenten, die - ebenso wie das Unterstützen bestimmter Anwendungen in ihrer jeweils aktuellen Version - die Voraussetzung für den Erhalt der seit dem 1. Juli 2023 geltenden monatlichen TI-Pauschale bilden.

Stehen die TI-Grundausstattung und die für die Fachanwendungen erforderlichen Updates in der jeweiligen Praxis oder Einrichtung nicht bereit, wird die TI-Pauschale laut BMG-Verordnung gekürzt oder gar nicht ausgezahlt.

Um zu erfahren, wie der Nachweis über das Vorhandensein der Ausstattung zu erbringen ist, sollten sich die Praxen an ihre zuständige KV bzw. KZV wenden.

Mehr erfahren >

Kontakt

medisign Pressestelle ⤏

medisign Kundencenter ⤏

Bitte nutzen Sie auch das Informationsangebot in unserem
Support-Bereich ⤏.

Die Telematikinfrastruktur (TI) soll Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen, Pflegekräfte und weitere Akteure des Gesundheitswesens miteinander vernetzen, damit diese schneller und einfacher miteinander kommunizieren können. Ziel ist es, über eine "Datenautobahn" medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patient:innen nötig sind, system- und sektorenübergreifend auszutauschen, um die medizinische Versorgung zu verbessern. Oberste Priorität hat dabei die Sicherheit der Patientendaten.

Vernetzung - Schloss

TI-Fahrplan & gesetzliche Grundlagen

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" (kurz E-Health-Gesetz) hat den ersten Rahmen für den Aufbau der sicheren Telematikinfrastruktur (TI) und die Einführung medizinischer Anwendungen gesetzt. Seitdem wurde die Digitalisierung des Gesundheitswesens durch verschiedene Gesetze vorangetrieben, z. B. mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG, auch Digitalisierungsgesetz oder E-Health-Gesetz II genannt), dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sowie mit dem am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG).

Am 30. August 2023 hat das Bundeskabinett das Vorhaben zum Digitalgesetz (DigiG) beschlossen. Damit soll die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten angelegt und das eRezept als verbindlicher Standard eingerichtet werden. Mehr erfahren >

Anwendungen der TI

Der Gesetzgeber hat Anwendungen für die TI eingeführt, die in Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen teilweise verpflichtend einzusetzen und die Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen sind. Leistungserbringer:innen müssen nachweisen, dass sie die Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen.

Der folgende Überblick zeigt die TI-Anwendungen und deren Fristen*. Die zuständigen Körperschaften können laut KBV Ausnahmen festlegen, wenn die Leistungserbringer:innen bestimmte Anwendungen (mit ** gekennzeichnet) im Regelfall nicht nutzen können. So müssen z. B. psychologische Psychotherapeut:innen die eAU und das eRezept nicht vorhalten, um die volle TI-Pauschale zu erhalten.

Die Versicherten entscheiden, ob sie die TI-Anwendungen in Anspruch nehmen möchten. Nur mit ihrer Zustimmung dürfen z. B. Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hinterlegt werden. Die Hoheit über ihre Daten liegt bei den Patient:innen.

Folgende Anwendungen sieht der Gesetzgeber vor:

(inkl. aktuell gültiger Fristen*)

  • VSDM

    Die erste TI-Anwendung, die bereits 2019 eingeführt wurde, war das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM): Die Daten der Versicherten werden auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) online geprüft und ggfls. aktualisiert.
    - 01.01.19 -

  • Elektronischer Arztbrief

    Arztbriefe sollen mit dem eHBA qualifiziert signiert und über den Kommunikationsdienst KIM in der Telematikinfrastruktur (TI) sicher übermittelt werden. Sender und Empfänger erhalten dafür eine Vergütung.
    - 01.03.24 -

  • Elektronischer Medikationsplan

    Patient:innen, die 3 oder mehr Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf einen Medikationsplan, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufbar ist. Ärzt:innen und Apotheker:innen sollen ihn direkt auf der eGK aktualisieren.
    - 01.07.23** -

  • Notfalldatendatenmanagement

    Patient:innen, die 3 oder mehr Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf einen Medikationsplan, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufbar ist. Ärzt:innen und Apotheker:innen sollen ihn direkt auf der eGK aktualisieren.
    - 01.07.23** -

  • Elektronische Patientenakte (ePA)

    Versicherte haben Anspruch auf eine elektronische Patientenakte, in der z. B. Befunde oder Diagnosen aufbewahrt werden können und die einen transparenten Überblick über Gesundheitsdaten bietet.
    - 01.07.23 -

  • eAU

    Praxen übermitteln Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen. Arbeitergeber:innen rufen die eAU direkt bei den Krankenkassen ihrer Mitarbeitenden ab.
    - 01.10.23** -

  • eRezept

    Das elektronische Rezept wird ausschließlich digital erstellt und mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) signiert. Patient:innen können es mit ihrer eGK, dem Smartphone oder einem Ausdruck in Apotheken einlösen.
    - 01.01.24** -

  • Datenaustausch mit KIM

    Kommunikation im Medizinwesen: Dokumente werden über Einrichtungs- und Systemgrenzen hinweg per E-Mail sicher ausgetauscht. Mit dem eHBA können sich Kommunikationspartner authentifizieren und Dokumente digital unterschreiben.
    - 01.07.23 -

  • Datenaustausch mit TIM

    Echtzeit-Kommunikation auch im Gesundheitswesen: Mit dem TI-Messenger können wichtige Informationen als Kurznachrichten ausgetauscht werden - schnell, ortsunabhängig, sektorenübergreifend und vertraulich.

