Die bei der Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) entstehenden Kosten für die technische Erstausstattung und den laufenden Betrieb werden durch die Krankenkassen erstattet. Die seit 1. Juli 2023 geltenden TI-Pauschalen dienen auch dazu, den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zu refinanzieren.

Der eHBA ist ein zentraler Baustein der TI, denn er wird für den Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) der Patient:innen und verschiedene Fachanwendungen benötigt. Mit ihm können sich Leistungserbringer:innen in der digitalen Welt authentifizieren und Dokumente wie etwa eRezepte oder eAU-Bescheinigungen qualifiziert signieren, also rechtsgültig elektronisch unterschreiben.

Herausgeber-Organisationen des eHBA

Herausgeber des eHBA für die Heilberufe sind die Landesärztekammern für Ärzt:innen, die Landeszahnärztekammern für Zahnärzt:innen , die Landespsychotherapeutenkammern für Psychotherapeut:innen sowie die (Landes-)Apothekerkammern für Apotheker:innen.

Herausgeber des eHBA für Heil- und Gesundheitsberufe ohne eigene Kammer ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR).

Produziert wird der Ausweis von zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie z. B. medisign.

Monatliche TI-Pauschalen

Für die verschiedenen technischen TI-Komponenten haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), der Deutsche Apothekerverband (DAV) sowie verschiedene weitere Berufsverbände Finanzierungsvereinbarungen mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.

Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Die Höhe der Pauschalen variiert je nach Praxis-/Einrichtungsgröße. Ausgezahlt werden sie allerdings nur dann, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten TI-Anwendungen (z. B. ePA und eAU) erfüllt werden. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt beziehungsweise nicht ausgezahlt.

Detaillierte Informationen zu den TI-Pauschalen sind hier zu finden:

Auszahlung der Pauschalen

Die Abrechnung derTI-Pauschalen für Heilberufsangehörige erfolgt über die jeweils zuständigen Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, bei Apotheken über den Nacht- und Notdienstfonds des DAV.

Die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe können über ein Online-Beantragungsportal des GKV-Spitzenverbandes Finanzierungs- bzw. Förderanträge stellen: https://antraege.gkv-spitzenverband.de >

Die finanzielle Förderung im stationären Bereich richtet sich nach der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Eine Klinik erhält gegen Nachweis den Erstattungsbetrag und leitet diesen im Innenverhältnis an seine Mitarbeiter:innen weiter. Klinikärzt:innen müssen den eHBA immer persönlich beantragen, da dieser auf eine Person ausgestellt ist und deren/dessen digitale Unterschrift "enthält". Die Bundesärztekammer empfiehlt Klinikärzt:innen, vorab zu klären, ob die Kosten für den eHBA als Arbeitsmittel vollständig von der Einrichtung übernommen werden.

Weitere Informationen & Quellen