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eRezept ab Januar 2024 Pflicht: eHBA erforderlich

Ab dem 1. Januar 2024 soll das eRezept bundesweit durchstarten. (Zahn)Ärzt:innen sind laut Gesetzentwurf dann verpflichtet, elektronische Verordnungen ausstellen, die Patient:innen über ihre Versichertenkarte in der Apotheke einlösen können. Eine technische Voraussetzung für die neue Anwendung ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA): Mit ihm müssen eRezepte digital unterschrieben werden.

medisign eHBA

Die gematik hat in ihrer Gesellschafter-Versammlung am 22. Juni 2023 beschlossen, anstelle einer stufenweisen Einführung sofort mit dem bundesweiten Rollout des eRezepts zu beginnen. Ab Anfang Juli sei es in ersten Apotheken möglich, eRezepte mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK) einzulösen. "Bis Ende Juli wird dann ein Großteil der Apotheken in Deutschland bereit sein, Rezepte auf diesem Weg entgegenzunehmen", heißt es in einer Mitteilung der gematik.

Honorarkürzung droht

Die Apotheken in Deutschland sind laut gematik bereits seit September 2022 startklar für die neue Anwendung. Zudem seien nahezu alle Praxen technisch in der Lage, mit dem eRezept zu arbeiten. Im zweiten Halbjahr 2023 sollen (Zahn-)Ärzt:innen von den jeweiligen Bundes- und Landesorganisationen "sowohl Orientierung als auch Unterstützung erhalten", damit in den Praxen flächendeckend auf das eRezept umgestellt und der Abschluss des Rollouts bis Ende 2023 sichergestellt werden könne.

Damit seien dann alle Voraussetzungen für eine bundesweit verpflichtende Nutzung des eRezepts ab dem 1. Januar 2024 geschaffen. Der Entwurf des "Gesetzes zur Digitalisierung des Gesundheitswesens" (Digital-Gesetz) sieht vor, dass (Zahn-)Ärzt:innen künftig ihrer K(Z)V nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, eRezepte auszustellen. Andernfalls droht ihnen eine Honorarkürzung um ein Prozent.

Wege, um ein eRezept einzulösen:

  • eRezept-App der gematik: Gesetzlich Versicherte können sie entweder auf der gematik-Website oder in den App-Stores von Android und Apple auf ihr Smartphone herunterladen. Über die App können sie dann ein eRezept an die gewünschte Apotheke senden. Dafür ist laut KBV allerdings auch die eGK-PIN erforderlich, die die Krankenkassen zum großen Teil noch nicht verschickt haben.
  • Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Patient:innen lösen ihr eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke ein - ohne Eingabe einer PIN.
  • Ausdruck in Papierform: Wer Rezepte nicht elektronisch erhalten möchte, kann sie auch weiterhin ausgedruckt in der Arztpraxis mitnehmen.
  • Künftig soll das eRezept auch mit der App der elektronischen Patientenakte nutzbar sein.

Besser frühzeitig testen

Kritik zum Beschluss der gematik kommt von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die in der Gesellschafterversammlung "mit Nein gegen die bundesweite Einführung mit der Brechstange" gestimmt hatte. Zurzeit seien die technischen Voraussetzungen für einen breiten Rollout des eRezepts nicht vorhanden - weder bei Apotheken, Praxen noch bei Patient:innen. "Man darf nicht außer Acht lassen, dass wir es mit einer Massenanwendung zu tun haben. Bei 460 Millionen Rezepten pro Jahr sind es eine bis anderthalb Millionen eRezepte, die pro Tag zu erwarten sind. Wir wissen nicht, ob das System unter voller Belastung überhaupt funktioniert", so der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister.

Die KV Rheinland-Pfalz hat ihre Mitgliedspraxen aufgerufen, die neue Anwendung schon jetzt zu testen und nicht bis zur verpflichtenden Einführung zu warten. Aktuell seien zwei Drittel der rheinland-pfälzischen Praxen technisch so ausgestattet, dass sie eRezepte ausstellen können, heißt es in einem Artikel auf der KV RLP-Website. Wer noch nicht in der Lage sei, mit dem eRezept zu arbeiten, solle sich an sein IT-Dienstleistungsunternehmen wenden, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen.

Ohne eHBA kein eRezept

Zur erforderlichen technischen Ausstattung zählt der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), mit dem das eRezept qualifiziert und damit rechtsverbindlich digital signiert werden muss. Nach Angaben der Bundesärztekammer besitzen zum Beispiel in Rheinland-Pfalz rund 77 Prozent der Ärzt:innen einen eHBA. "Sofern noch nicht geschehen: Besorgen Sie sich dringend den eHBA über ihre Kammer, um auch für andere digitale Gesundheitsanwendungen gerüstet zu sein", appelliert KV RLP-Vorstandsmitglied Peter Andreas Staub an die betroffenen Praxen.

Ärzt:innen und Zahnärzt:innen beantragen ihren eHBA bei ihrer zuständigen Landes(zahn)ärztekammer; produziert werden die Ausweise von zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern wie medisign. Wer bereits einen medisign eHBA besitzt, aber noch nicht einsetzt, sollte diesen möglichst bald aktivieren, d. h. die beiden Transport-PINs in persönliche PINs ändern, und im medisign Antragsportal freischalten. Ansonsten kann der eHBA nicht für das eRezept und andere Anwendungen genutzt werden.

Bequeme Komfortsignatur

Das eRezept muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden; eine Signatur per Praxisausweis (SMC-B) ist laut KBV nicht vorgesehen. Da Einzelsignaturen mit jeweiliger PIN-Eingabe im Praxisalltag zeitaufwändig wären, sind folgende Lösungen komfortabler:

In Verbindung mit einem E-Health-Konnektor ermöglicht der medisign eHBA die zeitsparende Stapelsignatur. Mit dem Konnektor-Update einem PTV4+ (oder höher) ist darüber hinaus die bequeme Komfortsignatur möglich: Mit einer einzigen PIN-Eingabe lassen sich nach und nach (z. B. über den Arbeitstag verteilt) bis zu 250 eRezepte* rechtsgültig elektronisch signieren – schnell und ohne erneute PIN-Authentisierung.

* Hinweis: Einem Online-Tutorial des Praxissoftwareherstellers S3 Praxiscomputer zufolge zählt die Komfortsignatur pro verordnetem Medikament: Werden Patient:innen beispielsweise drei Arzneimittel verschrieben, so werden drei eRezepte erstellt und somit auch drei der insgesamt 250 Signaturen "verbraucht".

Katja Chalupka
 

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