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TI-Anschluss ab Juli 2024 für stationäre Pflege verpflichtend

Der Ende Februar vorgestellte Referentenentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht vor, dass stationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet sind, sich bis zum 1. Juli 2024 an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden. Pflegekräfte benötigen dann einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), mit dem sie sich digital ausweisen und auf wichtige Gesundheitsdaten ihrer Patient:innen zugreifen können.

Pflegeheim (Bild von Gerd Altmann auf Pixabay)

Laut Statistischem Bundesamt gibt es über 30.000 Pflegeheime und ambulante Pflegedienste in Deutschland (Stand 2021). Diese sollen sich im kommenden Jahr an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen, um deren Fachanwendungen nutzen zu können. Dazu zählt zum Beispiel der Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA), die ebenfalls 2024 an den Start gehen soll, oder das Abrufen elektronischer Verordnungen (eVO).

TI-Pflicht: erst für mobile, dann stationäre Pflege

Die Grundlage wurde bereits 2021 mit dem „Digitale Versorgung- und Pflege-Modernisierungsgesetz“ (DVPMG) geschaffen: Zum 1. Januar 2024 müssen alle ambulanten Pflegedienste und außerklinischen Intensivpflegedienste an die TI angeschlossen sein, da ab dem 1. Juli 2024 elektronische Verordnungen von häuslicher Krankenpflege (HKP) sowie außerklinischer Intensivpflege (AKI) verpflichtend vorgesehen sind. Mehr erfahren >

Bislang können sich stationäre Pflegeeinrichtungen freiwillig an die TI anbinden. Der Ende Februar vorgestellte Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein "Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege" (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz PUEG) sieht nun einen verpflichtenden TI-Anschluss vor. Als Frist wird der 1. Juli 2024 genannt.

Gesetzesentwurf und Begründung

Laut Referentenentwurf soll § 341 SGB V folgender neuer Absatz hinzugefügt werden: "(8) Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sowie geeignete Pflegekräfte gemäß § 37 Abs. 1 SGB V haben bis zum 1. Juli 2024 alle Voraussetzungen zu erfüllen, um den Zugriff auf die elektronische Patientenakte und den Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 306 umzusetzen. § 360 Absatz 8 gilt unverändert."

Begründet wird dies damit, dass nicht nur ambulante Pflegeeinrichtungen, sondern auch Pflegekräfte gemäß § 37 Abs. 1 SGB V befugt sind, Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (HKP) zu erbringen. "Die Erfüllung dieser Leistungen erfolgt durch diese geeigneten Pflegekräfte unabhängig von ihrem Beschäftigungsort. Aus diesem Grunde sind diese mit an die TI anzubinden und sehen wir die Anpassung für erforderlich." (Quelle: Stellungnahme des BVMed)

+++ Update +++

Einem Bericht auf altenheim.net zufolge soll die Anbindung der stationären Pflegeeinrichtungen nun erst bis zum 1. Juli 2025 verpflichtend werden:

"Telematikinfrastruktur: Frist zur Anbindung bis 2025 verlängert" >

(Update vom 5.4.23)

eHBA als Zutrittskarte

Für die Anbindung an die TI benötigen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen eine Reihe von technischen Komponenten - vom Konnektor, der als Bindeglied zwischen der IT-Infrastruktur vor Ort und der TI fungiert, über den VPN-Zugangsdienst bis hin zu den erforderlichen Kartenlesegeräten. Primärer Ansprechpartner für den TI-Anschluss ist der IT-Dienstleister der jeweiligen Einrichtung.

Eine zentrale Komponente ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der als sichere Zutrittskarte zur ePA und weiteren Anwendungen der TI dient. Mit dem personenbezogenen Ausweis können sich Pflegekräfte zweifelsfrei identifizieren. So ist sichergestellt, dass nur berechtigte Personen auf vertrauliche Gesundheitsdaten von Patient:innen zugreifen können. Darüber hinaus können Pflegekräfte mit ihrem eHBA digitale Dokumente qualifiziert signieren, d. h. rechtsverbindlich elektronisch unterschreiben.

eGBR als Kartenherausgeber

Herausgeber des eHBA für Pflegekräfte ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), das bei der Bezirksregierung in Münster (NRW) angesiedelt ist und bundesweit die Ausgabe der Ausweise an die nicht-verkammerten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen übernimmt.

Die ersten Berufsgruppen, die mit eHBA versorgt werden, sind Physiotherapeut:innen, Hebammen, Pflegefachleute, Gesundheits- und (Kinder-)Kranken- sowie Altenpfleger:innen; weitere Berufsgruppen sollen sukzessive folgen.

medisign als Kartenproduzent

Im Auftrag des eGBR werden die Ausweise von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign erstellt. Der Signaturkartenhersteller produziert bereits seit etlichen Jahren im Auftrag der jeweiligen Kammern bzw. Institutionen elektronische Heilberufs- sowie Praxis- und Institutionsausweise (SMC-B) für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen sowie Psychotherapeut:innen. Seit vergangenem Monat ist medisign zudem zugelassener Anbieter für die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe, die vom eGBR mit eHBA versorgt werden.

In Kürze wird medisign im Auftrag des eGBR zudem Institutionsausweise (SMC-B) produzieren. Diese dienen dazu, eine Pflegeeinrichtung eindeutig zu identifizieren und deren Zugriff auf die TI zu legitimieren.

medisign eHBA

Der erste elektronische Heilberufsausweis, den medisign im Auftrag des eGBR produziert hat, ging an den examinierten Altenpfleger Stephan Meisen aus Düsseldorf.

Katja Chalupka
 

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