Die bei der Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) entstehenden Kosten (technische Erstausstattung und laufende Betriebskosten) bekommen Praxen und Apotheken erstattet. Erfahren Sie hier, welche TI-Förderung Angehörige der Heil- und Gesundheitsberufe für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) erhalten.*

Der eHBA ist für den Zugang zur TI keine Pflicht, wird jedoch für den Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und verschiedene medizinische Fachanwendungen benötigt. Er ermöglicht die qualifizierte Signatur (rechtsgültige digitale Unterschrift) von Dokumenten wie etwa eRezepten oder eAU-Bescheinigungen.

Herausgeber-Organisationen des eHBA

Herausgeber des eHBA für die Heilberufe sind die Landesärztekammern für Ärzt:innen, die Landeszahnärztekammern für Zahnärzt:innen , die Landespsychotherapeutenkammern für Psychotherapeut:innen sowie die (Landes-)Apothekerkammern für Apotheker:innen.

Herausgeber des eHBA für Heil- und Gesundheitsberufe ohne eigene Kammer ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR).

Produziert wird der Ausweis von zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie z. B. medisign.

Pauschalen für den eHBA

Für die verschiedenen technischen Komponenten haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), der Deutsche Apothekerverband (DAV) sowie verschiedene weitere Berufsverbände Finanzierungsvereinbarungen mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.

Die Betriebskosten für den eHBA werden wie folgt übernommen:

  • Ärzt:innen & Psychotherapeut:innen: 11,63 €/Quartal & Karte
  • Zahnärzt:innen: 233 € als Einmalzahlung für 5 Jahre pro Karte
  • Apotheker:innen: 449 € als Einmalzahlung für 5 Jahre pro Karte
  • Kliniken für ärztliche Mitarbeiter:innen: 46,52 € pro Kopf & Jahr
  • Gesundheitsberufe (z. B. Hebammen, Physiotherapeut:innen): 232,50 € als Einmalzahlung für 5 Jahre pro Karte

Auszahlung der eHBA-Pauschalen

Die Abrechnung der Ausstattungs- sowie der Betriebskostenpauschalen für Heilberufsangehörige erfolgt über die jeweils zuständigen Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, bei Apotheken über den Nacht- und Notdienstfonds des DAV.

Die Beantragung bzw. Auszahlung der Pauschalen ist unterschiedlich geregelt:

  • Nach Angaben der KV Bayerns werden die Betriebskostenpauschalen für den eHBA im Rahmen der Anbindung der Praxen an die TI ohne gesonderte Beantragung von den KVen ausbezahlt.
  • Laut KV Thüringen erfolgt die Auszahlung mit dem Nachweis des Versichertenstammdatendienstes (VSDM) in der Betriebsstätte.
  • Bei der KZV Nordrhein nutzen die Mitglieder:innen für die  Online-Beantragung zum Beispiel das Serviceportal myKZV.

 

Die finanzielle Förderung im stationären Bereich richtet sich nach der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Eine Klinik erhält gegen Nachweis den Erstattungsbetrag und leitet diesen im Innenverhältnis an seine Mitarbeiter:innen weiter. Klinikärzt:innen müssen den eHBA immer persönlich beantragen, da dieser auf eine Person ausgestellt ist und deren/dessen digitale Unterschrift "enthält". Die Bundesärztekammer empfiehlt Klinikärzt:innen, vorab zu klären, ob die Kosten für den eHBA als Arbeitsmittel vollständig von der Einrichtung übernommen werden.

Die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe können über ein Online-Beantragungsportal des GKV-Spitzenverbandes Finanzierungs- bzw. Förderanträge stellen: https://antraege.gkv-spitzenverband.de >