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Ende Februar war medisign als Partner und Aussteller beim eHealth-Kongress "Therapie und Reha digital" in Essen vertreten, zu dem das ZTG Zentrum für Telematik und Telemedizin sowie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW erstmals eingeladen hatten. Im Fokus stand die Anbindung der Gesundheitsberufe und -handwerke an die Telematikinfrastruktur. 

TuR digital

Wie und wann erhalten Logopäd:innen und Ergotherapeut:innen Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI)? Wie sieht es mit der Refinanzierung der TI-Ausstattung aus? Welche Erwartungen gibt es aus Sicht der Pflege, Physiotherapie und Geburtshilfe an die TI-Anwendungen? Diese und weitere Fragestellungen wurden am 23. Februar im Essener Haus der Technik (HDT) diskutiert. Verschiedene Verbände erhielten dabei Gelegenheit, über den Status Quo in ihren Berufsgruppen zu berichten.

„Therapie und Reha digital“ war nach Angaben der Veranstalter der bundesweit erste Kongress, der die Anforderungen der Gesundheitsberufe und -handwerke in punkto Digitalisierung in den Vordergrund stellt.

Eintrittskarten für die TI

medisign auf der TuR digital

Informierten über eHBA und SMC-B: Steffen Bucksteeg & Katja Chalupka von medisign

In der Begleitausstellung informierte medisign über zwei wichtige Eintrittskarten für die TI. Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (VDA) produziert im Auftrag des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) zum einen Institutionskarten (SMC-B), mit denen sich Praxen und Gesundheitseinrichtungen an die TI anbinden. Zum anderen stattet medisign Hebammen, Physiotherapeut:innen, Pflegekräfte und Rettungssanitäter:innen mit personenbezogenen elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) aus. Weitere Berufsgruppen folgen in Kürze.

Mehrwert der Digitalisierung

"Wir haben viele anregende Gespräche sowohl mit den Berufsverbänden als auch mit deren Mitgliedern geführt", berichtet Steffen Bucksteeg, bei medisign für den Vertrieb zuständig. "Großes Interesse haben wir in den Berufszweigen Ergotherapie und Logopädie wahrgenommen und hoffen sehr, dass diese Berufsgruppen bald eHBA und SMC-B beim eGBR beantragen können."

Die vertretenen Berufsverbände betonten bei der "Therapie und Reha digital" allesamt den Mehrwert der Digitalisierung. So erklärte Jenni Schwanenberg vom Deutschen Hebammenverband e. V., dass Hebammen ihre Versorgung viel besser auf ihre Patientinnen abstimmen könnten, wenn Informationen zu bereits erfolgten Laboruntersuchungen und Aufklärungsgesprächen dokumentiert seien. Für logopädische Behandlungen sei es z. B. wichtig zu sehen, welche Medikamente Patient:innen derzeit einnehmen. Im Sinne der Effizienz sei es sinnvoll, dass diese Dokumentation zukünftig auf digitalem Wege erfolge.

Es sei wichtig, die verschiedenen Berufsgruppen mitzunehmen und in den Austausch zu kommen, resümierte Rainer Beckers, ZTG-Geschäftsführer und Moderator des Kongresses (im Bild oben rechts zu sehen). "Nur so lassen sich digitale Anwendungen optimal auf den Versorgungsalltag zuschneiden und erhalten auf diese Weise auch die erforderliche Akzeptanz."

Katja Chalupka
 

Presse-Ansprechpartnerin:

Katja Chalupka

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Ansprechpartner für Kunden:

medisign Kundencenter

Bitte nutzen Sie auch das Informationsangebot in unserem
Support-Bereich.

Durch einen massiven Ansturm an Anfragen an unser Kundencenter kommt es aktuell leider zu Wartezeiten, für die wir uns entschuldigen. Wir bitten unsere Kund:innen, auch vom umfangreichen Informationsangebot im Supportbereich unserer Website Gebrauch zu machen. Hinweise zu wichtigen Anliegen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

medisign Kundencenter

Grund für die derzeit schlechte Erreichbarkeit des medisign Kundencenters ist zum einen die erhöhte Nachfrage nach elektronischen Heilberufsausweisen aufgrund der eRezept-Pflicht, zum anderen der SMC-B-Kartentausch aufgrund ablaufender Zertifikate, der aktuell Zehntausende von Praxen betrifft. Die Kolleg:innen arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der verschiedenen Anfragen.

Bei einer Vielzahl an Anliegen ließe sich eine Anfrage beim Kundencenter vermeiden, da diese Informationen im Supportbereich der Website abrufbar oder im medisign Kundenportal einsehbar sind - rund um die Uhr und ohne Wartezeit. Dies würde auch zu einer enormen Entlastung der Kundenberater:innen führen, die sich dann voll und ganz dem technischen Support rund um eHBA und SMC-B widmen können.

SMC-B Folgekarte bestellen

In vielen Praxen und Apotheken laufen nun - nach fünf Jahren - die Zertifikate des Praxis- bzw. Institutionsausweises (SMC-B) ab. Um die Praxis/Apotheke über diesen Zeitraum hinaus an die TI anbinden und wichtige Anwendungen wie z. B. KIM weiterhin nutzen zu können, muss eine Folgekarte beantragt werden.

Wichtige Hinweise zur Beantragung und Inbetriebnahme der SMC-B Folgekarte finden Sie hier:

www.medisign.de/folgekarte >

Kennwort für die Freischaltung vergessen

Leider kommt es häufig vor, dass das bei der Antragstellung durch die Kund:innen selbst festgelegte Kennwort für die Freischaltung des eHBA bzw. der SMC-B vergessen wird. Dieses lässt sich nach der Produktion der Karte nicht mehr ändern und ist auch nicht reproduzierbar, d. h.  kann nicht durch eine „Passwort-vergessen-Funktion“ erneuert werden.

Wer sich trotz Merkhilfen nicht mehr an das selbst gesetzte Kennwort erinnern und dadurch seinen/ihren Ausweis nicht freischalten kann, muss leider eine Austausch-/Ersatzkarte beantragen. Nähere Informationen zum Vorgehen bieten unsere FAQ.

Transport-PIN-Brief verlegt?

Immer wieder kommt es vor, dass eHBA-Inhaber:innen ihren Ausweis und den zugehörigen Transport-PIN-Brief zwar erhalten, aber zunächst nicht in Betrieb genommen haben. Und nun - wenn der eHBA für das eRezept benötigt wird - ist der Transport-PIN-Brief unauffindbar.

Sofern Sie Ihren eHBA noch nicht freigeschaltet haben, können wir Ihnen den zugehörigen Transport-PIN-Brief erneut per Einschreiben/Einwurf zusenden. Bitte melden Sie sich bei uns unter Angabe Ihrer Kunden-/Antragsnummer. Nutzen Sie hierzu bitte das Kontaktformular >

Hinweis: Mit der Freischaltung werden die Zertifikate Ihres eHBA im Statusdienst veröffentlicht. Eine Reproduktion und erneute Zusendung des Transport-PIN-Briefs ist dann nicht mehr möglich. In diesem Fall muss eine Austausch- oder Ersatzkarte beantragt werden.

