Die bei der Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) entstehenden Kosten für die technische Erstausstattung und den laufenden Betrieb werden durch die Krankenkassen erstattet. Die seit 1. Juli 2023 geltenden TI-Pauschalen dienen auch dazu, den Praxis- und Institutionsausweis (SMC-B) zu refinanzieren.

Mit der Security Module Card - Betriebsstätte, auch SMC-B, Praxisausweis, Institutionsausweis oder Institutionskarte genannt, authentisiert sich eine Betriebsstätte (z. B. Praxis, Apotheke oder Pflegeeinrichtung) gegenüber den Diensten der TI, weist sich also als berechtigter Teilnehmer aus und kann Patientendaten auf der eGK auslesen.

Herausgeber-Organisationen der SMC-B

Herausgeber der SMC-B für Arzt- und Psychotherapiepraxen sind die Kassenärztlichen Vereinigungen, für Zahnarztpraxen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Die SMC-B für Apotheken geben die Landesapothekerkammern heraus.

Herausgeber der SMC-B für die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR).

Produziert wird der Ausweis von vertraglich verifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) wie medisign.

Monatliche Pauschalen

Für die verschiedenen technischen Komponenten haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), der Deutsche Apothekerverband (DAV) sowie verschiedene weitere Berufsverbände Finanzierungsvereinbarungen mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.

Seit dem 1. Juli 2023 gelten monatliche TI-Pauschalen, die das Bundesministerium festgelegt hatte. Die Höhe der Pauschalen variiert je nach Praxis-/Einrichtungsgröße. Ausgezahlt werden sie allerdings nur dann, wenn die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten TI-Anwendungen (z. B. ePA und eAU) erfüllt werden. Anderenfalls wird die Pauschale gekürzt beziehungsweise nicht ausgezahlt.

Detaillierte Informationen zu den TI-Pauschalen sind hier zu finden:

 

Auszahlung der TI-Pauschalen

Die Abrechnung derTI-Pauschalen für Heilberufsangehörige erfolgt über die jeweils zuständigen Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, bei Apotheken über den Nacht- und Notdienstfonds des DAV.

Die nicht-verkammerten Heil- und Gesundheitsberufe können über ein Online-Beantragungsportal des GKV-Spitzenverbandes Finanzierungs- bzw. Förderanträge stellen: https://antraege.gkv-spitzenverband.de >

Weitere Informationen & Quellen