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Startklar für die TI

Anwendungen, Komponenten & Fristen im Überblick

Von lebensrettenden Notfalldaten bis zur elektronischen Patientenakte - der Gesetzgeber eine Reihe von medizinischen Anwendungen vor, die einen Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) erfordern.

Die Telematikinfrastruktur (TI) soll Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen, Pflegekräfte und weitere Akteure des Gesundheitswesens miteinander vernetzen, damit diese schneller und einfacher miteinander kommunizieren können. Ziel ist es, über eine "Datenautobahn" medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patient:innen nötig sind, system- und sektorenübergreifend auszutauschen, um die medizinische Versorgung zu verbessern. Oberste Priorität hat dabei die Sicherheit der Patientendaten.

TI-Fahrplan & gesetzliche Grundlagen

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" (kurz E-Health-Gesetz) hat den ersten Rahmen für den Aufbau der sicheren Telematikinfrastruktur (TI) und die Einführung medizinischer Anwendungen gesetzt. Seitdem wurde die Digitalisierung des Gesundheitswesens durch verschiedene Gesetze vorangetrieben, z. B. mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG, auch Digitalisierungsgesetz oder E-Health-Gesetz II genannt), dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sowie mit dem am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG).

Am 30. August 2023 hat das Bundeskabinett das Vorhaben zum Digitalgesetz (DigiG) beschlossen. Damit soll die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten angelegt und das eRezept als verbindlicher Standard eingerichtet werden. Mehr erfahren >

Anwendungen der TI

Der Gesetzgeber hat Anwendungen für die TI eingeführt, die in Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen teilweise verpflichtend einzusetzen und die Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen sind. Leistungserbringer:innen müssen nachweisen, dass sie die Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen.

Der folgende Überblick zeigt die TI-Anwendungen und deren Nachweis-Fristen*. Die zuständigen Körperschaften können laut KBV Ausnahmen festlegen, wenn die Leistungserbringer:innen bestimmte Anwendungen (mit ** gekennzeichnet) im Regelfall nicht nutzen können. So müssen z. B. psychologische Psychotherapeut:innen die eAU und das eRezept nicht vorhalten, um die volle TI-Pauschale zu erhalten.

Die Versicherten entscheiden, ob sie die TI-Anwendungen in Anspruch nehmen möchten. Nur mit ihrer Zustimmung dürfen z. B. Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hinterlegt werden. Die Hoheit über ihre Daten liegt bei den Patient:innen.

Folgende Anwendungen bietet die Telematikinfrastruktur:

(inkl. aktuell gültiger Fristen*)

VSDM

Die erste TI-Anwendung war das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM): Die Daten der Versicherten werden auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) online geprüft und ggfls. aktualisiert.
- 01.01.19 -

Elektronischer Arztbrief

Der eArztbrief wird mit dem eHBA qualifiziert signiert und über den Kommunikationsdienst KIM in der Telematikinfrastruktur (TI) sicher übermittelt. Sender und Empfänger erhalten dafür eine Vergütung.
- 01.03.24 -

Elektronischer Medikationsplan

Der elektronische Medikationsplan (eMP), der auf der eGK abrufbar ist, bietet einen strukturierten Überblick über die Arzneimittel, die Patient:innen regelmäßig einnehmen.
- 01.07.23** -

Notfalldatendatenmanagement

Alle Versicherten haben die Möglichkeit, Notfalldaten (Diagnosen, Medikation, Allergien, Unverträglichkeiten etc.) auf ihrer eGK eintragen zu lassen, damit diese im Ernstfall schnell abrufbar sind.
- 01.07.23** -

Elektronische Patientenakte (ePA)

Versicherte haben Anspruch auf eine elektronische Patientenakte, in der Gesundheitsdaten wie z. B. Befunde, Diagnosen oder der Impfausweis aufbewahrt werden können.
- 01.07.23 -

eAU

Praxen übermitteln Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen. Arbeitergeber:innen rufen die eAU direkt bei den Krankenkassen ihrer Mitarbeitenden ab.
- 01.10.23** -

eRezept

Das elektronische Rezept wird ausschließlich digital erstellt und mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) signiert. Patient:innen können es mit ihrer eGK, dem Smartphone oder einem Ausdruck in Apotheken einlösen.
- 01.01.24** -

