Ärztlicher Bereitschaftsdienst erfordert eHBA
30.08.2021
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen hat in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass auch Ärztinnen und Ärzte, die im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) tätig sind, einen elektronischen Heilberufsausweis benötigen - zum digitalen Signieren von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU). Der personenenbezogene eHBA ist länderübergreifend gültig und verwendbar.
Honorarabzug ohne gültigen eHBA
Ärztinnen und Ärzte im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil, so dass auch sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für ihre Patient*innen ab dem 1. Oktober 2021 elektronisch übermitteln müssen - so die Begründung der KVH. Jede Ärztin bzw. jeder Arzt benötige hierfür einen eHBA. Es handele sich um eine personenbezogene Karte, so dass auch in Berufsausübungsgemeinschaften ein eHBA pro Ärztin/Arzt vorgehalten werden müsse. "Sie werden künftig hiermit Ihre digitalen Formulare signieren, so dass ein Delegieren einzelner vertragsärztlicher Pflichten (Ausstellung AU, Rezept, etc.) nicht möglich sein wird", heißt es in einem Update der KVH vom 23. August.
In ihrem Rundschreiben verweist die KVH darauf, dass die Verwendung des eHBA einer gesetzlichen Pflicht entspricht. "Fristverlängerungen kann die KVH nicht gewähren, da dies vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Im Gegenteil ist für den Fall der nicht rechtzeitigen Nutzung der neuen Anwendungen eine Sanktionierung in Form eines Honorarabzuges vorgesehen. Vor diesem Hintergrund weisen wir Sie darauf hin, dass Sie ab dem 1. Oktober 2021 nur dann eine vollständige Leistung im ÄBD erbringen können, wenn Sie im Besitz eines gültigen eHBA sind. Dies gilt auch für rein privatärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte sowie freiwillig am ÄBD teilnehmende Ärztinnen und Ärzte."
Übergangsregelung für die eAU
Inzwischen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem GKV-Spitzenverband allerdings eine Übergangsregelung vereinbart: Es bleibt zwar beim Starttermin 1. Oktober 2021 für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), doch Praxen, die bis dahin noch nicht über die nötigen technischen Voraussetzungen verfügen, können noch bis zum 31. Dezember 2021 den "gelben Schein" (Muster 1) nutzen.
Trotz Übergangsregelung rät die KBV Ärztinnen und Ärzten, sich zügig auf die Umstellung vorzubereiten. Für die elektronische Signatur der AU-Bescheinigungen wird ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation benötigt. Wer bereits einen eHBA bestellt, aber noch nicht erhalten hat, kann übergangsweise den Praxisausweis (SMC-B) für die Signatur nutzen. Über eine SMC-B verfügen alle an die TI angeschlossenen Praxen.
Es ist ratsam, den eHBA frühzeitig zu beantragen. Aufgrund des sehr hohen Bestellaufkommens bei den verschiedenen Heilberufsgruppen (neben Ärztinnen/Ärzten auch Zahnärztinnen/Zahnärzte, Psychotherapeut*innen und Apotheker*innen) kommt es aktuell zu längeren Lieferzeiten.
Aktivierung des eHBA
Zur Aktivierung des eHBA, d. h. zur Änderung der beiden Transport-PINs in selbstgewählte PINs, teilt die KVH Folgendes mit:
- Wer kein eigenes Praxisverwaltungssystem (PVS) nutzt und seinen Ausweis in der ÄBD-Zentrale aktivieren möchte, soll die vom eHBA-Hersteller übermittelten Transport-PINs mitbringen. "Im ungünstigsten Fall wird bei wiederholter fehlerhafter PIN-Eingabe der eHBA ungültig. Tatsächlich mussten bereits Aktivierungen abgebrochen werden, da Kolleginnen und Kollegen falsche Eingaben getätigt hatten und keine Unterlagen mit den vom Hersteller oder selbst vergebenen PINs bei sich führten."
- Ärztinnen und Ärzte, die ihre eHBA bereits im eigenen PVS aktiviert hatten, werden gebeten, danach die ÄBD-Zentrale aufzusuchen und Kontakt mit der KV-Hotline aufzunehmen. Denn im dortigen PVS "Medical Office" müssen die Ausweise noch den jeweiligen Leistungserbringer*innen zugeordnet werden. Hierzu benötigen die Ausweisinhaber dann die selbstgewählten PINs.
Quellen & weitere Informationen
- Rundschreiben der KV Hessen: "ÄBD: Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)" (23.07.21) - Artikel nicht mehr online abrufbar (Anm. d. R. 1/23)
- KVH: "ÄBD: Update elektronischer Heilberufeausweis (eHBA)" (23.08.21) - Artikel nicht mehr online abrufbar (Anm. d. R. 1/23)
- KBV: "eAU: Starttermin 1. Oktober bleibt – KBV konnte Übergangsregelung erwirken" (12.08.21)
- KBV: "eAU: Was die Übergangsregelung für Praxen bedeutet" (26.08.21)
- medisign: "In 10 Schritten zum elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)"
- medisign: "Inbetriebnahme eHBA G2: PIN-Änderung und Freischaltung"
- medisign Antragsportal: www.ehba.de
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