Inbetriebnahme des eHBA

Ein weiterer "Dauerbrenner" in der medisign Hotline sind Schwierigkeiten bei der Inbetriebnahme des eHBA. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die PIN-Änderung über das Primärsystem vorgenommen wird. Dies betreut der jeweilige Praxis-/Apothekensoftware-Anbieter; er stellt individuell eine Software dafür zur Verfügung. Hier kann medisign verständlicherweise keinen Support leisten, so dass sich eHBA-Kund:innen bei Rückfragen zur Aktivierung des Ausweises in ihrem Primärsystem daher direkt an ihren Softwareanbieter wenden müssen.

Um den eHBA-Kunden in dieser Situation dennoch weiterzuhelfen, bietet medisign in Zusammenarbeit mit seinem Partnerunternehmen und technischen Dienstleister Deutsches Gesundheitsnetz (DGN) mit dem DGN PINtool eine alternative Methode an.

Bitte beachten Sie hierzu unsere Inbetriebnahme-Anleitungen:

eHBA-Bestellstatus online abrufen

Viele Anfragen betreffen zudem den Bestellfortgang des eHBA: Den Antragsstatus können Antragsteller:innen über folgenden Link direkt abrufen und online nachverfolgen:

www.ehba.de/statusabruf >

Nach Angabe der Antragsnummer und des Geburtsdatums wird der aktuelle Status in einem blauen Kasten angezeigt:

eHBA Statusabruf

Im Regelfall (wenn also keine Fehler, Nachfragen, Ablehnungen oder dergleichen vorliegen), durchläuft die eHBA-Antragsprüfung und -bearbeitung die folgenden Stadien:

1. Antrag in Bearbeitung (bitte ausdrucken):

  • Ihr Antrag ist noch nicht abgeschlossen.
  • Bitte vervollständigen Sie den Antrag. Achten Sie auf eventuelle Fehlermeldungen und Hinweise.
  • Wenn Ihre Angaben vollständig und korrekt sind, betätigen Sie bitte auf der letzten Antragsseite den Button "Jetzt verbindlich beantragen".
  • Drucken Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie diesen an den gekennzeichneten Stellen.
  • Senden Sie uns die Unterlagen per Post zu. Nutzen Sie das Adressblatt, das den ausgedruckten Unterlagen beiliegt. Beachten Sie bitte die Hinweise auf der Seite "Bitte beachten! So geht´s weiter:"

2. Bearbeitung beendet

  • Sie haben die Bearbeitung Ihres Kartenantrags bei medisign abgeschlossen.
  • Der ausgedruckte Antrag sollte sich auf dem Postweg zu uns befinden.
  • medisign wartet auf den Eingang des unterschriebenen Antrags und - sofern erforderlich - Ihre Identifikationsunterlagen (diese werden beim POSTIDENT-Verfahren elektronisch an uns übermittelt).
  • Sollte 21 Tage nach der Beendigung des Antragsbearbeitung die unterschriebene Ausfertigung Ihres Antrags bei medisign noch nicht eingegangen sein, werden Sie automatisch per E-Mail daran erinnert, den Antrag ggf. erneut auszudrucken, zu unterschreiben und an medisign zu senden. Bitte prüfen Sie daher regelmäßig Ihr E-Mail-Eingangspostfach und auch Ihren SPAM-Ordner.

3. Eingang Antragsunterlagen

  • medisign hat den Eingang Ihrer Antragsunterlagen registriert.
  • Ihr Antrag befindet sich nun in Prüfung. Sollten sich bei der Überprüfung Ihres Kartenantrags Fragen oder Auffälligkeiten ergeben, werden Sie per E-Mail kontaktiert. Bitte prüfen Sie daher regelmäßig Ihr E-Mail-Eingangspostfach und auch Ihren SPAM-Ordner.

4. Zur Freigabe

  • Ihr Antrag wurde durch medisign geprüft und befindet sich nun zur Freigabe bei Ihrer Kammer.

5. Freigegeben

  • Ihr Antrag wurde durch Ihre Kammer freigegeben und wird nach einer erneuten Prüfung an die Produktion übergeben.
  • Über die Fertigstellung und den Versand ihrer Karte werden sie per E-Mail informiert. Bitte prüfen Sie daher regelmäßig Ihr E-Mail Eingangspostfach und auch Ihren Spam Ordner.
  • Hinweis: Sobald ihre Karte produziert wurde, kann deren Status im Reiter Karten verfolgt werden.

Auf E-Mail-Benachrichtigungen achten

Kann ein Kartenantrag nicht weiter bearbeitet werden, zum Beispiel weil die Kopie der erforderlichen Meldebescheinigung fehlt oder die Qualität des verwendeten Lichtbilds nicht ausreicht, erhalten die Antragsteller:innen von medisign eine Benachrichtung der E-Mail. Sie werden gebeten, die entsprechenden Dokumente auf dem Postweg nachzureichen.

Muss medisign einen Antrag aufgrund von Unstimmigkeiten ablehnen, etwa weil sich die Unterschriften im Antrag und/oder Ident-Formular von derjenigen auf dem Ausweisdokument  unterscheiden, werden die Antragsteller:innen ebenfalls per Mail informiert - verbunden mit der Bitte, einen neuen Antrag zu stellen.

Wichtig ist daher, regelmäßig das E-Mail-Eingangspostfach und auch den SPAM-Ordner zu überprüfen.

Kundenportal nutzen

Zudem bitten wir unsere Kund:innen, für verschiedene Anliegen das medisign Kundenportal zu nutzen. Auch hier lässt sich z. B. der Bestellfortgang nachverfolgen.

Nach dem Login (die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse und das selbst gewählte Kennwort) ist es im Kundenportal rund um die Uhr und ohne Wartezeiten z. B. möglich, Stammdaten zu pflegen oder Folge-/Ersatzkarten zu bestellen:

Fragen zur Rechnung

Sie erhalten bei uns Ihre Rechnungen standardmäßig per E-Mail.

Zudem können Sie über den folgenden Link Ihre Rechnungen jederzeit einsehen und die Bankverbindung/Zahlart verwalten:

www.medisign.de/portal >

Zum Login nutzen Sie bitte Ihre vorhandenen Zugangsdaten aus dem eHBA- bzw. SMC-B-Kundenportal.

Umfangreiches Informationsangebot

Bei vielen weiteren Themen rund um den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und den Praxis- bzw. Institutionsausweis (SMC-B) hilft unser breites Informationsangebot weiter:

ww.medisign.de/support >

Dort sind ausführliche Anleitungen für die Antragstellung und Inbetriebnahme zu finden sowie:

Antworten auf häufig gestellte Kundenfragen (FAQ) >

Kontaktformular nutzen

Sind Sie weder auf unserer Website noch im Kundenportal fündig geworden, nutzen Sie sich bitte unser Kontaktformular >

Dort stehen drei verschiedene Kontaktoptionen zur Wahl:

  • für medisign Kund:innen
  • für Interessent:innen
  • für die Sperrung für medisign Karten

Durch Klick auf "Weiter" bei der zutreffenden Option gelangen Sie zu einer Themenauswahl. Bitte wählen Sie per Klick auf das +-Zeichen das passende Thema und füllen Sie das zugehörige Kontaktformular aus - damit wir Ihr Anliegen den richtigen Ansprechpartner:innen zuordnen können.

