Wichtige Gesundheitsdaten im Überblick
In der elektronischen Patientenakte (ePA) können u. a. Befunde oder Diagnosen aufbewahrt werden, so dass Patient:innen schnell einen Überblick über ihre Gesundheitsdaten erhalten. Aus rechtlichen Gründen benötigen Behandelnde für den Zugriff einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).
In der elektronischen Patientenakte (ePA) werden wichtige Gesundheitsdaten und Informationen, die bislang an verschiedenen Orten wie etwa in Praxen oder Krankenhäusern abgelegt sind, einrichtungsübergreifend digital zusammengetragen. So können z. B. Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, der eMedikationsplan, der Notfalldatensatz, das zahnärztliche Bonusheft oder der Impfpass in der ePA aufbewahrt werden.
Patient:innen erhalten damit erstmals einen transparenten Überblick über ihre Gesundheitsdaten und können diese dann z. B. ihren Ärzt:innen, Therapeut:innen und Apotheker:innen zur Verfügung stellen. Die ePA wird stufenweise weiterentwickelt. Nach und nach sollen zusätzliche Dateiformate unterstützt und weitere Gesundheitsberufe angebunden werden.
Die ePA für alle ist am 15. Januar 2025 gestartet. Die Krankenkassen haben allen Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung gestellt, die nicht widersprochen haben (Opt-out-Prinzip). Am 29. April 2025 hat der bundesweite Rollout der ePA 3.0 begonnen. Praxen, Krankenhäuser und Apotheken können sie zunächst freiwillig nutzen.
Ab 1. Oktober 2025 sind Leistungserbringer verpflichtet, die ePA zu befüllen - mit wichtigen medizinischen Dokumenten aus der Behandlung, z. B. eArztbriefe und Befundberichte. Die Akte enthält zudem eine Medikationsliste, d. h. alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte. In einer weiteren Ausbaustufe sollen ein detaillierter elektronischer Medikationsplan, strukturierte medizinische Inhalte wie etwa Laborbefunde sowie eine elektronische Patientenkurzakte hinzukommen.
Versicherte können über die ePA-App ihrer Krankenkasse auf ihre Akte zugreifen, Daten verwalten und Dokumente hochladen. Es ist auch möglich, Stellvertretern, z. B. nahen Angehörigen, den Zugriff auf die ePA zu ermöglichen.
Der Zugriff auf die ePA erfolgt aus dem Primärsystem - in Arztpraxen das Praxisverwaltungsystem (PVS) - über die Telematikinfrastruktur (TI). Die Übertragung von Daten aus dem PVS in die ePA geschieht laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) nicht automatisch, sondern wird von den Behandelnden bewusst selbst angestoßen. Die Daten in der ePA sind dabei nur Kopien der Daten aus dem PVS; die Primärdokumentation in der Praxis bleibt davon unberührt.
Um die ePA für alle (ePA 3.0) lesen und befüllen zu können, benötigen Praxen ein PTV5-Upgrade.
Der eHBA ist als rechtliche Voraussetzung für den Zugriff auf Patientendaten erforderlich.
Für die ePA ist ein Update des Praxisverwaltungssystems erforderlich; das ePA-Modul 3.0 stellt der PVS-Hersteller bereit.
Patient:innen benötigen für den Zugriff auf die ePA eine App und eine PIN, die sie von ihrer Krankenkasse erhalten.
Laut § 339 Abs. 3 & 5 SGB V dürfen Behandelnde "nur mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder mit einer digitalen Identität nach § 340 Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen" auf Patientendaten zugreifen oder sie müssen von einer/m anderen eHBA-Inhaber:in für den Zugriff autorisiert worden sein (Gesetzestext im Wortlaut ⤏).
Nach Angaben der KBV verlangt der Gesetzgeber den eHBA aus rechtlichen Gründen; aus rein technischer Sicht sei dieser für die ePA nicht erforderlich. Allerdings müssen Dokumente wie ein eArztbrief oder der Notfalldatensatz qualifiziert elektronisch signiert in die ePA eingestellt werden. Ärzt:innen erhalten für das erste Befüllen und Verwalten der ePA eine Vergütung. Mehr erfahren ⤏
Elektronische Heilberufsausweise für verschiedene Heilberufsgruppen sind bei medisign erhältlich. Wichtig ist, dass der eHBA aktiviert und damit funktionsfähig ist. Die PINs, die bei der Inbetriebnahme gesetzt wurden, müssen bekannt sein.
Nach dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) haben Versicherte bereits seit Januar 2021 Anspruch darauf, eine ePA zu nutzen. Davon hat bislang allerdings kaum jemand Gebrauch gemacht.
Eigentlich müssen nach § 341 Abs. 6 SGB V bereits 1. Juli 2021 die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringenden in der Lage sein, die ePA lesen und befüllen können. Ist dies nicht der Fall, sieht der Gesetzgeber eine Honorarkürzung von 1 Prozent vor. Weitere Informationen hierzu sind bei der zuständigen K(Z)V erhältlich. Nach dem aktuellen Zeitplan drohen voraussichtlich ab 1. Januar 2026 Sanktionen, wenn Ärztinnen und Ärzte die ePA nicht nutzen.
Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Wenn eine Praxis TI-Anwendungen wie die ePA nicht nutzt, kann die Pauschale um 50 Prozent gekürzt werden. Fehlt dazu eine weitere TI-Anwendung, wird gar keine Pauschale ausgezahlt.