Datenaustausch mit KIM

Kommunikation im Medizinwesen (KIM): Dokumente und Nachrichten werden über Einrichtungs- und Systemgrenzen hinweg per E-Mail verschlüsselt ausgetauscht. Mit dem eHBA lassen sie sich zuvor rechtsgültig digital unterschreiben.
- 01.07.23 -

Datenaustausch mit TIM

Echtzeit-Kommunikation auch im Gesundheitswesen: Mit dem TI-Messenger können wichtige Informationen als Kurznachrichten ausgetauscht werden - schnell, ortsunabhängig, sektorenübergreifend und vertraulich.

Für Zahnarztpraxen: EBZ

Das für alle Zahnarztpraxen verpflichtende elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) soll Prozesse beschleunigen. Die digitalen Antragsdatensätze werden mit dem eHBA signiert.
- 01.03.23 -

Technische Komponenten für den Anschluss

Um Heilberufsangehörige an die TI anzuschließen, sind diverse technische Komponenten notwendig. Diese müssen hohen Anforderungen an Funktionalität und Sicherheit genügen sowie aufwändige Testverfahren bestehen. Sie werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach entsprechenden IT-Sicherheits-Prüfvorschriften geprüft und müssen von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) zugelassen werden.

Zentrale Bausteine der TI sind der Praxis- bzw. Institutionausweis (SMC-B) als "TI-Zutrittskarte" sowie der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der den Zugriff auf die elektronischen Gesundheitskarten (eGK) der Patient:innen und die qualifizierte elektronische Signatur digitaler Dokumente ermöglicht. Bei medisign sind beide Ausweise für verschiedene Heilberufsgruppen erhältlich.

Laut BMG-Verordnung sind seit 1. Juli 2023 die folgende TI-Grundausstattung und die für die TI-Anwendungen erforderlichen Updates Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschalen:

Erforderliche technische Ausstattung

Konnektor

TI-Zugangsgerät inkl. gerätespezifischer Security Module Card Typ Konnektor (gSMC-K) & VPN-Zugangsdienst

Konnektor-Updates

Für die Anwendungen erforderliche Updates des Konnektors: Produkt Typ Version (PTV) 1-5

E-Health-Kartenterminal

Für die TI zugelassene stationäre Kartenterminal(s) inkl. gerätespezifischer Security Module Card Typ Kartenterminal (gSMC-KT)

ggf. mobile Kartenterminals

Für die TI zugelassene mobile Kartenterminals, z. B. für den Einsatz bei Hausbesuchen und Notfalleinsätzen

SMC-B

Praxis-/Institutionsausweis bzw. Security Module Card Typ Betriebsstätte als TI-Zutrittskarte; wird ins Kartenterminal gesteckt

eHBA

Personenbezogener elektronischer Heilberufsausweis für die Authentifizierung und die qualifizierte und somit rechtsverbindliche digitale Signatur

PVS-Updates

Für die TI-Anwendungen sind Updates des eingesetzten Primärsystems (z. B. Praxisverwaltungssystem) erforderlich; erhältlich beim jeweiligen Software-Hersteller.

Kosten werden erstattet: TI-Pauschalen

Die Kosten für die TI-Anbindung, d. h. die technische Erstausstattung und die laufenden Betriebskosten, werden durch den GKV-Spitzenverband erstattet. Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Die Höhe der Pauschalen variiert je nach Praxisgröße. Ausgezahlt werden sie allerdings nur dann, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten TI-Anwendungen (z. B. ePA und eAU) erfüllt werden. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt bzw. nicht ausgezahlt.

Detaillierte Informationen zu den TI-Pauschalen sind hier zu finden: