Ab 1. Juli Pflicht: Elektronische Patientenakte erfordert eHBA
14.04.2021
Zum 1. Juli dieses Jahres sind Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten per Gesetz dazu verpflichtet, die elektronische Patientenakte (ePA) in der Versorgung zu unterstützen. Andernfalls droht ein Honorarabzug von einem Prozent. Zur notwendigen technischen Ausstattung zählt dabei auch der elektronische Heilberufsausweis (eHBA). Es gilt, diesen rechtzeitig zu beantragen.
Überblick über Gesundheitsdaten
Nach dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) haben Versicherte seit dem 1. Januar 2021 Anspruch darauf, eine elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen. Darin können z. B. Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, das zahnärztliche Bonusheft oder der Impfausweis aufbewahrt werden. Damit erhalten Patienten erstmals einen transparenten Überblick über ihre Gesundheitsdaten.
Die ePA wird von den Krankenkassen als App kostenlos bereitgestellt und lässt sich auf mobilen Endgeräten, etwa Smartphones oder Tablets, installieren. Patienten können ihre Akte nun mit den medizinischen Daten und Dokumenten befüllen, die sie dort hinterlegen möchten. Auch Versicherte, die kein solches Endgerät besitzen, können nach Angaben der gematik die ePA nutzen. In diesem Fall benötigen sie ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) sowie eine PIN ihrer Krankenkasse, um beim nächsten Arztbesuch ihre ePA vom Praxisteam über das Kartenterminal befüllen zu lassen.
Datenhoheit liegt bei Patienten
Die Nutzung der ePA ist für die Patienten freiwillig und kostenfrei. Damit Ärzte, Therapeuten, Apotheker oder andere Leistungserbringer auf Dokumente innerhalb der ePA zugreifen können und somit einen Überblick über den Gesundheitszustand ihrer Patienten erhalten, müssen diese ihnen Zugriff erteilen.
So wird laut gematik sichergestellt, dass die Hoheit über die eigenen Gesundheitsdaten stets bei den Patienten liegt. Einmal vergebene Zugriffsrechte lassen sich jederzeit widerrufen.
Notwendige technische Ausstattung
Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) hat am 1. Januar dieses Jahres mit einer Testphase begonnen. Vor dem bundesweiten Einsatz in Praxen und Krankenhäusern ab dem 3. Quartal soll zunächst die Leistungsfähigkeit der ePA geprüft und sichergestellt werden. Zum 1. Juli müssen Vertragsärzte, -zahnärzte und -psychotherapeuten dann den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche Ausstattung verfügen, um die ePA befüllen zu können. Andernfalls drohen ihnen Sanktionen in Form von einem Prozent Honorarabzug.
Zur technischen Ausstattung zählen:
- Anbindung der Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI)
- ePA-Konnektor (Produkttypversion 4)
- VPN-Zugangsdienstanbieter
- Update des Praxisverwaltungssystems: Ein Modul muss den Datenaustausch zwischen der ePA des Versicherten und dem PVS ermöglichen.
- elektronischer Heilberufsausweis (HBA): für den Zugriff auf die Patientendaten und die qualifizierte elektronische Signatur
Patientenakte befüllen
Wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet, stellen die Daten in der ePA nur Kopien der Daten aus dem PVS dar, "die Primärdokumentation des Arztes in seinem Praxisverwaltungssystem bleibt von diesem Prozedere also unberührt und muss unabhängig davon weitergeführt werden". Der Arzt stoße diesen Prozess zudem bewusst selbst an: Die Daten würden niemals automatisch ohne Wissen des Arztes übertragen, da die Betreiber der Patientenakten nicht auf das PVS zugreifen können. Zu den gesetzlich definierten Pflichten der Ärzteschaft gehöre künftig nicht nur, die digitalen Akten mit Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext zu befüllen, sondern auch ihre Patienten, wenn nötig, bei deren Nutzung zu unterstützen.
Das erstmalige Befüllen wird im Jahr 2021 pauschal mit zehn Euro vergütet. Auf diese ersten Eintragungen haben Patienten künftig ein Recht. Vergütet wird auch, wenn weitere medizinische Dokumente wie Befunde oder Arztbriefe in die ePA abgelegt werden, wie die KBV informiert.
eHBA rechtzeitig bestellen
Eine wichtige Voraussetzung für die Nutzbarkeit der ePA auf Praxisseite ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA). Nach einem Bericht der Ärzte Zeitung lag die Ausstattungsquote von Ärzten im ambulanten Sektor Anfang Februar bei knapp 18 Prozent, im stationären Sektor sogar nur bei 2,6 Prozent.
Als zugelassener eHBA-Anbieter verzeichnet medisign derzeit eine hohe Nachfrage nach eHBA seitens Ärzten, Zahnärzten und Apothekern, die seit Jahresbeginn deutlich an Fahrt aufnimmt. Mit den Psychotherapeuten, für die bis dato noch gar keine eHBA der 2. Generation erhältlich sind, kommt in Kürze eine weitere Heilberufsgruppe hinzu. Wer bis zum 1. Juli einen Ausweis benötigt, sollte diesen daher bitte rechtzeitig beantragen. Angesichts des komplexen Beantragungsprozesses inklusive Identifikationsprüfung, sorgfältiger Prüfung der Antragsunterlagen und Freigabe seitens der zuständigen Kammer ist aktuell mit einer Lieferzeit von 4-6 Wochen zu rechnen.
Quellen & weitere Informationen
- Elektronische Heilberufsausweise von medisign
- eHBA-Antragsportal
- gematik: Informationen zum eHBA
- gematik: Elektronische Patientenakte
- KZBV: Elektronische Patientenakte
- KVBB: Einführung der elektronischen Patientenakte (Artikel nicht mehr online verfügbar)
- Deutsches Ärzteblatt: "Elektronische Patientenakte: Testphase startet" (PDF)
- KBV-Praxisnachrichten: "EBA legt Vergütung zur ePA fest"
- Ärzte Zeitung: "Ärzte kommen beim E-Arztausweis langsam auf den Geschmack"
Presse-Ansprechpartnerin:
Katja Chalupka
Redaktion & Öffentlichkeitsarbeit
Hüngert 15
41564 Kaarst
Ansprechpartner für Kunden:
Bitte nutzen Sie auch das Informationsangebot in unserem
Support-Bereich.