Seit 2017 wird der eArztbrief-Austausch gemäß E-Health-Gesetz gefördert: Pro versendetem eArztbrief gibt es eine Pauschale von 55 Cent – aufgeteilt auf den Versender (28 Cent) und den Empfänger (27 Cent). Hinzu kommt seit 1. Juli 2020 eine Strukturförderpauschale für den Versand.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der eArztbrief mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen wird, d. h. mit dem eHBA rechtsverbindlich unterzeichnet wird.

Zudem gelten besondere Sicherheitsanforderungen für den Versand und Empfang: Künftig darf der eArztbrief nur noch dann abgerechnet werden, wenn für die Übermittlung ein Kommunikationsdienst in der Telematikinfrastruktur (TI) genutzt wird: Kommunikation im Medizinwesen (KIM, vormals KOM-LE genannt). Als erster bundesweit einheitlicher Standard soll das sichere Übermittlungsverfahren (SÜV) gemäß §291 SGB V ermöglichen, über Einrichtungs-, System- und Sektorengrenzen hinweg zu kommunizieren und Arztbriefe, Befunde, Abrechnungen oder Röntgenbilder auszutauschen.

Da KIM noch nicht flächendeckend zur Verfügung steht und ein erster KIM-Dienst erst seit Oktober 2020 nutzbar ist, gilt laut KBV folgende Übergangsfrist:  Bis zum 31. März 2021 können Praxen übergangsweise alternative Kommunikationsdienste wie KV-Connect nutzen.

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