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Anwendungen der Telematikinfrastruktur

Blick in die Zukunft der Patientenversorgung

Von lebensrettenden Notfalldaten bis zur elektronischen Patientenakte - der Gesetzgeber sieht eine Reihe von medizinischen Anwendungen vor, die einen Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) und einen elektronischen Zahnarztausweis (eHBA) erfordern.

Gesetze, Fristen & Technik

Die Telematikinfrastruktur (TI) bietet künftig Versicherten und Leistungserbringer:innen verschiedene Anwendungen, welche die medizinische Versorgung verbessern sollen. Diese lassen sich in Pflichtanwendungen und freiwillige Anwendungen unterscheiden. Die Vorgaben sind in dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" (kurz E-Health-Gesetz) festegehalten. Ergänzt werden diese durch das "Digitale-Versorgung-Gesetz" (kurz DVG), das am 1. Januar 2020 in Kraft trat.

In den gesetzlichen Vorgaben sind auch Fristen genannt, bis wann Praxen an die Telematikinfrastruktur angebunden sein müssen und in der Lage sein sollen, bestimmte Anwendungen zu nutzen.

Dazu sind verschiedene technische Komponenten notwendig, unter anderem der elektronische Praxisausweis (SMC-B) als "TI-Zutrittskarte" sowie der elektronische Zahnarztausweis (eHBA) für den Zugriff auf die elektronischen Gesundheitskarten (eGK) der Patient:innen und die qualifizierte digitale Signatur. Diese beiden TI-Bausteine sind bei medisign erhältlich.

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eZahnarztausweis

Freiwillige und Pflichtanwendungen

Die Pflichtanwendungen sind für alle Mitglieder:innen der gesetzlichen Krankenkassen verbindlich. Dazu zählen der Online-Abgleich der Versichertenstammdaten (Versichertenstammdatenmanagement, kurz VSDM) auf der elektronischen Gesundheitskarte seit dem 1. Juli 2019, das elektronische Empfangen und Einlösen einer Verordnung (eVerordnung) mit der Karte sowie die Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) auf der Rückseite.

Bei den freiwilligen Anwendungen obliegt es allein den Versicherten, ob sie diese Angebote in Anspruch nehmen möchten. Nur mit ihrer Zustimmung dürfen zum Beispiel Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hinterlegt werden. Die Hoheit über die Daten liegt allein bei den Patient:innen.

Medizinische Anwendungen im Überblick

Das sieht die Telematikinfrastruktur vor:
Elektronischer Arztbrief

Elektronische Arztbriefe sollen mit dem elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) qualifiziert signiert und über den Kommunikationsdienst KIM in der Telematikinfrastruktur (TI) sicher übermittelt werden. Sender:in und Empfänger:in erhalten dafür eine Vergütung.

Elektronischer Medikationsplan

Seit Oktober 2016 haben Patient:innen, die drei oder mehr Arzneimittel anwenden, Anspruch auf einen Medikationsplan. Dieser wird künftig auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) der Patient:innen abrufbar sein. Ärzt:innen und Apotheker:innrn sollen ihn dann direkt auf der eGK aktualisieren.

Lebensrettende Notfalldaten

Alle Versicherten haben die Möglichkeit, notfallrelevante Informationen (Diagnosen, Medikation, Allergien, Unverträglichkeiten etc.) auf ihrer eGK eintragen zu lassen, damit diese im Ernstfall schnell abrufbar sind. Für das Anlegen des Notfalldatensatzes benötigen Ärzt:innen einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).

Elektronische Patientenakte

Versicherte haben Anspruch auf eine elektronische Patientenakte, in der z. B. Befunde, Diagnosen oder der Impfausweis aufbewahrt werden können. Damit erhalten sie erstmals einen transparenten Überblick über ihre Gesundheitsdaten. Die ePA ist freiwillig und kostenfrei.

Elektronisches Patientenfach

Patient:innen sollen Daten in einem Online-Fach ablegen und außerhalb der Praxis eigenständig einsehen können, z. B. selbst gemessene Blutzuckerwerte. Die Daten aus der ePatientenakte können auf Wunsch auch aufgenommen werden.

Telemedizinische Anwendungen

Telemedizinische Leistungen, z. B. die telekonsiliarische Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen oder Online-Videosprechstunden, sollen v. a. älteren und in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen zugute kommen. Diese werden Ärzt:innen teilweise bereits vergütet.

eArbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Praxen übermitteln elektronisch signierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen via KIM an die Krankenkassen; Versicherte geben zunächst weiterhin den Papier-Durchschlag an ihre Arbeitgeber:innen weiter. Ab 2023 sollen dann die Krankenkassen den Arbeitgeber:innen die AU digital zur Verfügung stellen.

Elektronisches Rezept

(Zahn-)Ärzt:innen stellen eRezepte aus, die Patient:innen wahlweise als Ausdruck oder auf das Smartphone übermittelt bekommen. Der darin enthaltene 2D-Code ist in der Apotheke einlesbar. Über eine App auf dem Smartphone lassen sich Medikamente in der Wunschapotheke vorbestellen.

Datenaustausch mit KIM

Mit KIM (Kommunikation im Medizinwesen) lassen sich Nachrichten und Dokumente schnell und sicher über Einrichtungs-, System- und Sektorengrenzen hinweg per E-Mail austauschen. Mit dem eHBA können sich Kommunikationspartner:innen authentifizieren und Dokumente digital unterschreiben.

Für Zahnarztpraxen: EBZ

Das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ), ab Januar 2023 für alle Zahnarztpraxen verpflichtend, soll den Antrags- und Genehmigungsprozess beschleunigen. Die digitalen Antragsdatensätze werden mit dem eHBA signiert und über KIM übermittelt. Mehr erfahren >