Grundsätzlich kann die SMC-B von allen Heilberufsangehörigen beantragt werden, die bei ihrem zuständigen Kartenherausgeber als antragsberechtigte Person für jeweilige Praxis bzw. Institution hinterlegt ist.

Sollten Sie nicht wissen, welche Person in Ihrem Antrag eingetragen werden muss, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige KV, KZV, Landesapothekerkammer oder – im Fall von nicht-verkammerten Gesundheitsberufen – an das eGBR.

Inhaber:in der SMC-B ist der/die Antragsteller:in, der/die sich im Rahmen der Antragstellung auch identifizieren muss (verpflichtend ab 01.04.2023). Die Inhaberschaft der SMC-B ist nicht auf andere Personen übertragbar.