Ja, denn nach dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) darf die Ausgabe einer SMC-B nur dann erfolgen, wenn in der Praxis bereits ein eHBA vorhanden ist.
„Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann“, so § 340 Abs. 5 SGB V im Wortlaut.
Das BMG erklärt die Regelung damit, dass die Komponente zur Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution an den elektronischen Heilberufs- bzw. Berufsausweis gekoppelt sei. Daher könnten nur solche Institutionen eine Institutionenkarte erhalten, denen ein Leistungserbringer zugeordnet werden kann, der einen elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweis habe. Dieser Leistungserbringer habe dafür zu sorgen, dass nur Berechtigte auf die Institutionenkarte zugreifen.
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