Pflegeleistungen vollelektronisch via KIM abrechnen
11.05.2026
Die vollelektronische Abrechnung von Pflegeleistungen ist ab 1. Oktober 2027 verpflichtend. Ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen dürfen die Abrechnungsdaten dann ausschließlich elektronisch an die Pflegekassen übermitteln - innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) über den Kommunikationsdienst KIM.
Ursprünglicher Pflichttermin verschoben
Seit Mitte 2025 können sämtliche Bestandteile der Abrechnung innerhalb des DTA-Verfahrens - d. h. sowohl die Abrechnungsdaten als auch die rechnungsbegründenden Unterlagen wie z. B. Leistungsnachweise - über KIM, den Kommunikationsdienst der Telematikinfrastruktur (TI), an die Pflegekassen übermittelt werden. "Angestrebtes Ziel ist die Umsetzung eines durchgängig elektronischen Prozesses mit digitalen Signaturen unter Einbezug der Telematikinfrastruktur (TI)", heißt es in der Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI über Einzelheiten der Übermittlung elektronischer Dokumente im Datenaustausch für die Abrechnung ambulanter Pflegesachleistungen, die der GKV-Spitzenverband mit den Verbänden der Leistungserbringer im September 2023 getroffen hatte.
Für einen Übergangszeitraum bis Ende September 2027 können die rechnungsbegründenden Unterlagen ersatzweise in Papierform eingereicht werden - in Verbindung mit der elektronischen Übermittlung der Abrechnungsdaten außerhalb der TI. Auch das DTAplus/ImageLink-Verfahren ist bis dahin weiterhin nutzbar. Ab 1. Oktober 2027 soll die Abrechnung in vollelektronischer Form ausschließlich innerhalb der TI erfolgen. Der ursprüngliche Stichtag 1. Dezember 2026 wurde laut einem Bericht der "Häuslichen Pflege" aus folgendem Grund verschoben: "Ziel sei es, parallele Abrechnungssysteme zu vermeiden und eine einheitliche Umstellung sicherzustellen. Die Pflege-Abrechnung nach SGB XI und die Abrechnung im Gesundheitswesen nach SGB V sollen demnach synchron auf vollelektronische Verfahren umgestellt werden.
Auftakt mit diesen Pflegeleistungen
In der ersten Ausbaustufe des vollelektronischen Pflegedatenaustauschs können folgende Leistungsarten über die TI abgerechnet werden:
- Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI: Hierunter fallen alle pflegerischen Tätigkeiten, die im Rahmen der häuslichen Pflege erbracht werden, z. B. die Grundpflege (wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und die Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe, Verbandswechsel).
- Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI: Diese Leistung dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten. Wenn die Hauptpflegeperson z. B. durch Urlaub oder Krankheit ausfällt, übernimmt ein professioneller Pflegedienst die Versorgung des Pflegebedürftigen.
- Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI: Hierzu gehören verschiedene Betreuungs- und Entlastungsangebote für Pflegebedürftige zur Unterstützung im Alltag, beispielsweise bei der Haushaltsführung, Begleitung zu Arztterminen oder gemeinsame Aktivitäten.
Übermittlung per KIM
Die Grundlage für den vollelektronischen Pflegedatenaustausch bildet der Kommunikationsdienst KIM (Abkürzung für Kommunikation im Medizinwesen). Mit ihm lassen sich Abrechnungsdaten sowie medizinische Dokumente und vertrauliche Nachrichten sicher per E-Mail über die TI versenden. KIM ist mit einem Standard-E-Mail-Programm nutzbar. Empfehlenswert ist jedoch die Integration in das bestehende Primärsystem (Pflegedokumentationssoftware) mit E-Mail-Funktion, damit alle Funktionen optimal genutzt werden können.
Jede Nachricht über KIM wird automatisch Ende-zu-Ende verschlüsselt und signiert. So ist sie vor dem Zugriff unbefugter Mitleser, Fälschung und Manipulation geschützt. Beim Abruf der Nachricht werden die übermittelten Daten automatisch entschlüsselt und können direkt weiterverarbeitet werden.
Einrichtungsbezogene KIM-Adressen sind an die Institutionskarte (SMC-B) der jeweiligen Einrichtung geknüpft. Um für ein persönliches Postfach eine personenbezogene KIM-Adresse anzulegen, ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) erforderlich. Mit ihm lassen sich Dokumente qualifiziert elektronisch signieren, d. h. rechtsverbindlich digital unterzeichnen. Beide Kartentypen sind bei medisign erhältlich.
Analoges Verfahren für Häusliche Krankenpflege
Künftig sollen weitere Leistungsarten vollelektronisch abgerechnet werden: Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI sowie die Leistungen der häuslichen Krankenpflege (HKP) nach SGB V. Diese zweite Ausbaustufe beginnt mit einer Erprobungsphase ab dem 1. Februar 2027. Der Produktivbetrieb soll am 1. Juni 2027 starten, bevor dann auch hier ab dem 1. Oktober 2027 die Übermittlung mittels KIM verpflichtend wird.
Quellen & weitere Informationen
- gematik.de: "Pflege"
- gkv-datenaustausch.de: "Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI über Einzelheiten der Übermittlung elektronischer Dokumente im Datenaustausch für die Abrechnung ambulanter Pflegesachleistungen"
- Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege: "Vollelektronische Abrechnung von Pflegeleistungen" (inkl. Zeitplan)
- haeusliche-pflege.net: "Vollelektronische Abrechnung in der Pflege: Pflichttermin verschiebt sich auf Oktober 2027"
- carevor9.de: "Jetzt können Pflegedienste SGB XI komplett digital abrechnen"
- aok.de: "Telematikinfrastruktur (TI) in der Pflege"
- lfp.bayern.de: "E-Leistungsnachweis und vollelektronische Abrechnung für die ambulante Pflege"
- lfp.bayern.de: "Fragen und Antworten rund um die Telematikinfrastruktur (TI)"
- haeusliche-pflege.net: "TI-Anwendungen im Überblick: Was ist z.B. …KIM?"
- pflege.de: "SGB XI in der Pflege: Soziale Pflegeversicherung"
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