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Ab April: KV-Mitglieder benötigen eHBA, um SMC-B zu beantragen

Nach Vorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) dürfen Ärzte und Psychotherapeuten ab dem 1. April 2021 nur noch dann Praxisausweise (SMC-B) beantragen, wenn sie bereits einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzen. Da bis dato jedoch noch gar keine eHBA für Psychotherapeuten zur Verfügung stehen, gilt hier eine Übergangsregelung*.

medisign SMC-B Laptop

Grundlage für die neue Regelung ist das "Patientendaten-Schutz-Gesetz" (PDSG), das im Oktober 2020 in Kraft trat. Laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) werden damit "digitale Angebote wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte nutzbar – und sensible Gesundheitsdaten gleichzeitig bestmöglich geschützt". Für die Beantragung des elektronischen Praxis- und Institutionsausweises schafft das Gesetz jedoch eine formale Hürde: Eine SMC-B darf dann nur noch ausgegeben werden, wenn der Antragsteller bereits einen elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) erhalten hat.

Ziel: klare Zuordnung

"Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann", so § 340 Abs. 5 SGB V im Wortlaut. Das BMG erklärt die neue Regelung damit, dass die Komponente zur Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution an den elektronischen Heilberufs- bzw. Berufsausweis gekoppelt sei. Daher könnten nur solche Institutionen eine Institutionenkarte erhalten, denen ein Leistungserbringer zugeordnet werden kann, der einen elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweis habe. Dieser Leistungserbringer habe dafür zu sorgen, dass nur Berechtigte auf die Institutionenkarte zugreifen.

Bei einer Sperrung des Heilberufsausweises habe die sperrende Stelle diejenige Stelle zu unterrichten, die die Institutionenkarte ausgibt. Diese müsse dann auch die Institutionenkarte sperren. Während bei den Praxen also die jeweiligen zuständigen Kammern die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen informieren müssten, sind im Fall der Apotheken die Apothekerkammern sowohl für die eHBA als auch für die SMC-B zuständig.

Im Antragsportal bestätigen

Die KBV hatte nach eigenen Angaben im Oktober des vergangenen Jahres eine Übergangsfrist erwirkt, nach Vertragsärzte und -psychotherapeuten die SMC-B auch ohne eHBA beantragen konnten. Diese endet zum 1. April 2021. Nach Vorgabe der KBV müssen SMC-B-Antragsteller daher im medisign Antragsportal unter dem Punkt "Sicherheit" nun bei folgender Selbstauskunft ein Häkchen setzen: "Hiermit bestätige ich, dass der im Antrag aufgeführten Leistungserbringerinstitution ein Leistungserbringer zugeordnet werden kann, der Inhaber eines elektronischen Heilberufsausweises ist oder diesen bereits beantragt hat."

Für Psychotherapeuten ergibt sich die Problematik, dass Stand heute noch gar keine elektronischen Heilberufsberufsausweise (eHBA) für diese Berufsgruppe zur Verfügung stehen. So berichtet zum Beispiel die Psychotherapeutenkammer NRW, dass aktuell der elektronische Psychotherapeutenausweis noch nicht bei einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA) bestellt werden könne und dass Verhandlungen mit den potenziellen VDA derzeit noch liefen.

Übergangsregelung für Psychotherapeuten

Einer dieser VDA wird künftig medisign sein. Derzeit arbeitet der Signaturkarten-Anbieter mit Hochdruck daran, eHBA für Psychotherapeuten (auch elektronischer Psychotherapeutenausweis genannt) möglichst bald ausgeben zu können. Für die anderen Berufsgruppen (Ärzte, Zahnärzte und Apotheker) stehen die Ausweise bereits flächendeckend zur Verfügung.

Bis Ende Juni gilt daher eine Übergangsregelung der KBV, wonach auch Psychotherapeuten ohne eHBA eine SMC-B beantragen und dabei das oben genannte Häkchen im Antragsportal setzen dürfen. Die Anträge werden während dieser Frist von den Kassenärztlichen Vereinigungen dennoch bearbeitet und nicht aus diesem Grund abgelehnt.

SMC-B nötig für TI-Anschluss

Für Apotheken wird es bei der SMC-B-Bestellung absehbar wohl ähnliche Vorgaben geben. Nach einem Bericht in der Deutschen Apotheker Zeitung hatten verschiedenen Apothekerkammern deshalb ihren Mitgliedern bereits im September 2020 empfohlen, möglichst noch im selben Monat eine SMC-B für ihre Apotheken und alle Filialen zu beantragen.

Wer bis zum Inkrafttreten des PDSG noch keine SMC-B habe, so die Apothekerkammer Berlin, komme in eine "Warteschleife". Denn dann müsse man zuerst einen HBA haben, bevor die SMC-B beantragt werden könne. Damit würde sich der gesamte Prozess der TI-Anbindung verzögern.

Sogar Sperrung vorhandener SMC-B?

Auch für Zahnärzte dürfte künftig gelten: Beantragung einer SMC-B nur noch mit gültigem eHBA. In einem Interview mit Quintessence Publishing Deutschland im September 2020 sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV): "Ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch einmal besonders auf die im [...] PDSG enthaltene Regelung hinweisen: So darf eine KZV eine SMC-B, den elektronischen Praxisausweis, nur noch dann ausgeben, wenn in der Praxis mindestens ein HBA vorhanden ist. Wenn nicht, darf keine SMC-B ausgegeben und bereits vorhandene SMC-B müssen gesperrt werden."

Eine Praxis dürfe nicht einmal mehr die Online-Prüfung der eGK durchführen, wenn kein HBA vorhanden sei. "Es ist also sehr wichtig, dass sich insbesondere die Zahnärztekammern, die teils jetzt erst mit der Ausgabe der HBA beginnen, klarmachen, was es für Konsequenzen hat, bis Ende des Jahres eine Flächendeckung mit HBAs zu gewährleisten", so Dr. Plochinger weiter.

Quellen & weitere Informationen

 

* Update des Beitrags im Juni 2021; Anm. d. R.: Der ePsychotherapeutenausweis (ePtA) ist inzwischen bei medisign erhältlich.

 

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