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Ambulante Pflege: TI-Anschluss ab 1. Januar 2024 verpflichtend

Ab dem kommenden Jahr sind ambulante Pflegeeinrichtungen verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden. Eine zentrale technische Ausstattungskomponente ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der Pflegekräfte eindeutig digital ausweist und ihnen somit den Zugriff auf wichtige Gesundheitsdaten ihrer Patient:innen ermöglicht.

medisign eHBA

Der erste elektronische Heilberufsausweis, den medisign im Auftrag des eGBR produziert hat, ging an den examinierten Altenpfleger Stephan Meisen aus Düsseldorf.

Erst freiwillig, dann Pflicht

Zum Hintergrund: Die Telematikinfrastruktur (TI) soll künftig alle Akteure des Gesundheitssystems miteinander vernetzen - mit dem Ziel, eine datenschutzkonforme Kommunikation zu ermöglichen und die Versorgung der Patient:innen zu verbessern. Das im Juni 2021 in Kraft getretene Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) sieht vor, dass neben Ärzt:innen, Krankenhäusern und Apotheken weitere Leistungserbringer:innen sukzessive an die TI angeschlossen werden. Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) wurden Regelungen zur Einbindung ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) formuliert.

Bereits seit Juli 2021 können sich Pflegedienste und -heime freiwillig an die TI anbinden. Die dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen einer wissenschaftlich gestützten Erprobung  aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung erstattet (Modellprogramm zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur nach § 125 SGB XI >).

Ab 1. Januar 2024 ist die TI-Anbindung für Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege sowie der außerklinischen Intensivpflege dann verpflichtend. Für stationäre Einrichtungen gibt es der gematik zufolge noch keine Frist für den TI-Anschluss.

Mobile Pflege: eVerordnungen abrufen

Ab dem 1. Juli 2024 sollen laut DVPMG "Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach § 37 sowie Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c" digital ausgestellt und über die TI übermittelt werden. Pflegedienste müssen dann in der Lage sein, diese elektronischen Verordnungen (eVO) abzurufen: "Die Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sind ab dem 1. Juli 2024 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen" (§ 360 SGB V, Absatz 5: "Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen").

eHBA als Zutrittskarte

Für die Anbindung an die TI benötigen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen eine Reihe von technischen Komponenten - vom Konnektor, der als Bindeglied zwischen der IT-Infrastruktur vor Ort und der TI fungiert, über den VPN-Zugangsdienst bis hin zu den erforderlichen Kartenlesegeräten. Primärer Ansprechpartner für den TI-Anschluss ist der IT-Dienstleister der jeweiligen Einrichtung.

Eine zentrale Komponente ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der als sichere Zutrittskarte zu den Anwendungen der TI dient. Mit dem personenbezogenen Ausweis können sich Pflegekräfte zweifelsfrei identifizieren. So ist sichergestellt, dass nur berechtigte Personen auf die elektronische Gesundheitskarten (eGK) von Patient:innen zugreifen und vertrauliche Informationen lesen können. Darüber hinaus können Pflegekräfte mit ihrem eHBA digitale Dokumente qualifiziert signieren, d. h. rechtsverbindlich elektronisch unterschreiben.

eGBR als Kartenherausgeber

Herausgeber des eHBA für Pflegekräfte ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelt ist und bundesweit die Ausgabe der Ausweise an die nicht-verkammerten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen übernimmt.

Die ersten Berufsgruppen, die mit eHBA versorgt werden, sind Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Kranken- sowie Altenpfleger:innen; weitere Berufsgruppen sollen sukzessive folgen.

medisign als Kartenproduzent

Im Auftrag des eGBR werden die Ausweise von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign erstellt. Der Signaturkartenhersteller produziert bereits seit etlichen Jahren im Auftrag der jeweiligen Kammern bzw. Institutionen elektronische Heilberufs- sowie Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen sowie Psychotherapeut:innen. Seit vergangenem Monat ist medisign zudem zugelassener Anbieter für die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe, die vom eGBR mit eHBA versorgt werden.

In Kürze wird medisign im Auftrag des eGBR zudem Institutionsausweise (SMC-B) produzieren. Diese dienen dazu, eine Pflegeeinrichtung eindeutig zu identifizieren und deren Zugriff auf die TI zu legitimieren.

Katja Chalupka
 

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Katja Chalupka

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