  • Für Zahnarztpraxen: EBZ

    Das für alle Zahnarztpraxen verpflichtende elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) soll Prozesse beschleunigen. Die digitalen Antragsdatensätze werden mit dem eHBA signiert. Mehr erfahren >
    - 01.03.23 -

Technische Komponenten für den Anschluss

Um Heilberufsangehörige an die TI anzuschließen, sind diverse technische Komponenten notwendig. Diese müssen hohen Anforderungen an Funktionalität und Sicherheit genügen sowie aufwändige Testverfahren bestehen. Sie werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach entsprechenden IT-Sicherheits-Prüfvorschriften geprüft und müssen von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) zugelassen werden.

Laut BMG-Verordnung ist seit dem 1. Juli 2023 die folgende Ausstattung Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen:

Kosten werden erstattet

Die Kosten für die TI-Anbindung, d. h. die technische Erstausstattung und die laufenden Betriebskosten, werden durch den GKV-Spitzenverband erstattet. Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Die Höhe der Pauschalen variiert je nach Praxisgröße. Ausgezahlt werden sie allerdings nur dann, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten TI-Anwendungen (z. B. ePA und eAU) erfüllt werden. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt bzw. nicht ausgezahlt.

Detaillierte Informationen zu den TI-Pauschalen sind hier zu finden:

Kontakt

medisign Pressestelle ⤏

medisign Kundencenter ⤏

Bitte nutzen Sie auch das Informationsangebot in unserem
Support-Bereich ⤏.

Ab dem kommenden Jahr sind ambulante Pflegeeinrichtungen verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden. Eine zentrale technische Ausstattungskomponente ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der Pflegekräfte eindeutig digital ausweist und ihnen somit den Zugriff auf wichtige Gesundheitsdaten ihrer Patient:innen ermöglicht.

medisign eHBA

Der erste elektronische Heilberufsausweis, den medisign im Auftrag des eGBR produziert hat, ging an den examinierten Altenpfleger Stephan Meisen aus Düsseldorf.

Erst freiwillig, dann Pflicht

Zum Hintergrund: Die Telematikinfrastruktur (TI) soll künftig alle Akteure des Gesundheitssystems miteinander vernetzen - mit dem Ziel, eine datenschutzkonforme Kommunikation zu ermöglichen und die Versorgung der Patient:innen zu verbessern. Das im Juni 2021 in Kraft getretene Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) sieht vor, dass neben Ärzt:innen, Krankenhäusern und Apotheken weitere Leistungserbringer:innen sukzessive an die TI angeschlossen werden. Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) wurden Regelungen zur Einbindung ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) formuliert.

Bereits seit Juli 2021 können sich Pflegedienste und -heime freiwillig an die TI anbinden. Die dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen einer wissenschaftlich gestützten Erprobung  aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung erstattet (Modellprogramm zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur nach § 125 SGB XI >).

Ab 1. Januar 2024 ist die TI-Anbindung für Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege sowie der außerklinischen Intensivpflege dann verpflichtend. Für stationäre Einrichtungen gibt es der gematik zufolge noch keine Frist für den TI-Anschluss.

Mobile Pflege: eVerordnungen abrufen

Ab dem 1. Juli 2024 sollen laut DVPMG "Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 sowie Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c" digital ausgestellt und über die TI übermittelt werden. Pflegedienste müssen dann in der Lage sein, diese elektronischen Verordnungen (eVO) abzurufen: "Die Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sind ab dem 1. Juli 2024 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen" (§ 360 SGB V, Absatz 5: "Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen").

eHBA als Zutrittskarte

Für die Anbindung an die TI benötigen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen eine Reihe von technischen Komponenten - vom Konnektor, der als Bindeglied zwischen der IT-Infrastruktur vor Ort und der TI fungiert, über den VPN-Zugangsdienst bis hin zu den erforderlichen Kartenlesegeräten. Primärer Ansprechpartner für den TI-Anschluss ist der IT-Dienstleister der jeweiligen Einrichtung.

Eine zentrale Komponente ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der als sichere Zutrittskarte zu den Anwendungen der TI dient. Mit dem personenbezogenen Ausweis können sich Pflegekräfte zweifelsfrei identifizieren. So ist sichergestellt, dass nur berechtigte Personen auf die elektronische Gesundheitskarten (eGK) von Patient:innen zugreifen und vertrauliche Informationen lesen können. Darüber hinaus können Pflegekräfte mit ihrem eHBA digitale Dokumente qualifiziert signieren, d. h. rechtsverbindlich elektronisch unterschreiben.

eGBR als Kartenherausgeber

Herausgeber des eHBA für Pflegekräfte ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelt ist und bundesweit die Ausgabe der Ausweise an die nicht-verkammerten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen übernimmt.

Die ersten Berufsgruppen, die mit eHBA versorgt werden, sind Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Kranken- sowie Altenpfleger:innen; weitere Berufsgruppen sollen sukzessive folgen.

medisign als Kartenproduzent

Im Auftrag des eGBR werden die Ausweise von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign erstellt. Der Signaturkartenhersteller produziert bereits seit etlichen Jahren im Auftrag der jeweiligen Kammern bzw. Institutionen elektronische Heilberufs- sowie Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen sowie Psychotherapeut:innen. Seit vergangenem Monat ist medisign zudem zugelassener Anbieter für die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe, die vom eGBR mit eHBA versorgt werden.

In Kürze wird medisign im Auftrag des eGBR zudem Institutionsausweise (SMC-B) produzieren. Diese dienen dazu, eine Pflegeeinrichtung eindeutig zu identifizieren und deren Zugriff auf die TI zu legitimieren.

Kontakt

medisign Pressestelle ⤏

medisign Kundencenter ⤏

Bitte nutzen Sie auch das Informationsangebot in unserem
Support-Bereich ⤏.