Die Kundenberater:innen werden sich so schnell wie möglich um Ihr Anliegen kümmern und Kontakt zu Ihnen aufnehmen.

 

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Kontakt Kundencenter:

 

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Am 1. Januar 2024 wurde das eRezept verbindlich eingeführt. Ein wesentlicher Bestandteil ist die digitale Unterschrift mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Die Komfortsignatur beschleunigt und vereinfacht den Ablauf: Über den Tag verteilt können Ärzt:innen bis zu 250 Signaturen erzeugen, ohne jedes Mal die PIN eingeben zu müssen.

medisign eHBA

Drei Wege zur QES

Um das eRezept und andere Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen zu können, benötigt jede/r ausstellende Arzt/Ärztin einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Ein Praxisausweis (SMC-B) reicht zum rechtsgültigen digitalen Unterzeichnen eines eRezepts nicht aus.

Für QES stehen drei Wege zur Verfügung:

  • Einzelsignatur: Der eHBA wird für jedes Rezept einzeln ins Lesegerät gesteckt und die Signatur-PIN eingegeben. Das dauert und ist deshalb für das eRezept nicht empfehlenswert.
  • Stapelsignatur: Ein ganzer Stapel (bis zu 250 Stück) an Dokumenten wird in einem Rutsch mit nur einer PIN-Eingabe unterschrieben. Zum Beispiel bei AU-Bescheinigungen oder Laboranforderungen können Ärzt:innen warten, bis eine größere Anzahl beisammen ist, und diese am Mittag oder Abend gesammelt signieren. Bei eRezepten ist dies jedoch weniger empfehlenswert, weil die Patient:innen ohne Signatur kein gültiges Rezept haben. Wenn sie im unmittelbar nach dem Arztbesuch eine Apotheke aufsuchen, kann das Rezept dort womöglich noch gar nicht abgerufen werden.
  • Komfortsignatur: Ärzt:innen stecken bei Sprechstundenbeginn ihren eHBA ins Lesegerät und geben die Signatur-PIN ein. Nun können sie bis zu 250 Signaturen erstellen, ohne jedesmal die PIN erneut eingeben zu müssen. Erst wenn diese Schwelle überschritten wird oder nach Ablauf von 24 Stunden meldet sich das System und fordert, die PIN erneut einzugeben. Der eHBA bleibt die gesamte Zeit im Kartenlesegerät.

Hinweis: Einem Online-Tutorial des Praxissoftwareherstellers S3 Praxiscomputer zufolge zählt die Komfortsignatur pro verordnetem Medikament: Werden Patient:innen beispielsweise drei Arzneimittel verschrieben, so werden drei eRezepte erstellt und somit auch drei der insgesamt 250 Signaturen "verbraucht".

Technische Voraussetzungen

Die medisign eHBA der 2. Generation ermöglichen es, im Zusammenspiel mit dem eHealth-Konnektor mit einer einzigen PIN-Eingabe bis zu 250 Dokumente zu signieren - entweder auf einen Schlag (Stapelsignatur) oder über den Arbeitstag verteilt (Komfortsignatur). Erforderlich für die bequeme Komfortsignatur ist das Konnektor-Update PTV4+ (oder eine höhere Version).

Zu den technischen Voraussetzungen zählen zudem ein aktualisiertes Praxisverwaltungssystem (PVS) sowie gegebenenfalls zusätzliche Kartenterminals, damit jede/r Arzt/Ärztin den persönlichen eHBA eingesteckt lassen kann. Die gematik empfiehlt, mit dem technischen Dienstleister vor Ort zu klären, wie die Komfortsignatur in den Praxisräumen am besten genutzt werden kann.

Wie die Komfortsignatur genau funktioniert, wie sie mit dem zugehörigen Login im PVS gekoppelt ist und wie sie sich an allen Arbeitsplätzen nutzen lässt, hängt vom jeweiligen PVS ab.

eHBA muss aktiviert sein

Die gematik weist in ihrer eRezept-Checkliste darauf hin, dass der eHBA aktiviert und damit funktionsfähig sein muss. Die PINs, die bei der Inbetriebnahme gesetzt wurden, müssen bekannt sein.

Transport-PIN-Brief verlegt?

Immer wieder kommt es vor, dass eHBA-Inhaber:innen ihren Ausweis und den zugehörigen Transport-PIN-Brief zwar erhalten, aber zunächst nicht in Betrieb genommen haben. Und nun - wenn der eHBA für das eRezept benötigt wird - ist der Transport-PIN-Brief unauffindbar.

Sofern Sie Ihren eHBA noch nicht freigeschaltet haben, können wir Ihnen den zugehörigen Transport-PIN-Brief erneut per Einschreiben/Einwurf zusenden. Bitte melden Sie sich bei uns unter Angabe Ihrer Kunden-/Antragsnummer. Nutzen Sie hierzu bitte das Kontaktformular .

Hinweis: Mit der Freischaltung werden die Zertifikate Ihres eHBA im Statusdienst veröffentlicht. Eine Reproduktion und erneute Zusendung des Transport-PIN-Briefs ist dann nicht mehr möglich. In diesem Fall muss eine Austausch- oder Ersatzkarte beantragt werden.

Kürzungen von Honorar & TI-Pauschale

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Nutzung des eRezepts bundesweit verpflichtend. Der Entwurf des "Gesetzes zur Digitalisierung des Gesundheitswesens" (Digital-Gesetz) sieht vor, dass (Zahn-)Ärzt:innen dann ihrer K(Z)V nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, für verschreibungspflichtige Arzneimittel eRezepte auszustellen. Andernfalls unterliegen sie laut Bundesgesundheitsministerium "einer pauschalen Honorarkürzung von voraussichtlich 1%".

Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Wenn das eRezept als Pflichtanwendung am 1. Januar 2024 nicht bereitsteht, wird zudem die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlt dazu eine weitere Anwendung, wird gar keine Pauschale ausgezahlt.

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Auch Fachgruppen, die aktuell noch keine qualifizerte elektronische Signatur (QES) nutzen, müssen mit der Quartalsabrechnung nachweisen, dass sie über einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) verfügen. Darauf hat die KV Rheinland-Pfalz hingewiesen. Gegebenenfalls sei eine manuelle Erfassung im Praxisverwaltungssystem erforderlich; eine neue Vorprüfung unterstütze Praxen bei der Eigenkontrolle.

medisign eHBA

eHBA muss vorhanden sein

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist ein zentraler Baustein der Telematikinfrastruktur (TI) und für die Nutzung von TI-Fachanwendungen unerlässlich, etwa um digitale AU-Bescheinigungen oder eRezepte qualifiziert zu signieren, d. h. rechtsgültig elektronisch zu unterzeichnen.

