Grundsätzlich kann die SMC-B von allen Heilberufsangehörigen beantragt werden, die bei ihrem zuständigen Kartenherausgeber als antragsberechtigte Person für jeweilige Praxis bzw. Institution hinterlegt ist.

Sollten Sie nicht wissen, welche Person in Ihrem Antrag eingetragen werden muss, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige KV, KZV, Landesapothekerkammer oder – im Fall von nicht-verkammerten Gesundheitsberufen – an das eGBR.

Inhaber der SMC-B ist der Antragsteller, der sich im Rahmen der Antragstellung auch identifizieren muss (verpflichtend seit dem 1.4.2023). Die Inhaberschaft der SMC-B ist nicht auf andere Personen übertragbar.