Wenn die Zertifikate Ihres Praxis- bzw. Institutionsausweises (SMC-B) ablaufen, benötigen Sie eine Folgekarte, um Ihre Praxis, Einrichtung oder Apotheke über diesen Zeitraum hinaus an die TI anbinden und wichtige Anwendungen wie z. B. KIM weiterhin nutzen zu können. Hier finden Sie wichtige Hinweise zur Beantragung und Inbetriebnahme Ihrer SMC-B Folgekarte*.

medisign SMC-B

SMC-B-Sondertausch 2025

+++ Update 27. Oktober 2025 +++

Auf Anordnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dürfen Signaturkarten, die ausschließlich auf dem Verschlüsselungsverfahren RSA basieren (Kartengeneration 2.0), dürfen ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr eingesetzt werden (wir berichteten ⤏).

Folgende Ausnahme gilt für SMC-B, da diese im Non-QES-Bereich eingesetzt werden: SMC-B 2.0, deren technische Laufzeit über den 31.12.2025 hinausgeht, dürfen übergangsweise auch noch in 2026 weiter genutzt werden - je nach Laufzeit maximal bis zum 30. Juni 2026. (s. Info der gematik ⤏)

Um den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) und deren Anwendungen sicherzustellen, ist kurz- oder mittelfristig ein Wechsel zu einer Folgekarte (SMC-B der Kartengeneration 2.1) erforderlich.

Wir werden betroffene Praxen und Apotheken, die eine Folgekarte benötigen, per E-Mail kontaktieren. Für diesen Tausch werden ihnen bei medisign keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Wichtige Hinweise:

  • Bitte denken Sie bei der Beantragung Ihrer SMC-B-Folgekarte auch an die obligatorische Identitätsprüfung, z. B. per POSTIDENT.
  • Die Ausweise der Generation 2.0 und 2.1 unterscheiden sich optisch: Der Chip der neueren Kartengeneration ist etwas kleiner, rechteckig (statt quadratisch) und hat weniger Felder.

Zum Vergleich:

medisign SMC-B 2.0

SMC-B der Generation 2.0

medisign SMC-B 2.1

SMC-B der Generation 2.1

Wie beantrage ich eine SMC-B Folgekarte?

Wichtige Hinweise für die Freischaltung, Aktivierung & Betrieb Ihrer SMC-B Folgekarte:

* Hinweis: Beim Kartenherausgeber eGBR muss nach Ablauf der technischen Kartenlaufzeit eine neue SMC-B (anstatt einer Folgekarte) beantragt werden. Vom o. g. Sondertausch sind Gesundheitseinrichtungen nicht betroffen: Die Ausgabe dieser Ausweise startete zu einem Zeitpunkt, als bereits ausschließlich Karten der Generation 2.1 zum Einsatz kamen.

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