Das Vorhandensein des eHBA muss laut KV Rheinland-Pfalz mit der Quartalsabrechnung nachgewiesen werden: "Das betrifft auch Fachgruppen, die den eHBA aktuell noch nicht für die Signatur nutzen können, da sie keine eRezepte ausstellen können", heißt es in den KV-Nachrichten vom 20. Dezember 2023. Dazu zählen Psychotherapeut:innen sowie Ärzt:innen ohne Arzt-Patienten-Kontakt, etwa aus den Bereichen der Pathologie, Labormedizin oder reisenden Anästhesie.

eHBA-Nachweis überprüfen

Da diese Fachgruppen weder eRezept noch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nutzen könnten, stecke auch kein eHBA im stationären Kartenterminal, so die KV RLP. Dies habe zur Folge, dass der eHBA nicht vom Praxisverwaltungssystem erkannt und in die Abrechnung als Nachweis aufgenommen würde. In solchen Fällen müsse das Vorhandensein eines eHBA manuell im Praxisverwaltungssystem erfasst werden, um eine Kürzung der monatlichen TI-Pauschale zu vermeiden.

"Mit der neuen automatischen Vorprüfung, die Anfang November eingeführt wurde, gibt es ab der Abrechnung für das 4. Quartal 2023 die Möglichkeit, die übermittelten Nachweise eigenständig zu kontrollieren", erklärt die KV RLP. Etwa fünf bis zehn Minuten nach Übertragung der Abrechnungsdatei stehe der Prüfbericht des KV-Regelwerks im Mitgliederbereich unter "Quartalsabschluss - 3. Abrechnungsdatei(en)" zur Verfügung. Unter dem Eintrag "Informationen zu nachgewiesenen Anwendungen und Komponenten zum Erhalt der TI-Pauschale" seien die Nachweise aufgeführt. Ein "X" stehe für erfüllt und nachgewiesen.

KZV Bayerns: Nachweis per Eigenerklärung

Die KZV Bayerns erklärt auf ihrer Homepage, dass Vertragszahnarztpraxen vor der ersten Auszahlung der TI-Pauschale (erstmals im Januar 2024 für die Monate Juli, August und September 2023) die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten in Form einer Eigenerklärung nachweisen müssen.

Dafür habe die KZBV ein personalisiertes und (soweit die notwendigen Daten vorliegen) vorbefülltes Online-Formular erstellt, das im geschützten Mitgliederbereich "Meine KZVB" zu finden sei.

Kürzung der TI-Pauschale

Der eHBA zählt zu den technischen Ausstattungskomponenten, die - ebenso wie das Unterstützen bestimmter Anwendungen in ihrer jeweils aktuellen Version - die Voraussetzung für den Erhalt der seit dem 1. Juli 2023 geltenden monatlichen TI-Pauschale bilden.

Stehen die TI-Grundausstattung und die für die Fachanwendungen erforderlichen Updates in der jeweiligen Praxis oder Einrichtung nicht bereit, wird die TI-Pauschale laut BMG-Verordnung gekürzt oder gar nicht ausgezahlt.

Um zu erfahren, wie der Nachweis über das Vorhandensein der Ausstattung zu erbringen ist, sollten sich die Praxen an ihre zuständige KV bzw. KZV wenden.

Mehr erfahren >

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Nur wenige medisign eHBA-Vorläuferausweise sind noch im Einsatz. Da die Karten der so genannten Generation 0 noch im Oktober ablaufen, sollten deren Inhaber:innen jetzt zum aktuellen Release wechseln: Der eHBA der Generation 2.1 ist für die Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) erforderlich und zählt zu den technischen Voraussetzungen für die Auszahlung der TI-Pauschalen.

medisign eHBA

+++ Update - Dezember 2023 +++

Die technische Laufzeit aller medisign eHBA der Generation 0 (G0) ist inzwischen abgelaufen, d. h. diese Vorläuferausweise können nicht mehr eingesetzt werden. Unser Angebot, eHBA G0 auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gegen den Ausweis der 2. Generation einzutauschen, ist damit beendet. Wer einen eHBA G 2.1 benötigt, kann diesen hier neu beantragen: www.ehba.de

Bequeme Komfortsignatur

Von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über das eRezept bis zur ePatientenakte - viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) erfordern einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der Generation 2.1. Im Gegensatz zu ihren Vorläufern unterstützen die Ausweise in Verbindung mit einem E-Health-Konnektor die zeitsparende Stapelsignatur.

Mit dem Konnektor-Update PTV4+ (oder höher) ist darüber hinaus die bequeme Komfortsignatur möglich: Mit einer einzigen PIN-Eingabe lassen sich nach und nach (z. B. über den Arbeitstag verteilt) bis zu 250 Dokumente rechtsgültig elektronisch signieren – schnell und ohne erneute PIN-Authentisierung. Diese Funktion ist mit den Vorläuferausweisen nicht nutzbar.

Aktuelle Sicherheitsstandards

Die Ausweise der Generation 2.1 unterscheiden von der vorherigen Kartengeneration zudem in der verwendeten Verschlüsselungsmethode: Sie nutzen die Elliptische-Kurven-Kryptografie und erfüllen damit die aktuell höchsten Sicherheitsstandards.

Zum Hintergrund: Die Vorläuferausweise setzen Verschlüsselungsalgorithmen ein, deren Laufzeit auf Empfehlung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf das Jahr 2023 begrenzt wurde. Die gematik hat die vom BSI empfohlene Laufzeitbegrenzung in ihre Spezifikation für die Telematikinfrastruktur (TI) übernommen. Ab jetzt sollen Chipkarten mit höheren Schlüssellängen und damit auch höherem Sicherheitsniveau zum Einsatz kommen (Generation 2.1); die letzten Ausweise der Generation 0 laufen in diesem Monat aus.

Was sind eHBA-Vorläuferausweise?

Bei den Vorläuferausweisen handelt es sich um elektronische Arzt- oder Zahnarztausweise der Generation 0 oder ZOD-Karten sowie einige wenige Psychotherapeutenausweise aus Nordrhein-Westfalen, ausgestellt vor 08/2020. Der Wechsel zum neuen Release betrifft daher vor allem die beiden Heilberufsgruppen Ärzt:innen und Zahnärzt:innen.

Wer sich nicht sicher ist, welche Ausweis-Generation er/sie besitzt, erfährt hier mehr:
"eHBA: So erkennen Sie die Ausweis-Generation" >

Neue Antragstellung notwendig

Voraussetzung für den Wechsel zum aktuellen Release des eHBA: Die Praxis hat einen Konnektor mit Anwendungen für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) im Einsatz , also einen Konnektor mit eHealth-Update (ab PTV3).

Gemäß den Vorgaben der gematik müssen auch Inhaber:innen von medisign Vorläuferausweisen den gesamten Antragsprozess durchlaufen, wenn sie einen eHBA der 2. Generation bestellen möchten. Der neue Ausweis wird also nicht automatisch an Bestandskund:innen ausgeliefert. Zudem ist gemäß Vorgabe eine erneute persönliche Identifizierung erforderlich.

