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eRezept: Komfortsignatur empfohlen

Am 1. Januar 2024 wurde das eRezept verbindlich eingeführt. Ein wesentlicher Bestandteil ist die digitale Unterschrift mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Die Komfortsignatur beschleunigt und vereinfacht den Ablauf: Über den Tag verteilt können Ärzt:innen bis zu 250 Signaturen erzeugen, ohne jedes Mal die PIN eingeben zu müssen.

medisign eHBA

Drei Wege zur QES

Um das eRezept und andere Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen zu können, benötigt jede/r ausstellende Arzt/Ärztin einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Ein Praxisausweis (SMC-B) reicht zum rechtsgültigen digitalen Unterzeichnen eines eRezepts nicht aus.

Für QES stehen drei Wege zur Verfügung:

  • Einzelsignatur: Der eHBA wird für jedes Rezept einzeln ins Lesegerät gesteckt und die Signatur-PIN eingegeben. Das dauert und ist deshalb für das eRezept nicht empfehlenswert.
  • Stapelsignatur: Ein ganzer Stapel (bis zu 250 Stück) an Dokumenten wird in einem Rutsch mit nur einer PIN-Eingabe unterschrieben. Zum Beispiel bei AU-Bescheinigungen oder Laboranforderungen können Ärzt:innen warten, bis eine größere Anzahl beisammen ist, und diese am Mittag oder Abend gesammelt signieren. Bei eRezepten ist dies jedoch weniger empfehlenswert, weil die Patient:innen ohne Signatur kein gültiges Rezept haben. Wenn sie im unmittelbar nach dem Arztbesuch eine Apotheke aufsuchen, kann das Rezept dort womöglich noch gar nicht abgerufen werden.
  • Komfortsignatur: Ärzt:innen stecken bei Sprechstundenbeginn ihren eHBA ins Lesegerät und geben die Signatur-PIN ein. Nun können sie bis zu 250 Signaturen erstellen, ohne jedesmal die PIN erneut eingeben zu müssen. Erst wenn diese Schwelle überschritten wird oder nach Ablauf von 24 Stunden meldet sich das System und fordert, die PIN erneut einzugeben. Der eHBA bleibt die gesamte Zeit im Kartenlesegerät.

Hinweis: Einem Online-Tutorial des Praxissoftwareherstellers S3 Praxiscomputer zufolge zählt die Komfortsignatur pro verordnetem Medikament: Werden Patient:innen beispielsweise drei Arzneimittel verschrieben, so werden drei eRezepte erstellt und somit auch drei der insgesamt 250 Signaturen "verbraucht".

Technische Voraussetzungen

Die medisign eHBA der 2. Generation ermöglichen es, im Zusammenspiel mit dem eHealth-Konnektor mit einer einzigen PIN-Eingabe bis zu 250 Dokumente zu signieren - entweder auf einen Schlag (Stapelsignatur) oder über den Arbeitstag verteilt (Komfortsignatur). Erforderlich für die bequeme Komfortsignatur ist das Konnektor-Update PTV4+ (oder eine höhere Version).

Zu den technischen Voraussetzungen zählen zudem ein aktualisiertes Praxisverwaltungssystem (PVS) sowie gegebenenfalls zusätzliche Kartenterminals, damit jede/r Arzt/Ärztin den persönlichen eHBA eingesteckt lassen kann. Die gematik empfiehlt, mit dem technischen Dienstleister vor Ort zu klären, wie die Komfortsignatur in den Praxisräumen am besten genutzt werden kann.

Wie die Komfortsignatur genau funktioniert, wie sie mit dem zugehörigen Login im PVS gekoppelt ist und wie sie sich an allen Arbeitsplätzen nutzen lässt, hängt vom jeweiligen PVS ab.

eHBA muss aktiviert sein

Die gematik weist in ihrer eRezept-Checkliste darauf hin, dass der eHBA aktiviert und damit funktionsfähig sein muss. Die PINs, die bei der Inbetriebnahme gesetzt wurden, müssen bekannt sein.

Transport-PIN-Brief verlegt?

Immer wieder kommt es vor, dass eHBA-Inhaber:innen ihren Ausweis und den zugehörigen Transport-PIN-Brief zwar erhalten, aber zunächst nicht in Betrieb genommen haben. Und nun - wenn der eHBA für das eRezept benötigt wird - ist der Transport-PIN-Brief unauffindbar.

Sofern Sie Ihren eHBA noch nicht freigeschaltet haben, können wir Ihnen den zugehörigen Transport-PIN-Brief erneut per Einschreiben/Einwurf zusenden. Bitte melden Sie sich bei uns unter Angabe Ihrer Kunden-/Antragsnummer. Nutzen Sie hierzu bitte das Kontaktformular .

Hinweis: Mit der Freischaltung werden die Zertifikate Ihres eHBA im Statusdienst veröffentlicht. Eine Reproduktion und erneute Zusendung des Transport-PIN-Briefs ist dann nicht mehr möglich. In diesem Fall muss eine Austausch- oder Ersatzkarte beantragt werden.

Kürzungen von Honorar & TI-Pauschale

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Nutzung des eRezepts bundesweit verpflichtend. Der Entwurf des "Gesetzes zur Digitalisierung des Gesundheitswesens" (Digital-Gesetz) sieht vor, dass (Zahn-)Ärzt:innen dann ihrer K(Z)V nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, für verschreibungspflichtige Arzneimittel eRezepte auszustellen. Andernfalls unterliegen sie laut Bundesgesundheitsministerium "einer pauschalen Honorarkürzung von voraussichtlich 1%".

Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Wenn das eRezept als Pflichtanwendung am 1. Januar 2024 nicht bereitsteht, wird zudem die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlt dazu eine weitere Anwendung, wird gar keine Pauschale ausgezahlt.

Katja Chalupka
 

Presse-Ansprechpartnerin:

Katja Chalupka

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Hüngert 15
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