Ab 2026: Pflegeleistungen vollelektronisch via KIM abrechnen
26.11.2024
Ab 1. Juli 2025 sind alle ambulanten Pflegedienste und stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden. Mit der vollelektronischen Abrechnung von Pflegeleistungen nach SGB XI steht eine der ersten Anwendungen in den Startlöchern. Ab Dezember 2026 dürfen die Abrechnungsdaten ausschließlich elektronisch übermittelt werden.
Produktivbetrieb startet
Voraussichtlich ab Mitte 2025 sollen sämtliche Bestandteile der Abrechnung innerhalb des DTA-Verfahrens - d. h. sowohl die Abrechnungsdaten als auch die rechnungsbegründenden Unterlagen wie z. B. Leistungsnachweise - über KIM, den Kommunikationsdienst der Telematikinfrastruktur (TI), an die Pflegekassen übermittelt werden. Die papiergebundene Leistungserfassung gehört damit schon bald der Vergangenheit an. "Angestrebtes Ziel ist die Umsetzung eines durchgängig elektronischen Prozesses mit digitalen Signaturen unter Einbezug der Telematikinfrastruktur (TI)", heißt es in der Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI über Einzelheiten der Übermittlung elektronischer Dokumente im Datenaustausch für die Abrechnung ambulanter Pflegesachleistungen, die der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden der Leistungserbringer im September 2023 getroffen hatte.
Aktuell wird das vollelektronische Abrechnungsverfahren einschließlich der Darstellung des elektronischen Leistungsnachweises (eLNW) auf einem mobilen Endgerät erprobt. Ab kommenden Monat soll dann der Produktivbetrieb zunächst für ausgewählte Einrichtungen, ab Mai 2025 dann flächendeckend beginnen. Für einen Übergangszeitraum bis Ende November 2026 können die rechnungsbegründenden Unterlagen ersatzweise in Papierform eingereicht werden - in Verbindung mit der elektronischen Übermittlung der Abrechnungsdaten außerhalb der TI. Auch das DTAplus/ImageLink-Verfahren ist bis dahin weiterhin nutzbar. Ab 1. Dezember 2026 soll die Abrechnung in vollelektronischer Form ausschließlich innerhalb der TI erfolgen.
Auftakt mit diesen Pflegeleistungen
In der ersten Ausbaustufe des vollelektronischen Pflegedatenaustauschs können folgende Leistungsarten über die TI abgerechnet werden:
- Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI: Hierunter fallen alle pflegerischen Tätigkeiten, die im Rahmen der häuslichen Pflege erbracht werden, z. B. die Grundpflege (wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und die Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe, Verbandswechsel).
- Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI: Diese Leistung dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten. Wenn die Hauptpflegeperson z. B. durch Urlaub oder Krankheit ausfällt, übernimmt ein professioneller Pflegedienst die Versorgung des Pflegebedürftigen.
- Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI: Hierzu gehören verschiedene Betreuungs- und Entlastungsangebote für Pflegebedürftige zur Unterstützung im Alltag, beispielsweise bei der Haushaltsführung, Begleitung zu Arztterminen oder gemeinsame Aktivitäten.
Übermittlung per KIM
Die Grundlage für den vollelektronischen Pflegedatenaustausch bildet der Kommunikationsdienst KIM (Abkürzung für Kommunikation im Medizinwesen). Mit ihm lassen sich Abrechnungsdaten sowie medizinische Dokumente und vertrauliche Nachrichten sicher per E-Mail über die TI versenden. KIM ist mit einem Standard-E-Mail-Programm nutzbar. Empfehlenswert ist jedoch die Integration in das bestehende Primärsystem (Pflegedokumentationssoftware) mit E-Mail-Funktion, damit alle Funktionen optimal genutzt werden können.
Jede Nachricht über KIM wird automatisch Ende-zu-Ende verschlüsselt und signiert. So ist sie vor dem Zugriff unbefugter Mitleser, Fälschung und Manipulation geschützt. Beim Abruf der Nachricht werden die übermittelten Daten automatisch entschlüsselt und können direkt weiterverarbeitet werden.
Einrichtungsbezogene KIM-Adressen sind an die Institutionskarte (SMC-B) der jeweiligen Einrichtung geknüpft. Um für ein persönliches Postfach eine personenbezogene KIM-Adresse anzulegen, ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) erforderlich. Mit ihm lassen sich Dokumente qualifiziert elektronisch signieren, d. h. rechtsverbindlich digital unterzeichnen. Beide Kartentypen sind bei medisign erhältlich.
Analoges Verfahren für Häusliche Krankenpflege
Die für die oben genannten Pflegeleistungen getroffenen Regelungen sollen künftig auch bei der Abrechnung der Häuslichen Krankenpflege (HKP) nach SGB V Anwendung finden. Hier ist allerdings noch kein Zeitplan bekannt.
Quellen & weitere Informationen
- gematik.de: "Pflege"
- gkv-datenaustausch.de: "Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI über Einzelheiten der Übermittlung elektronischer Dokumente im Datenaustausch für die Abrechnung ambulanter Pflegesachleistungen"
- aok.de: "Telematikinfrastruktur (TI) in der Pflege"
- lfp.bayern.de: "Fragen und Antworten rund um die Telematikinfrastruktur (TI)"
- haeusliche-pflege.net: "TI-Anwendungen im Überblick: Was ist z.B. …KIM?"
- haeusliche-pflege.net: "Elektronischer Leistungsnachweis: Fristen beachten und Unklarheiten ausräumen"
- pflege.de: "SGB XI in der Pflege: Soziale Pflegeversicherung"
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Katja Chalupka
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