Auch wenn sich die wesentlichen Vertragsdaten nicht geändert haben, ist medisign als Vertrauensdiensteanbieter (VDA) dazu verpflichtet, diese erneut anzufordern. Dies gilt neben den Ident-Daten übrigens auch für bereits gespeicherte Daten und Unterlagen, zum Beispiel vorliegende Passfotos oder ältere Meldebescheinigungen. Das bedeutet, dass Bestandskund:innen erneut ein Foto im Passbildformat sowie (falls sie sich mittels Reisepass identifizieren) die Kopie einer aktuellen Meldebescheinigung (bzw. eines Aufenthaltstitels) einreichen müssen.

Alten Vertrag beenden

Gut zu wissen: Anders als der bisherige Ausweis wird der eHBA der 2. Generation gemäß medisign-Preisblatt im Jahres-Modus berechnet. Hierbei ist zu beachten: Während die Vorläuferausweise immer monatsweise im nachfolgenden Monat berechnet wurden, werden die Ausweise der 2. Generation jahresweise und im Voraus berechnet. So kann es passieren, dass unmittelbar nach dem Wechsel zum neuen Release in einem Monat einmalig zwei Ausweise berechnet werden.

Mit dem Wechsel zum neuen Release wird selbstverständlich der bisherige Kartenvertrag beendet - auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit. Bestandskund:innen geben hierzu bitte im Online-Antrag unter Punkt 5 ihre Kundennummer sowie die Kartennummer ihres bisherigen Ausweises an. Diese Angaben lassen sich den bisherigen Rechnungen entnehmen und dienen dazu, Inhaber:innen von Vorläuferausweisen zu identifizieren; andernfalls läuft der alte Vertrag weiter und muss separat gekündigt werden.

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Ende September war medisign zum ersten Mal beim Deutschen Pflegetag in Berlin vertreten und zieht ein positives Fazit. Am Stand unseres neuen Kooperationspartners bad e.V. informierte Steffen Bucksteeg zahlreiche interessierte Messebesucher:innen über zwei wichtige Bausteine für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur: die Institutionskarte (SMC-B) für Betriebsstätten der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege sowie den elektronischen Heilberufausweis (eHBA) für Pflegekräfte.

Pflegeheim (Bild von Gerd Altmann auf Pixabay)

Ein zentrales Thema beim 10. Deutschen Pflegetag am 28. und 29. September in Berlin war die Digitalisierung in der Pflege. Schließlich gilt es, rund 1,7 Millionen Pflegekräfte in Krankenhäusern, der stationären und ambulanten Altenpflege sowie über 30.000 Pflegeheime und ambulante Pflegedienste in Deutschland an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden (Quelle: Statistisches Bundesamt, 2021). Ziel ist es, mit Hilfe der TI-Fachanwendungen Bürokratie im Arbeitsalltag abzubauen, damit Pflegekräften mehr Zeit für ihre Kernaufgabe bleibt: die Pflege hilfebedürftiger Menschen, deren Zahl in Deutschland stetig steigt.

TI-Anbindung und Anwendungen

Zum Hintergrund: Bislang können sich ambuante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen freiwillig an die TI anbinden. Ab Juli 2025 ist die Anbindung dann verpflichtend. Gesetzliche Grundlagen sind das im Juni 2021 in Kraft getretene Digitale Versorgung- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) sowie das im Mai 2023 vom Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Digitale Entwicklungen sollen vorangetrieben und für die Gesundheits- und Pflegebranche breiter nutzbar gemacht werden. So können digitale Pflegeanwendungen (DiPA) in die Versorgung von Patient:innen integriert werden und digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) Pflegebedürftigen helfen, ihren Alltag besser zu bewältigen.

Die TI soll die Zusammenarbeit zwischen Ärzt:innen, Apotheken, Krankenhäusern, Therapeut:innen, Pflegekräften und weiteren an der Versorgung Beteiligten verbessern - zum Beispiel durch den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA), die Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten mit einem Opt-out-Verfahren eingerichtet werden soll. Das eRezept für verschreibungspflichtige Medikamente, das für Praxen und Kliniken ab Januar 2024 verpflichtend wird, soll in den kommenden Jahren ausgeweitet werden: Künftig wird es auch im Bereich der häuslichen Pflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie und der Heil- und Hilfsmittel elektronische Verordnungen geben.

Frühzeitig einsteigen

Nach dem Motto "Wer jetzt einsteigt, kann sich leicht an die TI gewöhnen" informiert der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. seine Mitglieder:innen frühzeitig und umfassend über die TI in der Pflege, Anwendungen, technische Voraussetzungen und Fördermöglichkeiten - sei es in Seminaren oder wie jüngst beim Deutschen Pflegetag. Als neuer Kooperationspartner war medisign am Messestand vertreten und stellte interessierten Besucher:innen zwei wichtige Zutrittskarten der TI vor:

  • Mit der Institutionskarte (SMC-B) binden sich Betriebsstätten der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege an die TI an.
  • Mit dem personenbezogenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) können sich Pflegekräfte zweifelsfrei identifizieren und digitale Dokumente qualifiziert signieren, d. h. rechtsverbindlich elektronisch unterschreiben.
Deutscher Pflegetag: Talkrunde

"Snack & Talk"-Runde auf dem Pflegetag: Steffen Bucksteeg von medisign (li.) im Gespräch mit Wolfgang Voßkamp, Digitalisierungsbeauftragter unseres neuen Kooperationspartners bad e. V. (re.).

Sonderkonditionen für Verbandsmitglieder:innen

Herausgeber des eHBA und der SMC-B für die Pflege ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelt ist und bundesweit die Ausgabe der Ausweise an die nicht-verkammerten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen übernimmt. Produziert werden die Ausweise im Auftrag des eGBR von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign.

Dank der Kooperation zwischen dem bad e.V. und medisign erhalten Verbandsmitglieder:innen bei der Beantragung von medisign eHBA und SMC-B besondere Konditionen. Weitere Infos hierzu sind auf der bad e.V.-Homepage sowie im dortigen Mitgliederbereich zu finden.

Ihr Weg zu eHBA & SMC-B:

Bitte beantragen Sie zuerst den eHBA, denn wir dürfen SMC-B nur an Institutionen ausgeben, denen eine Person mit eHBA zugeordnet werden kann.

  • Beantragen Sie zunächst im NRW-Serviceportal (gilt bundesweit für alle Antragstellenden) eine Vorgangsnummer des eGBR und wählen Sie medisign als Anbieter aus. Sie benötigen hierzu Berufserlaubnisurkunde in digitaler Form.
  • Mit der Vorgangsnummer, die Sie per E-Mail erhalten, finalisieren Sie Ihren vom eGBR bereits vorbefüllten Online-Antrag bei medisign.
  • Lassen Sie sich bitte identifizieren; hierfür bieten wir Ihnen verschiedene Verfahren an.
  • Nachdem wir Ihren Ausweis in unserem Trustcenter produziert haben, versenden wir ihn an Ihre private Meldeadresse.
  • Sobald Sie Ihren Ausweis freigeschaltet und aktiviert haben, ist er einsatzbereit in der TI.
  • Detaillierte Informationen & Anleitungen: Beantragung Ihres eHBA für Gesundheitsberufe >

Tipp: Derzeit erhebt das eGBR noch keine Verwaltungsgebühr für die Beantragung des eHBA/der SMC-B. Künftig wird diese laut Bundesportal bei 40 Euro liegen.

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Die gematik ruft (Zahn-)Arztpraxen und Krankenhäuser in ganz Deutschland dazu auf, am kommenden Dienstag (10. Oktober) beim Aktionstag mitzumachen und in der regulären Versorgung eRezepte auszustellen. Ziel ist es, vor der verbindlichen Einführung am 1. Januar 2024 sicherer im Umgang mit den neuen digitalen Verordnungen zu werden. Um diese rechtsgültig elektronisch unterzeichnen zu können, benötigen (Zahn-)Ärzt:innen einen funktionsfähigen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).

eRezept (Bildquelle: gematik)

Bild: gematik

Erfolgreiche Erprobung in Westfalen-Lippe

Der bundesweite Rollout des elektronischen Rezepts (kurz eRezept) hat am 1. Juli 2023 begonnen. Seither lassen sich digitale Verordnungen auch mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in Apotheken einlösen. Der neue Übertragungsweg wird derzeit in Westfalen-Lippe mit rund 60 Praxen erprobt. Wie Jakob Scholz, stellvertretender IT-Leiter der KVWL, gegenüber der Ärzte Zeitung berichtete, verläuft die Erprobung sehr erfolgreich: "Sowohl Patientinnen und Patienten als auch unsere Praxen und die Apotheken sind glücklich mit dem neuen Übertragungsweg, weil er schlicht einfach ist. Zudem hören wir von vielen weiteren Praxen, die jetzt mit dem E-Rezept starten."

Kürzungen von Honorar & TI-Pauschale

Viel Zeit für den Umstieg bleibt indes nicht mehr: Bereits ab dem 1. Januar 2024 soll die Nutzung des eRezepts bundesweit verpflichtend sein. Der Entwurf des "Gesetzes zur Digitalisierung des Gesundheitswesens" (Digital-Gesetz) sieht vor, dass (Zahn-)Ärzt:innen dann ihrer K(Z)V nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, für verschreibungspflichtige Arzneimittel eRezepte auszustellen. Andernfalls unterliegen sie laut Bundesgesundheitsministerium "einer pauschalen Honorarkürzung von voraussichtlich 1%".

Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Wenn das eRezept als Pflichtanwendung am 1. Januar 2024 nicht bereitsteht, wird zudem die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlt dazu eine weitere Anwendung, wird gar keine Pauschale ausgezahlt.

Anteil der eRezept-Nutzer noch gering

Laut TI-Dashboard der gematik (Stand 05.10.23) nutzen bislang jedoch erst gut 11.000 medizinische Einrichungen das eRezept - bei insgesamt knapp 65.000 Arztpraxen, 30.000 Zahnarztpraxen und ca. 1.900 Kliniken in Deutschland.

Seit dem Produktivstart im Juli 2021 bis heute wurden erst gut 4,2 Millionen eRezepte eingelöst (TI-Dashboard, Stand 5.10.23). Mit Blick auf die insgesamt rund 450 bis 500 Millionen Rezepte, die Arztpraxen bundesweit pro Jahr ausstellen, ist der Anteil der digitalen Verordnungen bislang also noch sehr gering.

Praxis rechtzeitig vorbereiten

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) empfiehlt Praxen, sich auf die Umstellung rechtzeitig vorzubereiten und das eRezept auszuprobieren: "Wie funktioniert das Ausstellen von eRezepten? Steht die Komfortsignatur bereit? Wie verändern sich gegebenenfalls die Abläufe in der Praxis durch das eRezept?"

Laut gematik unterstützen die meisten Praxisverwaltungssysteme (PVS) bereits das eRezept. Wer Hilfe bei der Aktivierung der Funktion benötigt, solle sich an seinen Dienstleister vor Ort oder Hersteller wenden. Zudem rät die gematik zu einem Probedurchlauf mit einem Test-E-Rezept, um zu prüfen, ob die Informationen zur Praxis sinnvoll angezeigt werden."Die Techniker Krankenkasse stellt für die Tests Daten eines fiktiven Versicherten zur Verfügung. So können Sie ein E-Rezept anlegen und Signaturen erstellen, ohne einen sozialversicherungsrechtlich relevanten Fall anzulegen."

Ohne eHBA kein eRezept

Um eRezepte qualifiziert und damit rechtsgültig digital signieren zu können, benötigt jeder Arzt bzw. jede Ärztin einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der 2. Generation – laut KBV unabhängig davon, ob die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur genutzt wird. Ein Praxisausweis (SMC-B) reiche zum Signieren eines eRezepts nicht aus.

medisign eHBA

Die gematik weist in ihrer eRezept-Checkliste darauf hin, dass der eHBA aktiviert und damit funktionsfähig sein muss. Die PINs, die bei der Inbetriebnahme gesetzt wurden, müssen bekannt sein.

Nach Angaben der Bundesärztekammer besitzen derzeit knapp 79 Prozent der ambulant tätigen Ärzt:innen und nur weniger als 40 Prozent der stationär behandelnden Ärzt:innen einen eHBA. Die Ausstattungsquote bei Zahnärzt:innen ist mit rund 90 Prozent deutlich höher. Wer noch keinen eHBA besitzt, sollte diesen so bald wie möglich bei der zuständigen Landes(zahn)ärztekammer beantragen; produziert werden die Ausweise von zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern wie medisign. Bei den Vorbereitungen für das eRezept sollte auch die Lieferzeit für den eHBA eingeplant werden.

Bequeme Komfortsignatur

Die Einzelsignatur von eRezepten mit jeweiliger PIN-Eingabe ist im Praxisalltag sehr zeitaufwändig. In Verbindung mit einem eHealth-Konnektor ermöglicht der medisign eHBA daher die zeitsparende Stapelsignatur. Mit dem Update PTV4+ (oder höher) ist darüber hinaus die bequeme Komfortsignatur möglich: Mit einer einzigen PIN-Eingabe lassen sich nach und nach (z. B. über den Arbeitstag verteilt) bis zu 250 eRezepte rechtsgültig elektronisch signieren – schnell und ohne erneute PIN-Authentisierung.

Die gematik empfiehlt, mit dem technischen Dienstleister vor Ort zu klären, wie die Komfortsignatur in den Praxisräumen am besten genutzt werden kann. Gegebenenfalls seien zusätzliche Kartenterminals notwendig.

Informationsmaterial zum eRezept

Der "Tag des eRezepts" am 10. Oktober soll laut gematik dazu dienen, "noch mehr Sicherheit im Umgang mit der neuen digitalen Verordnung vor der verbindlichen Einführung zu schaffen und richtet sich deshalb vor allem an (Zahn-)Ärzt:innen, Medizinische Fachangestellte (MFA), Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) und auch an ihre Patientinnen und Patienten."

Sowohl die gematik als auch die KBV und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) stellen auf ihren Websites umfangreiches Informationsmaterial zum eRezept bereit - von Checklisten bis hin zu Erklärfilmen. Die entsprechenden Links sind weiter unten aufgeführt.

Wege, um ein eRezept einzulösen:

  • eRezept-App der gematik: Gesetzlich Versicherte können sie entweder auf der gematik-Website oder in den App-Stores von Android und Apple auf ihr Smartphone herunterladen. Über die App können sie dann ein eRezept an die gewünschte Apotheke senden. Dafür ist laut KBV allerdings auch die eGK-PIN erforderlich, die die Krankenkassen zum großen Teil noch nicht verschickt haben.
  • Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Patient:innen lösen ihr eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke ein - ohne Eingabe einer PIN.
  • Ausdruck in Papierform: Wer Rezepte nicht elektronisch erhalten möchte, kann sie auch weiterhin ausgedruckt in der Arztpraxis mitnehmen.
  • Künftig soll das eRezept auch mit der App der elektronischen Patientenakte nutzbar sein.
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Die Telematikinfrastruktur (TI) soll Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen, Pflegekräfte und weitere Akteure des Gesundheitswesens miteinander vernetzen, damit diese schneller und einfacher miteinander kommunizieren können. Ziel ist es, über eine "Datenautobahn" medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patient:innen nötig sind, system- und sektorenübergreifend auszutauschen, um die medizinische Versorgung zu verbessern. Oberste Priorität hat dabei die Sicherheit der Patientendaten.

Vernetzung - Schloss

TI-Fahrplan & gesetzliche Grundlagen

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" (kurz E-Health-Gesetz) hat den ersten Rahmen für den Aufbau der sicheren Telematikinfrastruktur (TI) und die Einführung medizinischer Anwendungen gesetzt. Seitdem wurde die Digitalisierung des Gesundheitswesens durch verschiedene Gesetze vorangetrieben, z. B. mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG, auch Digitalisierungsgesetz oder E-Health-Gesetz II genannt), dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sowie mit dem am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG).

Am 30. August 2023 hat das Bundeskabinett das Vorhaben zum Digitalgesetz (DigiG) beschlossen. Damit soll die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten angelegt und das eRezept als verbindlicher Standard eingerichtet werden. Mehr erfahren >

Anwendungen der TI

Der Gesetzgeber hat Anwendungen für die TI eingeführt, die in Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen teilweise verpflichtend einzusetzen und die Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen sind. Leistungserbringer:innen müssen nachweisen, dass sie die Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen.

Der folgende Überblick zeigt die TI-Anwendungen und deren Fristen*. Die zuständigen Körperschaften können laut KBV Ausnahmen festlegen, wenn die Leistungserbringer:innen bestimmte Anwendungen (mit ** gekennzeichnet) im Regelfall nicht nutzen können. So müssen z. B. psychologische Psychotherapeut:innen die eAU und das eRezept nicht vorhalten, um die volle TI-Pauschale zu erhalten.

Die Versicherten entscheiden, ob sie die TI-Anwendungen in Anspruch nehmen möchten. Nur mit ihrer Zustimmung dürfen z. B. Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hinterlegt werden. Die Hoheit über ihre Daten liegt bei den Patient:innen.

Folgende Anwendungen sieht der Gesetzgeber vor:

(inkl. aktuell gültiger Fristen*)

VSDM

Die erste TI-Anwendung, die bereits 2019 eingeführt wurde, war das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM): Die Daten der Versicherten werden auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) online geprüft und ggfls. aktualisiert.
- 01.01.19 -

Elektronischer Arztbrief

Arztbriefe sollen mit dem eHBA qualifiziert signiert und über den Kommunikationsdienst KIM in der Telematikinfrastruktur (TI) sicher übermittelt werden. Sender und Empfänger erhalten dafür eine Vergütung.
- 01.03.24 -

Elektronischer Medikationsplan

Patient:innen, die 3 oder mehr Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf einen Medikationsplan, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufbar ist. Ärzt:innen und Apotheker:innen sollen ihn direkt auf der eGK aktualisieren.
- 01.07.23** -

Notfalldatendatenmanagement

Patient:innen, die 3 oder mehr Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf einen Medikationsplan, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufbar ist. Ärzt:innen und Apotheker:innen sollen ihn direkt auf der eGK aktualisieren.
- 01.07.23** -

Elektronische Patientenakte (ePA)

Versicherte haben Anspruch auf eine elektronische Patientenakte, in der z. B. Befunde oder Diagnosen aufbewahrt werden können und die einen transparenten Überblick über Gesundheitsdaten bietet.
- 01.07.23 -

eAU

Praxen übermitteln Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen. Arbeitergeber:innen rufen die eAU direkt bei den Krankenkassen ihrer Mitarbeitenden ab.
- 01.10.23** -

eRezept

Das elektronische Rezept wird ausschließlich digital erstellt und mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) signiert. Patient:innen können es mit ihrer eGK, dem Smartphone oder einem Ausdruck in Apotheken einlösen.
- 01.01.24** -

Datenaustausch mit KIM

Kommunikation im Medizinwesen: Dokumente werden über Einrichtungs- und Systemgrenzen hinweg per E-Mail sicher ausgetauscht. Mit dem eHBA können sich Kommunikationspartner authentifizieren und Dokumente digital unterschreiben.
- 01.07.23 -

Datenaustausch mit TIM

Echtzeit-Kommunikation auch im Gesundheitswesen: Mit dem TI-Messenger können wichtige Informationen als Kurznachrichten ausgetauscht werden - schnell, ortsunabhängig, sektorenübergreifend und vertraulich.

Für Zahnarztpraxen: EBZ

Das für alle Zahnarztpraxen verpflichtende elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) soll Prozesse beschleunigen. Die digitalen Antragsdatensätze werden mit dem eHBA signiert. Mehr erfahren >
- 01.03.23 -

Technische Komponenten für den Anschluss

Um Heilberufsangehörige an die TI anzuschließen, sind diverse technische Komponenten notwendig. Diese müssen hohen Anforderungen an Funktionalität und Sicherheit genügen sowie aufwändige Testverfahren bestehen. Sie werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach entsprechenden IT-Sicherheits-Prüfvorschriften geprüft und müssen von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) zugelassen werden.

Laut BMG-Verordnung ist seit dem 1. Juli 2023 die folgende Ausstattung Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen:

Kosten werden erstattet

Die Kosten für die TI-Anbindung, d. h. die technische Erstausstattung und die laufenden Betriebskosten, werden durch den GKV-Spitzenverband erstattet. Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Die Höhe der Pauschalen variiert je nach Praxisgröße. Ausgezahlt werden sie allerdings nur dann, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten TI-Anwendungen (z. B. ePA und eAU) erfüllt werden. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt bzw. nicht ausgezahlt.

Detaillierte Informationen zu den TI-Pauschalen sind hier zu finden:

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In diesem Jahr verlieren die ersten Praxis- bzw. Institutionsausweise (SMC-B) ihre Gültigkeit. Bei medisign ist der SMC-B-Tausch erfolgreich angelaufen: Bereits 15.000 Folgekarten wurden bislang ausgegeben. Praxen werden ca. drei Monate vor Ablauf ihrer bisherigen SMC-B per E-Mail informiert - inklusive direktem Link zum Folgekartenantrag.

medisign SMC-B

Da medisign im Sommer 2018 mit der Kartenausgabe begonnen hat und die Zertifikatslaufzeit nach fünf Jahren endet, steht in diesem Jahr der Tausch der ersten Praxis- bzw. Institutionsausweise (SMC-B) an. Damit Praxen und Apotheken auch weiterhin an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sind und Anwendungen wie z. B. den Kommunikationsdienst KIM und das ab 2024 verpflichtende eRezept nutzen können, müssen sie rechtzeitig eine Folgekarte beantragen.

Antragslink per Mail

"Seit 2018 haben wir über 140.000 SMC-B produziert", berichtet medisign-Geschäftsführer Armin Flender. "Davon entfallen mehr als 40 Prozent auf das Jahr 2019, als der Rollout bei uns so richtig losging." Deshalb müssen im kommenden Jahr besonders viele Karten getauscht werden. Damit der SMC-B-Tausch reibungslos funktioniert, informiert medisign seine Kund:innen frühzeitig - ca. drei Monate vor Ablauf der bisherigen SMC-B - per E-Mail. In dieser Mail befindet sich ein Link, der direkt in den Folgekartenantrag leitet. "Die Angaben aus dem Erstantrag werden einfach übernommen, so dass die Daten nicht erneut eingegeben werden müssen", erklärt Flender.

Über den Kartentausch informiert medisign zudem auf einer eigenen Themenseite. Hier finden Praxen wichtige Hinweise zur Freischaltung der Folgekarte und was hinsichtlich Telematik-ID, KIM und dem Eintrag im Verzeichnisdienst (VZD) zu beachten ist:

www.medisign.de/folgekarte

Neu: Identifizierung der Antragstellenden

Bei der Antragstellung gibt es eine wichtige Änderung gegenüber den Erstkarten: Seit April dieses Jahres sind Kartenanbieter wie medisign gemäß der Vorgabe der gematik und Kartenherausgeber-Organisationen verpflichtet, bei allen Antragstellenden eine Identitätsprüfung durchzuführen. Dies gilt für Erstanträge ebenso wie für die Beantragung von Folgekarten.

Dazu bietet medisign verschiedene Verfahren an. Neben dem herkömmlichen POSTIDENT in einer Postfiliale können Antragstellende u.a. jetzt auch "POSTIDENT durch Online-Ausweisfunktion" wählen. Dabei identifizieren sie sich schnell und einfach online über die NFC-Funktion ihres Smartphones (Android/iOS). Benötigt wird ein deutscher Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

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Auch Rettungsdienste werden nun an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden. Mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) können Notfallsanitäter:innen im Einsatz schnell auf wichtige Gesundheitsdaten zugreifen. Ab September 2023 lassen sich die Ausweise beantragen - zunächst in Nordrhein-Westfalen*.

Rettungsdienst (Bild von Ingo Kramarek auf Pixabay)

Schneller Zugriff auf Notfalldaten

Mit dem Anschluss von Rettungsdiensten an die TI sind künftig medizinische Notfalldaten, die unmittelbar auf den elektronischen Gesundheitskarten (eGK) der Patient:innen abgespeichert werden, direkt im Einsatz verfügbar. Mit ihrem eHBA können Notfallsanitäter:innen dann auf wichtige Informationen zu Vorerkrankungen, Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten und Dauermedikationen zugreifen. Diese können gerade in Situationen, in denen Patient:innen nicht mehr ansprechbar sind, bei der Erstversorgung und Behandlung helfen. Auch weitere persönliche Hinweise lassen sich hinterlegen, z. B. zu Implantaten, einer aktuellen Schwangerschaft, einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht und deren Aufbewahrungsort sowie Kontakte von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen.

Versicherte können diese Notfalldaten ihren behandelnden Ärzt:innen auch im Rahmen der Regelversorgung, außerhalb der akuten Notfallversorgung, zur Verfügung stellen. Laut Bundesgesundheitsministerium haben sie diesen gegenüber auch einen Anspruch auf Erstellung und Aktualisierung der elektronischen Notfalldaten. Für die Versicherten ist die Nutzung der Notfalldaten allerdings freiwillig. Anders als bei den anderen medizinischen TI-Anwendungen, z. B. dem elektronischen Medikationsplan (eMP) oder der elektronischen Patientenakte (ePA), ist für den Zugriff auf die Notfalldaten keine Eingabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) der Versicherten erforderlich. So wird sichergestellt, dass die Notfalldaten in medizinischen Akutfällen - unter Einsatz des eHBA - schnell zugänglich sind.

eHBA als Zutrittskarte

Für die Anbindung an die TI benötigen Rettungsdienste eine Reihe von technischen Komponenten. Eine Grundvoraussetzung ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der als sichere Zutrittskarte zu den TI-Anwendungen dient. Mit dem personenbezogenen Ausweis können sich Notfallsanitäter:innen zweifelsfrei identifizieren. So ist sichergestellt, dass nur berechtigte Personen auf vertrauliche Gesundheitsdaten von Patient:innen zugreifen können.

medisign eHBA für das Gesundheitsberuferegister

Darüber hinaus können Notfallsanitäter:innen mit ihrem eHBA digitale Dokumente qualifiziert signieren, d. h. rechtsverbindlich elektronisch unterschreiben, sowie für den sicheren Versand ver- und entschlüsseln.

eGBR als Kartenherausgeber

Herausgeber des eHBA für Notfallsanitäter:innen ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelt ist und bundesweit die Ausgabe der Ausweise an die nicht-verkammerten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen übernimmt.

Die ersten Berufsgruppen, die mit eHBA versorgt wurden, waren Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Kranken- sowie Altenpfleger:innen; weitere Berufsgruppen sollen sukzessive folgen. Den Auftakt machen nun die Notfallsanitäter:innen: Ab dem kommenden Monat können sie die Ausweise beantragen - zunächst in Nordrhein-Westfalen; weitere Bundesländer* folgen.

medisign als Kartenproduzent

Im Auftrag des eGBR werden die Ausweise von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign erstellt. Der Signaturkartenhersteller produziert bereits seit etlichen Jahren im Auftrag der jeweiligen Kammern bzw. Institutionen elektronische Heilberufs- sowie Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen sowie Psychotherapeut:innen. Seit einigen Monaten ist medisign zugelassener Anbieter für die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe, die vom eGBR mit eHBA und SMC-B versorgt werden.

Während der eHBA ein personengebundener Ausweis ist, dienen die Institutionsausweise (SMC-B) dazu, Gesundheitseinrichtungen (z. B. Praxen oder Pflegedienste) eindeutig zu identifizieren und deren Zugriff auf die TI zu legitimieren.

+++ Update vom 18.01.2024 +++

* Inzwischen können auch Notfallsanitäter:innen mit Berufserlaubnis aus Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen den eHBA bestellen.

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